Urteil

[590] Urteil (apophansis, iudicium: BO�THIUS, proloquium: VARRO, effatum: SERGIUS, enunciatio: CICERO, propositio: APULEIUS. vgl. Prantl, G. d. Log. I, 519, 580. Urteil im logischen Sinne schon bei LEIBNIZ, allgemein geworden seit CHR. WOLF), ist sowohl das Urteilen, der Urteilsact als der Urteilsspruch, das Geurteilte, der Urteilsinhalt. Der Urteilsact ist ein psychologischer Vorgang, etwas Subjectives, Individuelles, wenn auch seiner Natur nach Typisches. der Urteilsinhalt, das Geurteilte, das Product der Urteilsfunction, der »Sinn« des Urteils, das, was es »meint«, kann auch subjectiv-individuell sein, ist aber, wenn schlechthin wahr (s. d.), objectiv, allgemeing�ltig, gilt unabh�ngig von Zeit und Raum, vom Belieben und Tun des Einzelsubjects, gilt »an sich«, d.h. hier f�r ein Bewu�tsein, ein Erkennen �berhaupt, einerlei ob es jetzt von diesem oder jenem Individuum gedacht wird (z.B. ein logisches, mathematisches Aziom). Psychologisch ist das Urteil eine Leistung der Apperception (s. d.), ein Act der apperceptiven Analyse mit anschlie�ender Synthese, ein Herausheben eines Teilinhaltes aus einer »Totalvorstellung« (s. d.) mit sich anschlie�ender Ineinssetzung des gedanklich Getrennten, wobei der eine Teil als Subject (s. d.), der andere als Pr�dicat (s. d.) fungiert. Damit findet schon (prim�r) eine Anwendung der »Kategorien« (s. d.) statt. Das Subject gilt urspr�nglich oder secund�r als »Tr�ger« (Substanz, s. d.) der im Pr�dicate ihm zugeschriebenen, als seine Teilst�cke, Momente, Eigenschaften, Zust�nde, T�tigkeiten betrachteten Merkmale. So wie das Ich stets von sich als einheitlichem Centrum seine Einzelerlebnisse unterscheidet, um sie immer wieder auf sich zu beziehen, so beurteilt es die Objecte als »Subjecte« ihrer »Eigenschaften«. Die urspr�ngliche Bedeutung der Urteilsfunction wird im logisch-wissenschaftlichen Gebrauch[590] verdunkelt, so da� nun das Urteil in erster Linie als ein Zuordnen, Zuerkennen von Merkmalen als momentane oder constante Momente an ein Subject, an ein Wahrgenommenes oder Gedachtes, Einzelnes oder Allgemeines, Concretes oder Begriffliches erscheint. Rein logisch wird das Urteil zu einer (verschiedenartigen) In-Beziehung-Setzung, Synthese von Begriffen. Je nach den Gesichtspunkten, Intentionen des Urteilenden gibt es beschreibende, erz�hlende (historische), benennende, erkl�rende, classificatorische, Identificationsurteile, causale Existentialurteile, »Beurteilungen« (Werturteile, s. d.), Urteile �ber Urteile. Ferner teilt man die Urteile ein nach der Quantit�t (s. d.), Qualit�t (s. d.), Relation (s. d.), Modalit�t (s. d.), ferner in analytische und synthetische Urteile (s. unten). – Jedes Urteil macht (prim�r) Anspruch auf G�ltigkeit (s. d.), der »Glaube« (s. d.) an die Wahrheit seines Ausspruches ist ihm immanent, es »setzt« (s. d.) etwas als zu Recht bestehend oder als nicht zu Recht bestehend fordert Allgemeing�ltigkeit, kann sie aber nicht immer beanspruchen. Sprachlich erh�lt das Urteil seinen Ausdruck und seine deutliche Gliederung im Satz (s. d.). Das Urteilen ist der Grundproce� des lebendigen Denkens (s. d.), es bet�tigt sich schon an und in der Wahrnehmung (s. d.), l��t Begriffe (s. d.) entstehen, die es dann wieder zur Einheit verbindet, und verkn�pft Urteile zu Schl�ssen (s. d.). Erst das Urteil setzt eigentlich die Au�enwelt (s. d.) als Inbegriff deutlich gesonderter Objecte unseres Erkennens, in Urteilen (und deren Niederschlage, den Begriffen) reconstruiert (mit unendlicher Ann�herung) das Denken die Verh�ltnisse der Dinge, der Wirklichkeit. Die Erfahrung (s. d.) im engeren Sinne ist selbst schon das Ergebnis methodisch (s. d.) gef�llter Urteile und Urteilsverkn�pfungen.

Verschiedene Ansichten bestehen �ber die Natur der Urteilsfunction bezw. �ber das, was an dieser das eigentlich Wesentliche sei. ferner �ber die Bedeutung der Beziehung von Subject und Pr�dicat. Zu unterscheiden sind: 1) Theorien, welche als (Haupt-)Function des Urteils die In-Beziehung-Setzung, Synthese von Pr�dicat und Subject ansehen. Logisch gliedern sie sich in: a. Umfangs-, b. Inhaltstheorien (nach a. ist der Umfang, nach b. der Inhalt des Urteils f�r dessen Geltung ma�gebend. s. unten). 2) Theorien, welche die Urteilsfunction in einen »Glauben« (s. d.), ein »Anerkennen« (s. d.) u. dgl. setzen. 3) Betonung des analytischen Charakters des Urteils. 4) Introjectionstheorie.

In die (wahre oder falsche) Verbindung (symplok�) von Substantiv (onoma) und Verb (rh�ma) setzt die Urteilsfunction PLATO. Ein Satz kommt nicht zustande, wenn man nicht tois onomasi ta rh�mata keras�. tote de h�rmose te kai logos egeneto euthys h� pr�t� symplok�, schedon t�n log�n ho pr�tos kai smikrotatos ... hotan eip� tis anthr�pos manthanei, logon einai ph�s touton elachiston te kai pr�ton. d�loi gar �d� pou tote peri t�n ont�n � gignomen�n � gegonot�n � mellont�n, kai ouk onomazei monon, alla ti perainei symplek�n ta rh�mata tois onomasi (Sophist. 261 E squ.). Das Urteil ist eine T�tigkeit der Seele selbst (Theaet. 187 A. vgl. W. Jerusalem, Die Urteilsfunct. S. 41 f.). Nach ARISTOTELES ist das Urteil die Aussage �ber Wahres oder Falsches, �ber Bestehen oder Nichtbestehen von etwas (ph�n� s�mantik� peri tou hyparchein ti � m� hyparchein, De interpret. 5, 17 a 20). Das Urteil ist eine Verkn�pfung (symplok�) zweier W�rter, eine Synthese zweier Begriffe (synthesis tis �d� no�mat�n h�sper hen ont�n, De an. III 6, 430 a 27). Unbestimmt (logos aoristos) ist das weder allgemeine noch particul�re Urteil (Anal. pr. I, 1). Die Stoiker stellen den Begriff der Synkatathesis (s. d.), der »Zustimmung« im[591] Urteilen auf. Sie unterscheiden unvollst�ndige (ellip�) und vollst�ndige (autotel�) Urteile (axi�mata) (Diog. L. VII 1, 63. vgl. Prantl, G. d. L. I, 428). Ein Urteil ist ho estin al�thes � pseudos � pragma autoteles apophanton hoson eph' heaut� ... �nomastai de to axi�ma apo tou axiousthai � atheteisthai. ho gar leg�n Hemera estin, axioun dokei to h�meran einai (Diog. L. VII 1, 65).

SCOTUS ERIUGENA unterscheidet affirmative und abdicative Urteile (De div. nat. I, 14). M. PSELLUS definiert: protasis esti logos al�theian � pseudos s�main�n (vgl. Prantl, G. d. L. II, 266). Auf die Einheit im Urteil weist ABAELARD hin. THOMAS bestimmt: »Enunciatio est oratio, in qua verum vel falsum est« (1 perih. 7 a). Da� im Urteil ein Act der Zustimmung, Anerkennung vorliegt, ein »actus iudicativus«, »quo intellectus non tantum apprehendit obiectum, sed etiam illi assentit vel dissentit«, lehrt WILHELM VON OCCAM. Dem gesprochenen Satze geht das ungesprochene, innere Urteil (»propositio mentalis«) voraus (Log. I, 12: In 1. sent., prol. qu. 1, 2. vgl. Prantl, G. d. L. III, 333 ff.).

L. VIVES erkl�rt: »Iudicium est censura, hoc est approbatio et improbatio rationis« (De an. II, 70). »si iudicium censeat conclusionem esse veram, illi se applicat et eam complectitur tamquam sibi congruentem: quae complexio assensus seu opinio atque existimatio dicitur« (l. c. p. 76). DESCARTES sagt vom »actus iudicandi«, da� er in einer Zustimmung des Willens bestehe. »ipsorum actum iudicandi, qui non nisi in assensu, hoc est in affirmatione vel negatione consistit, non retuli ad perceptionem intellectus, sed ad determinationem voluntatis« (Epist. I, 99. vgl. Medit. IV). »Affirmare, negare, dubitare sunt diversi modi volendi« (Princ. philos. I, 32). »Atque ad iudicandum requiritur quidem intellectus, quia de re, quam nullo modo percipimus, nihil possumus iudicare: sed requiritur etiam voluntas, ut rei aliquo modo perceptae assensio praebeatur« (l. c. I, 34). – Nach CLAUBERG ist »iudicare« so viel wie »aliquid de aliquo affirmare vel negare« (Opp. p. 924). Die Logik von Port-Royal bestimmt: »Iudicium illam mentis operationem dicimus, per quam varias ideas copulantes hanc esse illam affirmamus vel negamus« (l. c. p. 1). »Postquam res ipsas, idearum beneficio, percepimus, tum ideas ad invicem comparamus illasque, prout inter se convenire vel differre animadvertimus, coniungimus aut separamus, quod est affirmare aut negare, generalique nomine iudicare vocatur« (l. c. II, 1). Nach BAYLE ist »juger« »l'acte par lequel nous affirmons ou nous nions quelque chose d'une autre« (Syst. de philos. p. 18). Nach MALEBRANCHE ist das Urteil (jugement) »la perception du rapport qui se trouve entre deux ou plusieurs choses« (Rech. I, 2. so auch HOLBACH, Syst. de la nat. I, ch. 8, p. 114. ROBINET, De la nat. I, 296 f.). Nach SPINOZA schlie�t jede Idee (s. d.) als solche Affirmation oder Negation, also ein Urteil ein (Eth. II, prop. XLIX). So auch LEIBNIZ: »Nos id�es enferment un jugement« (Gerh. I, 56. vgl. Erdm. p. 76 ff.. Nouv. Ess. IV, ch. 5, � 1). »Praedicatum inest subiecto« (Gerh. IV, 424, 433. VII, 199, 208). BONNET betont ebenfalls: »Toute notion renferme... un jugement. car le jugement est la perception du rapport qui est entre deux ou plusieurs choses« (Ess. anal. XVI, 284). Diese Beziehungen sind »ind�pendants de l'entendement qui les consid�re« (l. c. XVI, 286). CONDILLAC erkl�rt: »Un jugement n'est... que la perception d'un rapport entre deux id�es que l'on compare« (Trait. d. sens. I, ch. 2, � 15). »Apercevoir des ressemblances ou des[592] diff�rences, c'est juger. Le jugement n'est donc encore que sensation« (Log. p. 62). HELVETIUS sagt ebenso sensualistisch: »Juger est sentir« (De l'espr. I, 25).

Nach LOCKE ist das Urteil (»mental proposition«: inneres Urteil, »verbal proposition«: Satz) eine Verbindung oder Trennung von Vorstellungen (Ess. IV, ch. 5, � 2, 5). »Jeder kann an sich selbst bemerken, da� die Seele, wenn sie die �bereinstimmung oder Nicht�bereinstimmung von Vorstellungen bemerkt, dieselben im stillen in eine Art bejahender oder verneinender S�tze zusammenstellt, und dies meine ich mit den Ausdr�cken: Verbinden und Trennen« (l. c. � 6). – D'ARGENS bestimmt: »Juger, c'est dire v�ritablement d'une chose ce qu'elle est, ou ce qu'elle n'est pas, en lui donnant ce qui lui convient et lui �tant ce qui ne lui convient pas. Cette op�ration de notre esprit se fait, lorsque, joignant deux diverses id�es, nous les affirmons ou les nions« (Philos. du Bon-Sens I, 198). – Nach CHR. WOLF ist das Urteil (iudicium) »actus mentis, quo aliquid a re quadam diversum eidem tribuitur aut ab ea removetur« (Log.3, 1740, � 39). »Dum igitur mens iudicat, notiones duas vel coniungit, vel separat« (l. c. � 40. vgl. Philos. rational. � 41). »Das Urteil geht auf die Vorstellung der Verkn�pfung zweier Dinge miteinander« (Vern. Ged. I, � 288 ff.). »Wenn wir uns gedenken, da� ein Ding etwas an sich habe oder an sich haben k�nne oder auch, da� von ihm etwas herr�hren k�nne..., so urteilen wir von ihm.« Das Urteil besteht in Verkn�pfung oder Trennung zweier oder mehrerer Begriffe (Vern. Ged. von d. Kr. d. menschl. Verst. S. 68 ff.). HOLLMANN definiert: »Iudicium appellatur actus intellectus, quo id, quod ad rem aliquam vel pertinere, vel non pertinere, vel plane eidem repugnare deprehendimus, de eadam vel affirmamus vel negamus« (Log. �18, 291). BAUMGARTEN bestimmt: »Iudicium est repraesentatio aliquorum conceptuum ut inter se vel convenientium vel repugnantium« (Acroas. log. � 206). H. S. REIMARUS erkl�rt: »Ein Urteil (iudicium) ist... die Erkenntnis oder Einsicht von der Einstimmung oder Nichteinstimmung oder dem Widerspruche zweier Begriffe« (Vernunftlehre, � 115 ff.). So auch J. EBERT (Vernunftlehre, S. 38) u. a. (vgl. CRUSIUS, Vernunftwahrh. � 426). Nach PLOUCQUET ist das Urteil »comparatio notionis cum notione«. »Intellectio identitatis subiecti et praedicati est affirmatio« (Identit�tstheorie des Umfangs. Samml. d. Schrift. p. 105, 175 f.). TETENS erkl�rt: »Wenn zwei Gegenst�nde gewahrgenommen und �berdies aufeinander bezogen werden, so werden sie im Verh�ltnis gedacht.« Das ist das »sinnliche Urteil«. Das logische Urteil ist »ein Gedanke von dem Verh�ltnis oder von der Beziehung der Ideen, d. i. eine Gewahrnehmung einer Beziehung der Ideen« (Philos. Vers. I, 357 H., 365). LAMBERT bemerkt: »Der Gedanke, da� die Merkmale der Sache zukommen, enth�lt schon etwas mehr als die blo�e Vorstellung, und dieses Mehrere nennen wir urteilen.« Das Urteil ist »die Verbindung oder Trennung zweener Begriffe« (Neues Organ. �118 f.). PLATNER definiert: »Zwo Vorstellungen miteinander vergleichen in Ansehung ihres einstimmenden oder widersprechenden Verh�ltnisses, hei�t urteilen.« »Urteilen hei�t die Beziehung erkennen, in welcher zween Begriffe miteinander stehen. W�rtlich ausgedr�ckt ist es ein Satz.« »Wenn die Seele bejahend urteilt, so trennt sie von der Summe der Eigenschaften, welche den Begriff des Subjects ausmachet, eine ab und erkennt dieselbe als gleich dem ganzen Begriffe des Pr�dicats.« »So hei�t also bejahend urteilen erkennen, da� ein Teil des Subjects gleich sei dem ganzen Pr�dicate« (Philos. Aphor. I, � 79, 607, 616 f.. Log. u. Met. S. 61). »Alle Urteile sind in ihrer ersten Entstehung synthetisch. nachher sind sie analytisch« (Log. u. Met. S. 61). G. F. MEIER.[593] erkl�rt: »Wir beurteilen etwas, wenn wir uns seine Vollkommenheit oder Unvollkommenheit oder beides vorstellen« (Met. III, 235). – HUME betrachtet als wesentlichen Bestandteil des Urteils den Glauben (s. d.). »Die Energie und Lebhaftigkeit der Perception ist dasjenige, was einzig und allein den elementaren Act des Urteilens (the first act of the judgment) constituiert« (Treat. III, sct. 5, S. 116).

KANT definiert: »Etwas als ein Merkmal mit einem Dinge vergleichen hei�t urteilen« (Die falsche Spitzfind. � 1). Das Urteil hat eine Einheitsfunction, es bringt Vorstellungen, Begriffe zur Einheit der Apperception (s. d.) zusammen. »Die Vereinigung der Vorstellungen in einem Bewu�tsein ist das Urteil« (Prolegom. � 5). »Alle Urteile sind... Functionen der Einheit unter unseren Vorstellungen, da n�mlich statt einer unmittelbaren Vorstellung eine h�here, die diese und mehrere unter sich begreift, zur Erkenntnis des Gegenstandes gebraucht und viele m�gliche Erkenntnisse dadurch in einer zusammengezogen werden« (Krit. d. rein. Vern. S. 88). Das Urteil ist der Act, »gegebene Erkenntnisse zur objectiven Einheit der Apperception zu bringen«. Es unterscheidet sich von der Association durch seine objective Geltung. »Der K�rper ist schwer« hei�t soviel wie: »Diese beiden Vorstellungen sind im Object, d. i. ohne Unterschied des Zustandes des Subjectes, verbunden und nicht blo� in der Wahrnehmung (so oft sie auch wiederholt sein mag) beisammen« (l. c. S. 666). Das Urteil ist also eine Handlung, »durch die gegebene Vorstellungen zuerst Erkenntnisse eines Objects werden« (Met. Anf. d. Naturwiss., Vorr. S. XIX). Das Urteil ist »die Einheit des Bewu�tseins im Verh�ltnis der Begriffe �berhaupt« (WW. VIII, 532. Log. � 17. �ber analytische und synthetische Urteile s. unten). Vgl. Kategorien. – Nach REINHOLD hei�t Urteilen »das Mannigfaltige einer Anschauung in eine objective Einheit zusammenfassen« (Vers. ein. Theor. II, 435). KRUG definiert: »Urteilen hei�t denken, wie sich Vorstellungen in Beziehung auf ein dadurch vorzustellendes Object verhalten, mithin ihr Verh�ltnis zur Einheit des Bewu�tseins bestimmen« (Log. � 51). JAKOB bestimmt: »Urteilen hei�t denken, wie mehrere Vorstellungen in einem Objecte verbunden sind, oder wie sie sich zur Einheit des Bewu�tseins verhalten« (Log. � 186. Gr. d. Erfahrungseelenl. S. 228). �hnlich definiert METZ (Log. � 90), so auch TIEFTRUNK (Gr. d. Log. � 40). Nach KIESEWETTER ist das Urteil »die Bestimmung des Verh�ltnisses mehrerer Vorstellungen zur Einheit des Bewu�tseins« (Gr. d. Log. �. 63). »Durch die Verbindung mehrerer Begriffe oder eines Begriffs mit einer Anschauung entsteht ein Urteil« (l. c. � 12). »Die Vorstellung des Verh�ltnisses mehrerer Vorstellungen untereinander, welche zur Deutlichkeit einer Erkenntnis erfordert wird, hei�t ein Urteil« (l. c. � 62). Nach HOFFBAUER ist das Urteil »die Vorstellung des Verh�ltnisses, welches zwischen mehreren Objecten stattfindet« (Log. S. 142). – Nach S. MAIMON besteht das Urteilen darin, »entweder vom Subject einen deutlichen Begriff zu erlangen oder das Subject einer Synthesis... zu bestimmen« (Vers. �b. d. Transcend. S. 384. vgl. Log.). Nach FRIES ist das Urteil »die Erkenntnis eines Gegenstandes durch Begriffe«. Es hat die Form einer »behauptenden Vorstellung« (Syst. d. Log. S. 125). Nach CALKER ist das Urteilen die »Art des Denkens und Verstehens, in welcher die Verbundenheit einer allgemeinen mit einer besondern Vorstellung, das hei�t, in welcher die besondere Vorstellung durch die allgemeine und die allgemeine durch die besondere erkannt wird« (Denklehre, S. 253, 301 ff.). Nach HILLEBRAND ist das Urteil »die Darstellung des Verh�ltnisses zwischen mehreren Vorstellungen[594] durch die unmittelbare bestimmte Nachweisung ihrer Verbindung« (Gr. d. Log. 1820, � 290). DESTUTT DE TRACY bemerkt, der Urteilsact bestehe »toujours et uniquement � voir qu'une id�e est comprise dans une autre, fait partie de cette autre, est une des id�es qui la composent ou doivent la composer« (El�m. d'id�olog. I, ch. 4, p. 53). »Nos jugemens consistent dans la perception du rapport de deux id�es ou plus exactement � percevoir que de deux id�es 1'une contient l'autre« (l. c. III, ch. 3, p. 215). Die Subsumtionstheorie vertritt TWESTEN. Nach BOUTERWEK ist das Urteil (logisch) die »Synthesis �bereinstimmender Begriffe« (Lehrb. d. philos. Wissensch. I, 31). Die logische Urteilsform ist f�r das »F�rwahrhalten« nicht notwendig. »In der Form eines einzigen Begriffes kann die Vernunft Handlungen und Begebenheiten ergreifen, indem sie sich bestimmt zu entscheiden, da� etwas sei oder nicht sei« (l. c. I, 31). In den subjectlosen S�tzen (s. d.) hat das »Es« nur grammatische Bedeutung (ib.). Nach E. REINHOLD ist das logische Urteil »das in unserer Anerkennung erfolgende Unterscheiden und Verkn�pfen einer subjicierten und einer pr�dicierten Vorstellung« (Lehrbuch d. philos. prop. Psychol.2, S. 146). Alles bewu�te Vorstellen enth�lt ein Urteilen (l. c. S. 147, 151). Nach BIUNDE ist das Urteilen ein Zuerteilen des Inhaltes einer Vorstellung an einen Gegenstand (Empir. Psychol. I, 97). Im gew�hnlichen Urteil wird ein Etwas in die Sph�re des Begriffe versetzt (l. c. S. 98). Aus Urteilen gehen Begriffe hervor (l. c. S. 96). – Nach BOLZANO ist das Urteil »ein Satz, den irgend ein denkendes Wesen f�r wahr halt« (Wissenschaftslehre I, � 22, S. 86). Es ist ein Behaupten, Entscheiden, Meinen, Glauben, F�rwahrhalten (l. c. � 34, S. 154).

SCHELLING erkl�rt: »Wenn... Begriff und Object urspr�nglich so �bereinstimmen, da� in keinem von beiden mehr oder weniger ist als im andern, so ist eine Trennung beider schlechthin unbegreiflich, ohne eine besondere Handlung, durch welche sich beide im Bewu�tsein entgegengesetzt werden. Eine solche Handlung ist die, welche durch das Wort Urteil sehr expressiv bezeichnet wird, indem durch dasselbe zuerst getrennt wird, was bis jetzt unzertrennlich vereinigt war, der Begriff und die Anschauung. Denn im Urteil wird nicht etwa Begriff mit Begriff, sondern es werden Begriffe mit Anschauungen verglichen. Das Pr�dicat ist an sich vom Subject nicht verschieden, denn es wird ja eben, im Urteil, eine Identit�t beider gesetzt« (Syst. d. transcend. Ideal., S. 281). Nach LICHTENFELS ist das Urteil »eine Teilung, welche hinsichtlich ihrer Unmittelbarkeit urspr�nglich ist« (Gr. d. Psychol. S. 121 f.). Nach HEGEL ist das Urteil »der Begriff, in seiner Besonderheit, als unterscheidende Beziehung seiner Momente, die als f�r sich seiende und zugleich mit sich, nicht miteinander identische gesetzt sind«. »Die etymologische Bedeutung des Urteils... dr�ckt die Einheit des Begriffs als das erste und dessen Unterscheidung als die urspr�ngliche Teilung aus, was das Urteil in Wahrheit ist« (Encykl. � 166). Das ist n�mlich »die Direction des Begriffs durch sich selbst« (Log. III, 68). Die Dinge selbst sind ein Urteil, »d.h. sie sind einzelne, welche eine Allgemeinheit oder eine innere Natur in sich sind. oder ein Allgemeines, das vereinzelt ist. die Allgemeinheit, und Einzelheit unterscheidet sich in ihnen, aber ist zugleich identisch«. Das Urteil ist objectiv (Encykl. � 167). Es ist nicht jeder Satz (s. d.) ein Urteil (l. c. � 167: der Satz sagt nur einzelnes vom Subject aus). Das Urteil ist nichts als der »bestimmte Begriff« (l. c. � 171). Zu unterscheiden sind das qualitative, Reflexions-, Notwendigkeits-, Begriffsurteil (l. c. �172 ff.. Log. III, 74 f.). »Der Begriff urteilt. das Allgemeine, der Begriff[595] geht in Scheidung, Diremtion �ber« (WW. XI, 58). K. ROSENKRANZ erkl�rt: »Die Beziehung der Momente des Begriffs aufeinander ist die Teilung desselben: das Urteil.« »Der Begriff bestimmt ein Moment durch das andere« (Syst. d. Wissensch. � 194 ff.). Es gibt Urteile der Inh�renz, der Subsumtion, der Relation und modale Urteile (l. c. � 201 ff.). �hnlich bestimmt das Urteil H. F. W. HINRICHS (Grundlin. d. Philos. d. Log. S. 91 ff.). – Nach J. J. WAGNER ist das Urteil die »Vereinigung oder Trennung von Merkmalen in dem Gegensatze der Sach- und Formvorstellungen« d.h. von Subject und Pr�dicat (Organ. d. menschl. Erk. S. 155). Im Urteil wird das Object begriffen (ib.). Nach SUABEDISSEN urteilt man, »so oft man etwas im Denken unterscheidet, d. i. als ein Verschiedenes denkt. dann, so oft man das Verh�ltnis eines Verschiedenen zueinander denkt«. Das Urteilen ist »eine T�tigkeit, welche teilend verbindet und verbindend teilt. Durch das Zusammenfassen des Gleichartigen und das Scheiden des Ungleichartigen tritt Ordnung in den vorher chaotischen Zustand der Vorstellungen. darum kann alles Urteilen als ein Ordnen begriffen werden.« Geurteilt wird schon »im Erzeugen der meisten Begriffe«. Das Urteilen geht wesentlich »auf das Feststellen der Gedanken« (Grdz. d. Lehre von d. Mensch. S. 116 f.).

Nach SCHLEIERMACHER ist das Urteil die Denkform, welche der realen Verbindung der Dinge, ihrer Wechselwirkung entspricht (Dialekt. � 190 f.. vgl. � 138 ff., 155). Das Urteil ist eine »Identit�t von Sein und Nichtsein des Subjects« (l. c. � 159). Dem (logischen) Begriff geht es voran (l. c. � 264). Nach U. RITTER ist das Urteil »die Verbindung von Subject und Pr�dicat, welches dem t�tigen Dinge eine ver�nderliche T�tigkeit beilegt« (Syst. d. Log u. Met. II, 85). »Die Form, welche den bleibenden Grund der Erscheinung darstellt, nennen wir den Begriff, die andere Form, welche den ver�nderlichen Grund der Erscheinung bezeichnet, das Urteil« (Ahr. d. philos. Log.2, S. 50 f.). »In dem Begriffe ist nur das Verm�gen eines Dinges zu ver�nderlichen T�tigkeiten hergestellt, in dem Urteile aber soll die Wirklichkeit ver�nderlicher T�tigkeiten dargestellt werden« (l. c. S. 70). Das Subject wird »als die Kraft angesehen..., aus welcher die verh�ltnism��ige Erscheinung hervorgeht« (l. c. S. 77). Nach TRENDELENBURG bezieht sich das Urteil immer »auf eine reale T�tigkeit oder auf die T�tigkeit einer Substanz, und es kann ohne dies Gegenbild im Wirklichen nicht begriffen werden« (Log. Unt. II2, 210 ff). Nach GEORGE ist das Subject »das, was es wirkt«, es ist in der Vielheit seiner Producte vollst�ndig erkennbar (Lehrb. d. Psychol. S. 411 ff.).

Nach SCHOPENHAUER besteht jedes Urteil »im Erkennen des Verh�ltnisses zwischen Subject und Pr�dicat, die es trennt und vereint mit mancherlei Restrictionen« (W. a. W. u. V. I. Bd., S. 470). »Das Urteilen, dieser elementare und wichtigste Proce� des Denkens, besteht im Vergleichen zweier Begriffe« (l. c. II. Bd., C. 10). Nach CHALYBAEUS ist das Urteil »die Entwicklung des Begriffsinhalts f�r das Bewu�tsein« (Wissenschaftslehre, S. 175). BENEKE erkl�rt: »In dem Verh�ltnisse des Urteils stehen jede zwei als bewu�t gegebene Seelent�tigkeiten, von denen die eine sich als in der andern enthalten kundgibt« (Neue Grundleg. zur Met. S. 5). »Die Subjectvorstellung wird dadurch aufgekl�rt, da� wir in dem Pr�dicate dasselbe noch einmal, aber klarer vorstellen« (Neue Psychol. S. 181. vgl. Lehrb. d. Psychol. � 124. Erkenntnislehre, S. 20, 40. Syst. d. Log. I, 109 ff.). – Nach BACHMANN ist das Urteil »derjenige Denkact, wodurch �ber Denkobjecte etwas entschieden, behauptet wird« (Syst. d.[596] Log. S. 106 ff.). Nach HERBART ist das Urteil die Entscheidung der Frage, ob ein Paar sich im Denken begegnender Begriffe eine Verbindung eingehen wird oder nicht (Lehrb. zur Einl.5, S. 91). »Die Urteile erfordern im psychologischen Sinne, da� die Vorstellung des Subjects, als des Bestimmbaren, schwebe zwischen mehreren Bestimmungen, worunter das Pr�dicat entscheide« (l. c. S. 309). »Durch die Urteile entstehen erst bestimmte Begriffe« (ib.. Hauptpkt. d. Log. S. 111 f.). DROBISCH bestimmt die Urteile als »Formen der Verkn�pfung oder Trennung der Begriffe, durch welche uns die Verh�ltnisse derselben zu ihren Teilen und zueinander zum Bewu�tsein kommen« (Neue Darstell. d. Log.5, � 9, S. 11) Das Urteil ist »eine Aussage (enunciatio) �ber die Beschaffenheit eines Begriffs, und seinen Zusammenhang mit anderen, welche zum Bewu�tsein bringt, was in ihm gedacht oder nicht gedacht wird, und welche anderen Begriffe mit ihm denkend zu setzen oder nicht zu setzen sind« (l. c. � 40, S. 45). R. ZIMMERMANN definiert: »Der Ausdruck des Verh�ltnisses zweier Begriffe hinsichtlich ihrer Verkn�pfungsf�higkeit ist das Urteil« (Philos. Prop�d.2, S. 42. vgl. LINDNER, Empir. Psychol. S. 117 ff.). VOLKMANN erkl�rt: »Das Urteil ist das Bewu�twerden des Gesetzt- oder Aufgehobenseins einer Vorstellung durch eine andere« (Lehrb. d. Psychol. II4, 267). WAITZ bemerkt: »Im Urteil werden zwei Vorstellungen so aufeinander bezogen, da� die eine als bestimmt durch die andere erscheint. Sie werden nicht beide nur nebeneinander gesetzt, sondern die eine wird in der andern enthalten gedacht als integrierender Bestandteil derselben« (Lehrb. d. Psychol. S. 533). Das Urteil entsteht durch Analyse der Gesamtvorstellung (l. c. S. 534). Der psychologische Vorgang beim Urteilen besteht darin, »da� der Inhalt einer Vorstellung, mag diese in jener schon gelegen haben oder zu ihr neu hinzukommen, modificiert oder n�her bestimmt wird« (ib.). – Nach W. ROSENKRANTZ ist das Urteil »die Bestimmung einer Vorstellung durch eine andere« (Wissensch. d. Wiss. I, 322). HAGEMANN definiert: »Das Urteil ist... jene Denkform, wodurch Zusammengeh�rendes durch Bejahung verbunden, Nichtzusammengeh�rendes durch Verneinung getrennt wird«, oder »die unmittelbare Bestimmung eines Begriffes durch andere« (Log. u. No�t. S. 36 ff.). Psychologisch ist das Urteil »der Act der Anerkennung oder Bejahung und der Nichtanerkennung oder Verneinung« (Psychol.3, S. 94 f.). Nach L. RABUS ist das Urteil »dasjenige Denken, welches eine Vorstellung gegen�ber anderweitigen Vorstellungen mit Bezug auf ihre Herkunft und ihre innere Haltbarkeit begrenzt« (Log. S. 105). Die in das Urteil aufgenommene Vorstellung ist der Begriff (ib.).

Nach ULRICI hei�t Urteilen »ein Besonderes unter sein Allgemeines, ein Exemplar unter seine Gattung, ein Einzelnes unter seinen Begriff subsumieren,« »ein Einzelnes (Besonderes) als Glied einer Allgemeinheit, einer Gattung oder Art fassen, bestimmen und somit in die Totalit�t, unter die es geh�rt, einreihen« (Log. S. 482 f.). Nach KIRCHMANN subsumiert das Urteil das Einzelne unter Begriffe und Gesetze, erkennt das Allgemeine im Besondern wieder (Grundbegr. d. Rechts u. d. Moral S. 183). A. MAYER erkl�rt: »Das Urteilen besteht darin, die anschauliche Erkenntnis in die abstracte zu bringen und umgekehrt von dieser wieder auf jene zu gelangen« (Monist. Erkenntnislehre S. 45). – Nach HORWICZ ist das Urteil »der Act des Wiedererkennens, Erkennen einer Empfindung, beziehentlich eines entwickelten Seelengebildes als eines so oder �hnlich bereits Vorgekommenen« (Psychol. Anal. II, 86). FR. MAUTHNER erkl�rt: »Alles Urteilen ist nichts anderes als die Anwendung einer bestehenden Classification[597] auf einen neuen Eindruck« (Sprachkrit. I, 426). Alles Schlie�en und Denken ist eine complicierte Vergleichung (l. c. S. 420).

Die Identit�tstheorie des Umfangs (Subject und Pr�dicat sind dem Umfange nach identisch) vertritt W. HAMILTON. Nach ihm ist das Urteil »a simple act of mind for every act of mind implies a judgment«. Die Identit�tstheorie folgt aus der Lehre von der Quantification (s. d.) des Pr�dicats. »The terms of a proposition are only terms of relation. and the relation here is the relation of comparison. As the propositional terms are terms of comparison, so they are only compared as quantities – quantities relative to each other... The predicate has always a quantity in thought as much as the subject, although this quantity be frequently not explicitly enounced... The predicate is as extensive as the subject.« Es folgt daraus, »that a proposition is simply an equation, an identification, a bringing into congruence of two notions in respect to their extension«. »To judge... is to recognise the relation of congruence or of confliction, in which two concepts, two individual things, or a concept and an individual, compared together, stand to each other.« Der Begriff ist »an implicit or undeveloped judgment« (Lect. on Met. and Log. I, 204 f.. II, 225 ff., 259 f., 272 ff.). �hnlich lehrt BOOL. Die Identit�tstheorie des Inhalts lehrt J. ST. MILL (Exam. ch. 22. Log. I, 5, � 3. s. unten), ferner LEWES. Das Urteil ist »an act of grouping, by which the predicate inferred is identified with the subject perceived or conceived« (Probl. II, 65). Das Urteil ist »inclusion of revived feelings in a group with actual feelings« (l. c. p. 141 ff.). »Every judgment asserts that something is« (l. c. p. 147). JEVONS erkl�rt: »Propositions may assert an identity of time, space, manner, quantity, degree, or any other circumstance in which things may agree or differ« (Princ. of science2, p. 36). – MANSEL bestimmt: »Judgment in the limited sense... is an act of comparison between two given concepts, as regards their relation to a common object« (Met. p. 220 f.). BALDWIN bestimmt: »Judgment is the mental assertion of the degree of relationship arrived at in some one stage of the process of conceptions« (Handb. of Psychol. I2, ch. 14, p. 283). Nach ROMANES ist das Urteil das Ergebnis des Vergleichens von Begriffen, eine gedankliche Zusammensetzung (Entwickl. d. Geist. beim Mensch. S. 164 ff.). Nach SULLY urteilen wir, wenn wir einen geistigen Proce� durchlaufen, welcher in einer Bejahung oder Verneinung endet. Das Urteilen besteht »in einem Unterscheiden oder Abgrenzen irgend einer verkn�pfenden Beziehung als einen besonderen Gegenstand des Denkens«. Es ist »ein Entscheiden �ber den wirklichen Zustand der Dinge«, Aussage �ber die wirkliche Welt (Handb. d. Psychol. S. 278). Die Bildung des Begriffes schlie�t schon ein einfaches Urteil ein (l. c. S. 279). Anschauliche (perceptuals) und begriffliche (conceptual judgments) Urteile unterscheidet L. MORGAN (Animal life and intell. 1893, p. 328). – Nach BRADLEY ist das Urteil logisch die Qualificierung der Wirklichkeit durch einen Begriff. Das Pr�dicat ist nicht ein psychischer Inhalt als solcher, sondern ein Wirklichkeitsteil (durch einen Begriff symbolisiert), eine Eigenschaft, die dem Subject zugeschrieben wird. so wird durch das Urteil das Erleben im Sinne der Objectivit�t (s. unten) geformt (Princ. of Logic I. Appear. and Real.. Mind XIII, p. 370 ff.). �hnlich lehrt BOSANQUET (Knowledge and Reality, 1885. Logic, 1888. vgl. �ber Urteil: S. LAURIE, Met. III. HODGSON, Time and space, ch. 7. VENN, Empiric. Logic. JAMES, Psychol. II, ch. 22, u. a.). – Die Inhaltstheorie vertritt LACHELIER (De nat. syllog. 26. vgl. hingegen BROCHARD, Rev. philos. XII), ferner RABIER (Log. p. 27 f.). Das Urteil ist »l'aperception d'un rapport quelconque entre deux[598] choses« (Psychol. p. 90, 249 ff.). Glaube ist ein Element des Urteils (l. c. p. 252). »Croire, c'est penser qu'une chose est« (l. c. p. 266), »croire c'est penser un rapport d'identit� entre la repr�sentation et la r�alit� absolue« (l. c. p. 266). Das Urteil ist nicht Association (l. c. p. 259, wie LACHELIER, BROCHARD, R�NOUVIER u. a. meinen). Nach FOUILL�E ist das Urteil »une association avec la conscience d'un changement d'�tat« (Psychol. d. id.-forc. I, 326). »C'est l'attention volontaire et l'aperception intellectuelle qui cr�ent le jugement proprement dit« (l. c. I, 320). Das Urteil ist »la r�action de la conscience � l'�gard des sensations. c'est l'aperception soit de leur existence, soit de leur nouveaunt� ou de leur anciennet�, soit de leur qualit�, soit de leur intensit�, soit de leurs relations avec d' autres sensations« (l. c. p. 320). »Juger« ist »s'apercevoir d'un changement, y faire attention et se pr�parer � agir en cons�quence« (ib.). Die Affirmation ist das Wesen des Urteils, sie ist »1) une synth�se de repr�sentations, 2) une projection au dehors de cette union �tablie entre mes repr�sentations,« »une croyance que les choses sont comme je me les repr�sente« (l. c. p. 324), »une objectivation« (ib.). Nach DAURIAC ist das Urteilen ein Zustimmen seitens des Willens (Croyance et R�alit�, 1889). Nach L. DUGAS ist Urteilen »choisir entre tous les id�es qu'�voque un terme une id�e int�ressante en elle-m�me qu'on apporte attribut � ce terme« (Le Psittacisme, 1896). PAULHAN bestimmt: »Le jugement consiste dans l'action de d�terminer un rapport entre des id�es ou des sensations. Nous portons un jugement, quand nous affirmons quelque chose de quelque chose. On ne peut distinguer le jugement de la croyance.« »Le jugement se r�duit... � une association d'id�es ou d'images, momentan�ment indissoluble« (Physiol. de l'espr. p. 72 f.). Nach RIBOT bringt das Urteil ein Verh�ltnis der Harmonie oder Disharmonie zwischen Vorstellungen zum Ausdruck (Der Wille S. 25). Auf Association (s. d.) f�hrt das Urteil u. a. ZIEHEN zur�ck. Das Urteil besteht nur im Hinzudenken einer Beziehungsvorstellung zu zwei Vorstellungen (Psychophys. Erk. � 18).

Nach GUTBERLET ist das Urteil der »Act des Geistes, durch den man die Identit�t oder Verschiedenheit zweier Ideen behauptet oder verneint« (Log. u. Erk.2, S. 20). O. LIEBMANN erkl�rt: »Urteilen hei�t behaupten oder leugnen, bejahen oder verneinen, da� zwei Vorstellungen a und b entweder als Subject und Pr�dicat oder als Bedingung und Folge zusammengeh�rig sind. und zwar mit der begleitenden �berzeugung oder subjectiven Gewi�heit, da� der objective Sachverhalt der subjectiven Vorstellungscombination entspreche.« »Urteil hei�t die wirkliche oder vermeintliche Erkenntnis der teilweisen oder v�lligen Identit�t oder Nichtidentit�t, sowie des conditionalen Zusammenhangs zweier Vorstellungsinhalte« (Anal. d. Wirkl.2, S. 497). Das Urteil ist mehr als Association (l. c. S. 468 f.). Begriffe kommen erst durch Urteile zustande (l. c. S. 499). Zu unterscheiden sind: Anschauungsurteil, begriffliches Einzelurteil, rein begrifflicher Urteil (l. c. S. 500 ff.). – Nach E. D�HRING ist das Urteil (der »gedankliche Satz«) eine Begriffsverbindung. »Wird durch die Verbindung eines Begriffs mit einem andern etwas �ber die Beziehung beider festgesetzt, so nennen wir diese Beziehung beider einen gedanklichen Satz« (Log. S. 40). Nach RIEHL ist dar, Urteil (logisch) eine Gleichung zwischen Begriffen (Philos. Krit. II 1,16). Das »es ist« bildet die Urteilsfunction. Das Urteil ist »die Art, gegebene Begriffe zur objectiven Einheit des Bewu�tseins zu bringen« (l. c. S. 43). Nach H�FFDING ist das Urteil bewu�te und bestimmte Verbindung von Begriffen (Psychol. S. 241. vgl. La base psychol. des jugements logiques, Rev. philos.[599] T. 52, P. 345 ff., 501 ff.). R. SEYDEL, der unter Begriff die »gedachte M�glichkeit eines Wirklichen« versteht, bestimmt das Urteil als den »bewu�t gewordenen Zusammenhang mit dem M�glichkeitsgesetz, in einer entsprechenden Gedankenproduction sich darstellend« (Log. S. 62). – Nach SIGWART werden durch das Urteil zwei Vorstellungen »in eins gesetzt« (Log. I2, 63 ff.). In jedem vollendeten Urteil liegt das »Bewu�tsein der objectiven G�ltigkeit dieser Ineinssetzung«, beruhend auf der Notwendigkeit dieser (l. c. S. 98). Die einfachen Urteile zerfallen in 1) erz�hlende (Benennungs-, Eigenschaftsurteile, Impersonalien, Relationen und Gleichungen, Existentials�tze), 2) erkl�rende Urteile (1, c. S. 63 ff.). B. ERDMANN vertritt die Inhaltstheorie, und zwar als »Einordnungstheorie«, wonach das Urteil eine »Gleichheitsbeziehung der Einordnung« ist (Log. I, 261) und g�ltig ist, »wenn das Pr�dicat als Inhaltsbestandteil des Subjects vorgestellt werden kann« (ib.). Es besteht eine »logische Immanenz« des Pr�dicats. »Das Urteil ist die durch den Satz sich vollziehende, durch die Inhaltsgleichheit der materialen Bestandteile bedingte, in logischer Immanenz vorgestellte Ordnung eines Gegenstandes in den Inhalt eines andern« (l. c. S. 262). »�berall im Urteil entspricht... der sprachlichen Trennung des Subjects und Pr�dicats im Urteil keine gedankliche Trennung der Bedeutungen, sondern logische Immanenz des Pr�dicierten am Subject. Das Vorgestellte wird im Urteil nicht gedanklich zerlegt, sondern bleibt erhalten« (l. c. S. 221 f.). Das Urteil geht nicht auf die Vorstellungen als solche, sondern auf die in ihnen bewu�t werdenden Gegenst�nde selbst (l. c. S. 244). Psychologisch gliedern sich die Urteile in 1) urspr�ngliche Urteile: a. Wahrnehmungsurteile, »Aussagen, deren Subject und Pr�dicat unmittelbar gegebene Gegenst�nde der Wahrnehmung f�r den Urteilenden sind, deren materiale Bestandteile also lediglich Wahrgenommenes enthalten«. b. directe Erfahrungsurteile, d.h. Urteile, »deren Gegenstand �ber das gegenw�rtig Wahrgenommene hinaus auf Grund fr�herer Wahrnehmungen, die mittelbar reproduciert werden, erweitert ist«. c. symbolische Erfahrungsurteile, d.h. Urteile, »in denen nicht der Gegenstand der Aussage selbst, sondern ein Abbild desselben im weitesten Sinne des Wortes dem Bewu�tsein des Urteilenden zugef�hrt wird«. 2) Abgeleitete Urteile (l. c. S. 192 ff.). Logisch zerfallen die Urteile in I. Realurteile: 1) formale, 2) attribut�re, 3) causale. II. Idealurteile: 1) grammatische, 2) normative, 3) �hnlichkeitsurteile (l. c. S. 301 ff., 314 ff.). Urteile �ber Urteile sind Beurteilungen (l. c. � 56). – Nach SCHUPPE ist das Denken ein Urteilen, d. i. »Bewu�tsein der Identit�t oder der Verschiedenheit und... der causalen Beziehungen von Gegebenem. Das Urteil f�gt nicht zusammen, was vorher getrennt war, sondern nennt die Art des Zusammenseins der Daten« (Log. S. 37). »Was wir bei dem Begriffe denken, sind lauter Urteile« (l. c. S. 38). »Da� etwas von einem Dinge als dem Subjecte ausgesagt werde, kann nichts anderes hei�en, als da� dieses Etwas mit diesem Subjecte eine wenn auch noch so kurze Zeit andauernde Einheit ausmache, welche in der relativen Notwendigkeit dieses Zusammen besteht... Solange ein solches Pr�dicat vom Subjecte ausgesagt wird, so lange wird es auch als unaufl�slich gedacht, weil dieser Zustand nur an Stelle eines andern als sein �quivalent eintreten kann und nur den Platz verlassen kann zugunsten eines andern als seines �quivalentes, und diese Reihe von Vorg�ngern und Nachfolgern durch die Gesetzm��igkeit des Seins absolut bestimmt ist« (l. c. S. 135). »Die Verbindung im Urteil besteht nur in dem behaupteten wirklichen Zusammensein« (l. c. S. 175 f.). M. KAUFFMANN erkl�rt: »Urteile sind[600] Beziehungen von Begriffen zueinander... Durch ein Urteil wird ausgesagt, ob ein Begriff ganz, teilweise oder gar nicht mit einem andern Begriffe zusammenfalle« (Fundam. d. Erk. S. 22). Die Urteile sind von Begriffen »nur formal unterschieden, inhaltlich aber denselben gleich« (l. c. S. 23). Nach SCHUBERT-SOLDERN ist ein Begriff stets nur in Beziehung auf andere Begriffe gegeben. »Diese Beziehung eines Begriffes auf ein Zusammen von Begrifflichem ist das Urteil« (Gr. ein. Erk. S. 204). Jedes Urteil ist schon ein Schlu� (l. c. S. 219). – Nach J. SOCOLIU hei�t Urteilen »einen Zusammenhang zwischen einzelnem Erkenntnissen einsehen, und das will sagen: die Erkenntnisse mit einem Blick erfassen, sie als ein Ganzes anschauen« (Grundprobl. d. Philos. S. 84). ROSINSKY erkl�rt: »Das Urteil h�rt keinen andern Zweck als die Bestimmtheit eines und desselben Begriffs, d.h. seine sich stets gleichbleibende Bedeutung zu documentieren« (Das Urt. S. 16). Das Urteil ist die »immanente Neutralisation zweier Gegens�tze« (l. c. S. 23). – Nach L. GEIGER ist das Urteil nichts als »bewu�te Empfindung, Erwartung oder Erinnerung«, ist nur durch die Sprache m�glich (Urspr. u. Entwickl. d. menschl. Sprache I, 53, 56). H. WOLFF bestimmt: »Urteile sind sprachliche Vorg�nge und als solche Mitteilungsacte �ber einen sinnlichen Gegenstand (oder seelisch Erlebtes) schlechthin oder �ber einen Gegenstand (Seelisches) in seinen Beziehungen zu anderen« (Handb. d. Log. S. 162). R. WAHLE definiert: »Ein Urteil ist die Behebung von Zweifeln als solchen, d.h. das Verschwinden der Unruhe der Bed�rfnisaction nach Eintritt einer Vorstellung, die die L�cke im Ablaufe ausf�llt und ruhig stehende Ketten von Vorstellungen bildet« (Das Ganze d. Philos. S. 381). Es ist die »Stabilisierung nach einer Frageunruhe« (l. c. S. 388). Nach C. STANGE ist das Urteil »ein Gef�ge von Gedanken, durch welches wir eine Erkenntnis zum Ausdruck bringen« (Einl. in d. Eth. II, 51). Der Inhalt des Urteils ist ein Bewu�tseinsvorgang, davon ist der Gegenstand des Urteils verschieden. Es gibt Wahrnehmungs-, Verstandes-, Willensurteile (l. c. S. 52 ff.). Nach ST�HR sind die Urteilsvorg�nge verschiedenartig, die wichtigsten sind: Erwartung, mathematische Construction, Existentialurteil, Definition, Begriffsanalyse, Benennung, Subsumtion, Ausdruck �ber Substitutionsm�glichkeit, Synthese, Bejahung und Verneinung, Wahrheit und Falschheit, Billigung und Mi�billigung (Vieldeut. d. Urt. 1890). – Nach A. CONTI spricht das Urteil die in einer bestimmten Idee enthaltene Beziehung zu einer andern Idee aus (Il vero nell' ordine I, 166 ff.).

Die analytische Function im Urteil ber�cksichtigt besonders WUNDT. Das Urteil geht aus dem Vorgange der »apperceptiven Analyse« hervor (s. Dualit�t). Psychologisch ist die Urteilsfunction als »eine analytische Function« aufzufassen. Das Urteil ist »die Gliederung eines Gedankens in seine Bestandteile« (Gr. d. Psychol.5, S. 321). Das Urteil gliedert den Gedanken (s. d.) in seine Bestandteile, um diese dann in eine neue Beziehung zueinander zu setzen. Dadurch wird der erst unbestimmte Inhalt der Gesamtvorstellung (s. d.) succesiv klarer und deutlicher gemacht. Das Urteil bringt »nicht Begriffe zusammen, die getrennt entstanden waren, sondern es scheidet aus einer einheitlichen Vorstellung Begriffe aus«. »Was sich in unserer sinnlichen Vorstellung in Bestandteile trennt, das zerlegen wir auch in unserem Urteil. Wir Unterscheiden die Gegenst�nde von ihren Eigenschaften und diese wieder als ein relativ Dauerndes von den wechselnden Ereignissen.« »Indem die Gegenst�nde sich ver�ndern und indem verschiedene Gegenst�nde, die Teile einer Wahrnehmung[601] ausmachen, in Beziehung zueinander treten, findet dieser Vorgang sein Abbild in jener Gliederung der Vorstellungen, die das Urteil ausf�hrt.« »Die urspr�ngliche Form des Urteilens ist darum zweifellos die, da� ein wirklicher Gegenstandsbegriff, dem zuweilen noch eine bestimmte Eigenschaft als Attribut zugeschrieben wird, als Subject auftritt, und da� das Pr�dicat ein Geschehen oder einen vor�bergehenden Zustand schildert.« Das entwickelte Urteil ist »die Zerlegung eines Gedankens in seine begrifflichen Bestandteile. Die Grundlage, von welcher diese Begriffsbestimmung ausgeht, besteht in der aus dem Princip der Zweigliederung abgeleiteten Voraussetzung, da� der Inhalt des Urteils, wenn auch in unbestimmter Form, als Ganzes gegeben ist, ehe er in seine Teile sich trennt. In diesem Sinne kann man alles Urteilen eine analytische Function nennen. Das Urteil ist Darstellung des Gedankens, und zum Zweck dieser Darstellung zerlegt es den Gedanken in seine Elemente, die Begriffe. Nicht aus Begriffen setzt demnach das Urteil Gedanken zusammen, sondern Gedanken l�st es in Begriffe auf« (Ess. 10, S. 282 f.. Vorles.2, S. 341 f.. Grdz. d. physiol. Psychol. II4, 478. V�lkerpsychol. I, 1. Log. I2, S. 155 ff.). Einzuteilen sind die Urteile: 1) nach der Beschaffenheit des Subjectsbegriffs: a. unbestimmtes, b. Einzel-, c. Mehrheitsurteil. 2) nach der Beschaffenheit des Pr�dicatsbegriffs: a. erz�hlendes, b. beschreibendes, c. erkl�rendes Urteil. 3) nach dem Verh�ltnisse zwischen Subject und Pr�dicat (Relation): a. Identit�ts-, b. Subsumtions-, c. Coordinations-, d. Abh�ngigkeits-Urteil, e. negativ pr�dicierendes, f. negatives entgegensetzendes Urteil (ib.). Nach E. v. HARTMANN ist das Urteil eine besondere Art des trennenden und verbindenden Denkens, urspr�nglich ein »Ur-Teilen des gegebenen Bewu�tseinsinhalts und ein Zuerteilen von pr�dicativischen Bestimmungen« (Kategorienlehre S. 236). Begriff und Urteil sind verschiedene Seiten desselben Vorgangs (l. c. S. 237).

In das Bewu�tsein objectiver G�ltigkeit des Vorgestellten wird das Wesen des Urteils mehrfach gesetzt. CZOLBE erkl�rt: »W�hrend das Bewu�twerden des Gleichen im �hnlichen den Begriff bildete, ist das Urteil... ein Bewu�twerden jenes in ein Subject und Pr�dicat trennbaren Zusammenhanges und nach Trennung des Subjectiven vom Objectiven die �berzeugung des objectiven Stattfindens oder Nichtstattfindens jener Relation« (Gr. u. Urspr. d. menschl. Erk. S. 232. vgl. S. 221). Nach �BERWEG ist das Urteil »das Bewu�tsein �ber die objective G�ltigkeit einer subjectiven Verbindung von Vorstellungen, welche verschiedene, aber zueinander geh�rige Formen hat, d.h. das Bewu�tsein, ob zwischen den entsprechenden objectiven Elementen die analoge Verbindung bestehe« (Log.4, � 67). – Nach J. BERGMANN ist das Urteil »die Entscheidung �ber die Geltung einer Vorstellung« (Sein u. Erk. S. 3). Es ist ein »interessiertes Verhalten«, ein Billigen und Mi�billigen der Vorstellung (l. c. S. 4). Urteilen ist »ein Vorstellen, welches Beziehung zu Gegenst�nden hat und auf dieselben die Eigenschaft der G�ltigkeit oder der Ung�ltigkeit bezieht« (l. c. S. 18). Das ist der Sinn des Wortes »Urteil«, da� es »ein bejahender oder verneinender Gedanken ist« (Vorles. �b. Met. S. 115). Das Verneinen ist ein Verwerfen, Zur�cknehmen der Setzung (l. c. S. 116). Das Bejahen ist »ein kritisches Verhalten gegen eine Setzung, ein Entscheiden �ber die Geltung eines solchen« (l. c. S. 117 ff.). Nach G. HEYMANS ist das Urteil »eine Denkerscheinung, in welcher irgend eine Vorstellung oder Vorstellungsverbindung als wahr gesetzt wird« (Ges. u. Elem. d. wissensch. Denk. S. 37 f.). Die Behauptung der Wahrheit ist die »Urteilsfunction« (l. c. S. 45). Subject des Urteils ist ein St�ck der Wirklichkeit[602] (l. c. S. 47). – Nach WINDELBAND wird im Urteil »die Zusammengeh�rigkeit zweier Vorstellungsinhalte«, in der Beurteilung (s. d.) »ein Verh�ltnis des beurteilenden Bewu�tseins zu dein vorgestellten Gegenstande« ausgesprochen und zugleich ein Gef�hl der Billigung oder Mi�billigung ausgedr�ckt (Pr�lud. S. 29). Alle Urteile unterliegen sofort einer Beurteilung betreffs der G�ltigkeit oder Ung�ltigkeit der Vorstellungsverbindung. nur das problematische Urteil ist rein theoretisch (l. c. S. 31). »Jede sog. affirmative Behauptung A ist B involviert also die Meinung: das Urteil, welches die Vorstellungen A und B in der ausgesprochenen Weise verbindet, soll als wahr gelten« (ib.). »Jede Beurteilung ist die Reaction eines wollenden und f�hlenden Individuums gegen einen bestimmten Vorstellungsinhalt« (l. c. S. 34). Das Urteil bildet aber keine »eigene Klasse von psychischen Ph�nomenen, sondern sie geh�ren mit dem Begehren und Wollen zur praktischen Seite des Seelenlebens« (gegen die »idiogenetische Theorie« [s. unten]. Beitr�ge zur Lehre vom negat. Urteil, Stra�burg. Abhandl. zur Philos. S. 169 ff.). �hnlich lehrt H. RICKERT (Gegenst. d. Erk. S. 53). »Erkennen ist Bejahen oder Verneinen« (l. c. S. 56). »Fs steckt auch im Urteile, und zwar als das Wesentliche, ein praktisches Verhalten, das in der Bejahung etwas billigt oder anerkennt« (l. c. S. 57). – Nach LIPPS ist das Urteil »das Bewu�tsein der objectiven Notwendigkeit eines Zusammen oder einer Ordnung (Zuordnung, Beziehung) von Gegenst�nden des Bewu�tseins« (Gr. d. Log. S. 17). Das »Satzurteil« ist der (inad�quate) Bewu�tseinsrepr�sentant des »Sinnurteils« (l. c. S. 28). Das negative Urteil ist »Bewu�tsein der objectiven Unm�glichkeit einer Ordnung« (l. c. S. 30). Jedes vollst�ndige materiale Urteil schlie�t Existentialurteile ein, ist ein »Urteilsgef�ge« (l. c. S. 52). Das Urteil ist »die �bermacht einer Vorstellung oder Vorstellungsverbindung �ber die dabei in Betracht kommenden Gegenvorstellungen, die lediglich an den Objecten oder Inhalten der Vorstellung als solchen haftet, unabh�ngig von jedem subjectiven Interesse an diesen Inhalten« (Zur Psychol. d. Suggest. S. 10). E. EBERHARD bestimmt das Urteil als die mit dem Bewu�tsein der objectiven Notwendigkeit verbundene Aufeinanderbeziehung zweier durch die Aufmerksamkeit gesonderter Vorstellungen (Beitr. zur Lehre vom Urt. 1893). Nach J. v. Kries wird im Urteil eine Anzahl von Begriffen (oder Allgemeinvorstellungen) zusammengedacht mit einem Geltungsbewu�tsein. Es gibt (logisch) Realurteile und Beziehungsurteile (Zur Psychol. d. Urteile, Vierteljahrsschr. f. wissensch. Philos. Bd. 23, 1899, S. 1 ff.. vgl. Bd. 16).

Die »idiogenetische« Urteilstheorie (Ausdruck von F. HILLEBRAND, gegen�ber der »allogenetischen« Theorie, Die neuen Theor. d. kategor. Schl�sse S. 27) betrachtet das Urteil als eine besondere, einfache Bewu�tseinstatsache, die wesentlich in einem Acte des Glaubens (s. d.), des Anerkennens und Verwerfens besteht. Ans�tze dazu schon bei WILH. VON OCCAM, DESCARTES, HUME u. a. (s. o.). J. ST. MILL bestimmt das Urteil als »an order of our sensations or ideas, supposed to be believed«, als »form of speech which expresses a belief that a coexistence or sequence of sensations or ideas did, does, or, under certain conditions, would take place« (Anwerk. zur Ausgabe von James Mills Analys. of the phenom. 1878, p. 161 f., 393 f.. vgl. Log. I, 5, � 1), »Belief is an essential element in a judgment« (Examin. ch. 18, p. 341 ff.). In jedem Urteil ist der Glaube ausgedr�ckt, »da� das Pr�dicat ein Name desselben Dinges ist, wovon das Subject ein Name ist« (Log. I, 54, 108). �hnlich lehrt A. BAIN (Log. I, 80). Nach STOUT ist das Urteil »affirmation and denial« (Psychol. I, 97 ff.).[603] Das ist die Ansicht von F. BRENTANO. Nach ihm ist das, Urteil ein elementarer Act des (als wahr) Anerkennens (s. d.) oder (als falsch) Verwerfens einer Vorstellung (A ist, A ist nicht). Es ist f�r das Urteil nicht wesentlich, aus subject und Pr�dicat zu bestehen. Urteil und Vorstellung sind fundamental verschieden. Erstere enth�lt kein Existenzbewu�tsein. Beim Urteil kommt zum Vorstellen eine »zweite intentionale (s. d.) Beziehung zum vorgestellten Gegenstande hinzu, die des Anerkennens oder Verwerfens« (Psychol I, C. 6 f., S. 276 ff.. Vom Urspr. sittl. Erk. S. 15). So auch A. MARTY, F. HILLEBRAND (Die neuen Theor. S. 25 ff.), TWARDOWSKY (Inh. u. Gegenst. d. Vorstell. S. 5 ff.), A. H�FLER (Grundlehr. d. Log. S. 6P f.). Zusammengesetzte oder »Doppelurteile« nennen die Brentanisten solche Urteile, welche einem Gegenstand etwas zu- oder absprechen (HILLEBRAND, Die neuen Theor. S. 95 ff.. vgl. BRENTANO, Vom Urspr. sittl. Erk. S. 57). – A. MEINONG schreibt dem Urteil eine »synthetische Function« neben der »thetischen« des Seinsurteils zu (�b. Annahm. S. 145). Jedem Urteil kommt zu �berzeugtheit, Glaube. Affirmation und Negation kann aber auch ohne �berzeugung stattfinde. Das gibt die »Annahmen«, ein Zwischengebiet zwischen Vorstellung und Urteil (�b. Annahm. S. 2 ff.). »Annahme ist Urteil ohne �berzeugung.« »Urteil ist Annahme unter Hinzutritt der �berzeugung« (l. c. S. 257 ff.). – Der elementarste, prim�rste Act des Bewu�tseins ist das Urteil (»die glaubende Affirmation des Vorgestellten«) nach A. SPIR (Denk. u. Wirkl. II, 197 ff.).

Nach VOLKELT setzt jedes Urteil eine Vielheit erkennender Subjecte stillschweigend voraus (Erfahr. u. Denk. S. 144). Das Urteil ist ein »einfacher Verkn�pfungsact« (l. c. S. 297 ff.), ein »Determinieren« (l. c. S. 300). Es bezieht sich auf das Transsubjective (s. d.) selbst (l. c. S. 157 f.), ist »eine subjective Weise, des Transsubjectiven habhaft zu werden« (l. c. S. 302), will »einen objectiven Erkenntnisinhalt aussprechen« (l. c. S. 303). »Die rein subjectiven S�tze sind nicht Urteile im vollen Sinne weil ihnen der direct gemeinte, transsubjective Gegenstand fehlt und daher, um sie auszusprechen, die zu der reinen Erfahrung hinzukommende eigent�mliche Leistung des Denkens nicht n�tig ist. dagegen werden sie in der Regel als allgemeing�ltig ausgesprochen und sind so Urteile wenigstens nach der formellen Seite hin« (l. c. S. 156). Nach G. THIELE enth�lt das Urteil ein »Meinen« (s. d.) als Ausdruck des »Nach-au�en-sich-beziehens« der Kategorien, sowie das Moment des »Behauptens, Anerkennens eines von ihm unabh�ngig Bestehenden« (Philos. d. Selbstbewu�ts. S. 185 f.). �hnlich lehrt schon UPHUES(S. Object), nach welchem das Urteil ein Daf�rhalten ist, da�, eine �bereinstimmung zwischen einem Gegenstand und einer Vorstellung besteht (Vierteljahrsschr. f. wissensch. Philos. 21. Bd., S. 460. s. Wahrheit). – Hier ist auch noch einmal die Lehre von BRADLEY anzuf�hren: »Judgment proper is the act which refers an ideal content (recognized as such) to a reality beyond the act« (Log. I, 1, � 10). »The ideal content is the logical idea« (ib.). Es ist »a wandering adjective«. »In the act of assertion we transfer this adjectiv to, and unite it with a real substantive. And we perceive at the same time, that the relation thus set up is neither made by the act, nor merely holds within it or by right of it, but is real both independent of and beyond it« (l. c. p. 11). »The actual judgment asserts that S – P is forced on our mind by a reality x. And this reality... is the subject of the judgment« (l. c. I, 2, �1). – Nach H. COHEN ist die Grundform des Seins, d. i. die Grundform des Denkens nicht die Grundform des Begriffs, sondern die des Urteils (Log. S. 43).[604] Es hat die Bedeutung, den Gegenstand des Erkennens als solchen zu erzeugen (l. c. 13. 59). Die Arten der Urteile m�ssen aus den Arten und Richtungen der reinen Erkenntnisse abgeleitet werden (l. c. S. 61). Zu unterscheiden sind: 1) Urteile der Denkgesetze, 2) Urteile der Mathematik, 3) Urteile der mathematischen Naturwissenschaft, 4) Urteile der Methodik (l. c. S. 63 ff.. vgl. Kategorien). – Nach M. PAL�GYI hei�t eine soeben stattfindende Tatsache constatieren so viel wie »in einem Verg�nglichen ein Unverg�ngliches erleben« (Log. auf d. Scheidewege S. 163). Jedes wahre Urteil ist »ein Ewigkeitserlebnis«. »Man kann dies bildlich auch so ausdr�cken, da� durch das wahre Urteil die Tatsache gewisserma�en herausgehoben ist aus dem Zeitstrome der Verg�nglichkeit in das �berzeitliche Reich der ewigen Wahrheit« (l. c. S. 164). Die einzelnen Urteilsacte sind nichts als »vitale Gehirnarbeit, die ich verrichten mu�, um die Wahrheit wiederholt denken zu k�nnen, die den gemeinsamen Sinn oder Inhalt aller dieser gleichlautenden Urteile bildet« (l. c. S. 167). Die Tatsache des Doppelerlebnisses (s. Impression) erkl�rt die Dualit�t im Urteil. »Im Urteil n�mlich erhalten sowohl der Eindruck, als auch die Erinnerung, also das ganze Doppelerlebnis, auf welches wir uns st�tzen, einen begrifflichen Charakter: sie werden eben zu einem begriffenen oder begrifflichen Doppelerlebnis. und zwar entsprechen dem Eindruck und der Erinnerung als verg�nglichen Erlebnissen im Urteile das Subject und das Pr�dicat als Begriffserlebnisse« (1. G. S. 191 f.). Der �bergang aus dem Empfinden ins Urteilen kann »durch keinerlei neu hinzukommende Empfindungen oder Gef�hle gekennzeichnet sein« (l. c. S. 194). Dem wahren Tatsachenurteil »kommt Allgemeing�ltigkeit zu. d.h. es ist so gef�llt, als ob alle Menschen und alle urteilenden Wesen �berhaupt daran teilhaben k�nnten« (l. c. S. 200). Logisch ist jedes Urteil ein »Doppelurteil«, ein »Sachurteil« und ein »Ichurteil« (Urteil �ber das eigene Urteilen). »Ohne Sachurteil kein Ichurteil und umgekehrt ohne Ichurteil kein Sachurteil« (»Princip der Urteilspaare« S. 231 f.). Urteil und Begriff k�nnen ineinander �bergehen (l. c. S. 233).

Die Gliederung der Erlebnisse in Substanzen mit Eigenschaften durch das Urteil betont LOTZE. Im Urteil »tritt ein bleibendes oder bedingendes Glied, das Ganze eines Bewu�tseinsinhalts, als Subject den ver�nderlichen oder bedingten Gliedern oder der Summe dieser Teile als Pr�dicaten gegen�ber« (Log.2, S. 56. jedes Urteil spricht ein »Verh�ltnis zwischen dem Inhalt zweier Vorstellungen« aus: l. c. S. 57). »Indem wir vom Baume sagen, er sei gr�n, fassen wir ihn unter der Form eines selbst�ndigen Dinges, an dem die Farbe in jener Weise ver�nderlich und abh�ngig hafte, in welcher �berhaupt Eigenschaften ihren Tr�gern zukommen« (Mikrok. I2, 263). Wir deuten in diesem Urteil »auf den Rechtsgrund hin, nach welchem die beiden Vorstellungen Baum und gr�n nicht blo� zusammen sind, sondern gerade so, wie sie zusammen sind, n�mlich als verkn�pfte, trennbare zusammengeh�ren« (Grdz. d. Log. � 20). »Das Wesentliche am Urteil ist nun eben dieser Nebengedanke, den das Denken hat, wenn es Subject und Pr�dicat in einer bestimmten Form verkn�pft. So viel wesentlich verschiedene Gesichtspunkte, Rechtsgr�nde oder Muster es gibt, auf welche das Denken rechtfertigend die Verbindung von Subject und Pr�dicat zur�ckfahrt, d.h. soviel wesentlich verschiedene Bedeutungen der Copula es gibt, soviel gibt es logisch wesentlich verschiedene Urteilsformen« (l. c. � 21). GLOGAU erkl�rt: »Der Satz sieht das Subject als t�tiges Wesen an, das Pr�dicat als eine von ihm (in willk�rlicher Selbstbestimmung) vollzogene Handlung« (Abr. d. philos.[605] Grundwiss. I, 343). Das logische Denken aber fragt nur nach einer festen Beziehung, die es lediglich nach der �u�eren Erscheinungsweise ins Auge fa�t (l. c. S. 343). Das logische Urteil erhebt den Anspruch, »da� seine Aussage ein f�r allemal und unbedingt Geltung habe« (ib.). Das Urteil denkt die Erscheinungen als Wirkungen von Dingen (l. c. S. 345). In der Frage liegt der Ursprung des logischen Urteils (ib.). Die Frage ist ein unvollst�ndiges Urteil, der Keim zu einem solchen (1. G S. 359). Da� das Urteil keine Association, sondern ein abschlie�ender Act sei, betont W. JERUSALEM (Die Urteilsfunct. E.. 80). Die Urteilsfunction besteht in einem Gliedern, Formen, Objectivieren von Erlebnissen. »Durch das Urteil wird der ganze Vorstellungscomplex, der unzergliederte Vorgang dadurch geformt und gegliedert, da� der Baum als ein kraftbegabtes, einheitliches Wesen hingestellt wird, dessen gegenw�rtig sich vollziehende Kraft�u�erung eben das Bl�hen ist. Die Function des Urteilens ist somit nicht sowohl ein Trennen oder Verbinden, es besteht vielmehr in der Gliederung und Formung vorgestellter Inhalte« (l. c. S. 82). Der Vorstellungsinhalt wird im Urteil »als etwas Selbst�ndiges, von mir unabh�ngig Existierendes hingestellt« (1. G. S. 82 f.). Durch das Urteil werden die Gegenst�nde zu »Kraftcentra, die nach Analogie unserer eigenen Willenshandlungen Wirkungen aus�ben« (1. G. S. 83). »W�hrend wir beim Vorstellen – mehr oder minder passiv – von der Umgebung afficiert werden, vollziehen wir im Urteile eine Gliederung und Formung der vorgestellten Vorg�nge, indem wir das gegebene Object als Kraftcentrum fassen, das jetzt in bestimmter Weise t�tig ist. Mit dieser Formung vollzieht sich gleichzeitig die Objectivierung des Vorgangs, indem das Subject als selbst�ndiges, von uns unabh�ngiges Wesen erscheint, welches seine T�tigkeit entfaltet, m�gen wir es wissen oder nicht. Das Resultat ist ein modificiertes Vorstellen und nicht etwa eine eigene Klasse psychischer Ph�nomene« (l. c. S. 84 f.). Psychologisch ist das Urteil zugleich ein Willensact, mit Gef�hlen als Elementen (l. c. S. 86 f.). es wird durch ein Interesse ausgel�st (l. c. S. 89 f.). Es ist eine Art der Apperception (s. d.). Es wird durch »Verwertung der eigenen Willensimpulse« (s. Introjection) erst geschaffen (1. G. S. 94 f.). Die Urteile sind »Zeichen, aber nicht Bilder des wirklichen Geschehens. da� sie aber wirklich Zeichen sind und auch eine objective Componente enthalten, das wird... durch das Eintreffen der Voraussagen best�tigt« (l. c. S. 188. vgl. Lehrb. d. Psychol.3, S 112 ff.. Einl. in d. Philos.2, S. 86 ff.). Die »Urteilsfunction« ist »die sprachlich formulierte fundamentale Apperception« (Einl. in d. Philos.2, S. 86). Das Urteil ist ein Act der Spontaneit�t, »durch den der aufgenommene Eindruck eine Deutung erf�hrt« (1. G. S. 89). Aus der Urteilsfunction entwickeln sich allm�hlich unsere Erkenntnisformen und Denkmittel (l. c. S. 98). Zu unterscheiden sind: Urteile der Anschauung (Wahrnehmungs-, Erinnerungs- Erwartungsurteile) und Begriffsurteile (Lehrb. d. Psychol.3, S. 113 ff.). Seine Urteilstheorie bezeichnet Jerusalem als »Introjectionstheorie« (Vierteljahrsschr. f. wissensch. Philos. 18. Bd., S. 170).

Als Verdeutlichungsact fa�t das Urteil JODL auf. Es ist ein »Act der psychischen T�tigkeit, wodurch eine im Bewu�tsein gegenw�rtige Wahrnehmung oder Vorstellung als etwas Bestimmtes bezeichnet, eine andere Vorstellung als mit ihr verkn�pft oder in ihr enthalten ins Bewu�tsein gehoben, bemerkt und so eines durch das andere verdeutlicht und erkl�rt wird« (Lehrb. d. Psycholog. S. 613). Nach E. MACH ist das Urteil »eine Erg�nzung einer sinnlichen Vorstellung zur vollst�ndigeren Darstellung einer sinnlichen Tatsache« (Anal. d. Empf. S. 212). Nach F. KRAUSE[606] hei�t Urteilen »eine Vorstellung oder einen Begriff zu dem in der Seele enthaltenen entsprechenden Musterbegriffe in Beziehung setzen und das Ergebnis dieser Inbeziehungsetzung zu einem bestimmten Ausdruck bringen« (Das Leb. d. menschl. Seele I, 192). Das Urteil ist »das Zeugnis �ber die vollzogene oder zu vollziehen nicht m�gliche Apperception« (l. c. S. 190 ff.). H. CORNELIUS nennt die Inhalte, auf welche das Urteil hinweist, »angezeigte Inhalte« (Einl. in d. Philos. S. 279 ff.). »�berall enth�lt das vorgelegte Urteil f�r denjenigen, der die Bedeutung der Worte versteht, eine Angabe �ber die Beschaffenheit gewisser Inhalte, die unter bestimmten... Bedingungen vorzufinden sind« (l. c. S. 282). Nach K. MARBE sind Urteile Bewu�tseinsvorg�nge, auf welche die Pr�dicate richtig oder falsch Anwendung finden (Experim-psychol. Untersuch. �b d. Urteil, 1901). – Vgl. CHR. KRAUSE, Vorles. S. 287, sowie die unter »Logik« und »Psychologie« aufgez�hlten allgemeinen Schriften, sofern sie hier nicht genannt sind. – Vgl. Begriff, Copula, Subject, Satz, Apperception, Kategorien, Exponibel, Conversion, Copulativ, Conjunctiv, Divisiv, Disjunctiv, Universal, Particul�r, Negativ, Bejahend, Remotiv, Limitativ, Kategorisch, Hypothetisch, Apodiktisch, Contr�r, Subcontr�r, Contradictorisch, �quipollent, Identisch, Subsumtion, Schlu�, Wahrheit, Wahrnehmung, Mathematik, Definition, Erkenntnis, Wert, Erkl�rung, Subjectlose S�tze, Urteilskraft, Urteilstheorien (logische).

Quelle:
Eisler, Rudolf: W�rterbuch der philosophischen Begriffe, Band 2. Berlin 1904, S. 590-607.
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