Namensweihe

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Die Namensweihe (auch Namensfeier) ist eine nicht religiös gebundene, weltliche Begrüßungsfeier eines neugeborenen Kindes. Mit dem Fest soll das Kind feierlich in die Familie und den Kreis der Freunde aufgenommen und ihm meist auch Paten zur Seite gestellt werden. Weitere Bezeichnungen sind Namensgebungsfeier, Kinderwillkommensfest, Geburtsfest, Geburtsfeier, zivile Taufe[1], nicht religiöse Taufe, konfessionslose Taufe und freie Taufe.

Hintergründe und Vergleich mit christlicher Taufe

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Laut einer Umfrage wünschen sich zahlreiche, auch konfessionslose Menschen eine christliche Taufe.[2] Mit der Namensweihe kann ein der Taufe ähnliches Fest gefeiert werden, das keinen religiösen oder kirchlichen Bezug voraussetzt. Motivationsgründe für eine Namensfeier können sein, dass die Eltern dem Kind die Entscheidung über die Religions- und Kirchenzugehörigkeit nicht vorwegnehmen wollen, dass die Eltern unterschiedlichen oder keinen Konfessionen angehören oder dass die Paten die kirchlichen Voraussetzungen zur Übernahme des Patenamtes nicht erfüllen.

Die Gemeinsamkeiten der Namensweihe mit der Taufe sind der festliche Charakter des Festes, die Zusammenkunft von Familie und Freunden, der Ausdruck der Freude über die Geburt, die Begrüßung und Aufnahme des Kindes im Freundes- und Verwandtschaftskreis, die Benennung von Paten, Musik und Rezitationen sowie die Formulierung von Versprechen, Wünschen und Hoffnungen für das neugeborene Kind.[3]

Verschiedene rechtliche und gesellschaftliche Auswirkungen einer Namensfeier

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Die Namensweihe hat in Deutschland keine rechtlichen Auswirkungen. Wie bei der (christlichen) Taufe hat auch die Benennung der Paten bei einer Namensfeier keine zivilrechtliche Wirkung, so dass beispielsweise die Patenschaft nicht zur Übernahme der Vormundschaft beim Tod der Eltern führt. Möchten die Eltern einen Vormund benennen, so bedarf es einer rechtlich anerkannten letztwilligen Verfügung (§ 1776 und § 1777 Abs. 3 BGB).

Da das Kind nicht getauft wird, bleibt es konfessionslos und wird nicht Mitglied einer Kirche. Auch ein ungetauftes Kind kann am evangelischen oder katholischen Religionsunterricht teilnehmen, wenn die Zustimmung der jeweiligen Religionsgemeinschaft besteht.[4] Meist stimmt der kirchliche Bevollmächtigte (Religionslehrer) dem Wunsch auf Besuch des Religionsunterrichts zu.[5] Zudem dürfen nicht getaufte Kinder in der Regel konfessionell gebundene Kindergärten oder Kindertagesstätten besuchen.[6]

Sozialistische Namensweihe in der DDR

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In der DDR gab es mit der sozialistischen Namensgebung oder sozialistischen Namensweihe Versuche, die Taufe durch eine nichtreligiöse Feier zu ersetzen und mit einem Bekenntnis zum Sozialismus zu verbinden. Die Veranstaltungen sollten ursprünglich in den Betrieben abgehalten werden, konnten dabei jedoch nicht zuletzt wegen des zu hohen Mehraufwands und der nur halbherzigen Umsetzung anders als etwa die Jugendweihe auf Dauer keine hohe Popularität erreichen und wurden zum Ende der DDR kaum mehr praktiziert.

Gegenwärtige Praxis

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Heute gibt es keine festen Rituale zur Namensweihe. Die Motivation, die Inhalte und der Ablauf sind sehr individuell. Die Bezeichnungen (siehe oben) variieren je nach Durchführer und Region.[7] Die Durchführung wird angeboten von Standesbeamten in verschiedenen Kommunen, z. B. in Königsbrück, von Weltanschauungsgemeinschaften wie Humanistischer Verband Deutschlands, Jugendweihe Deutschland e.V., Freidenker-Vereinigung der Schweiz und freireligiösen Gemeinden oder von freiberuflich tätigen Feierrednern.[8][9][10]

Die Anzahl der durchgeführten Namensweihen ist unbekannt. Statistische Daten werden von einzelnen Anbietern bereitgestellt. So führte der Verein Jugendweihe Deutschland seit 1990 Namensweihen für 6.000 Kinder und 84.000 Gäste durch.[11]

Einzelnachweise

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  1. Vom Französischen „Baptème Civile“ (vgl. https://bapteme-civil.com Abgerufen am 26. September 2012)
  2. „‘BABY und Familie‘ im Presseportal: Taufe im Trend –Umfrage“. Abgerufen am 26. September 2012
  3. „FOCUS Magazin Nr. 13 (1996): Konfessionslos, aber gläubig“. Abgerufen am 26. September 2012
  4. Leitsätze des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts BVerfG vom 25. Februar 1987, Az.: 1 BvR 47/84. Abgerufen am 27. Juli 2012
  5. Vgl. EKD: Religionsunterricht hat nach wie vor hohe Resonanz (Memento des Originals vom 27. Januar 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.ekd.de und rpp-katholisch: Religionsunterricht ist die größte Schnittstelle von Kirche und Gesellschaft. Abgerufen am 26. September 2012
  6. EKD: Fragen zur Taufe. Abgerufen am 26. September 2012
  7. urbia: Taufe und Geburtsfest. Abgerufen am 26. September 2012
  8. RedaktionsNetzwerk Deutschland: Willkommen im Leben: Namensfeier statt Taufe. 13. März 2020, abgerufen am 1. Oktober 2023.
  9. Namensfeier - HVD Niedersachsen. Abgerufen am 1. Oktober 2023.
  10. Namensweihe kostet mehr. Die Stadt Königsbrück erhöht die Gebühren für ein Angebot, das es nicht oft in der Region gibt. In: saechsische.de. 9. Februar 2017, abgerufen am 1. Oktober 2023.
  11. Namensgebung feiern - Jugendweihe Deutschland e.V. Abgerufen am 1. Oktober 2023.