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Multimedia im Überblick/ Ergänzung/ Urheberrecht

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Urheberrecht

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Werkdefinition

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Das Urheberrecht ist eine gesetzliche Bestimmung zum Schutz des so genannten Werks. Im Jahr 2001 wurde mit der EU-Urheberrechtsrichtlinie ein supranationales Gesetz innerhalb der gesamten europäischen Union durchgesetzt. In Österreich trat die Umsetzung der EU-Richtlinie bereits am 1. Juli 2003 in Kraft. Laut § 1 des Urheberrechtsgesetzes – kurz UrhG – sind „ (1) Werke im Sinne dieses Gesetzes … eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. (2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.“

Im Folgenden sollen nun einige gesetzliche Definitionen erläutert werden:

  • Der Urheber ist der Mensch, der die schöpferische Leistung erbracht hat. Wenn mehrere Menschen zusammen ein Werk geschaffen haben, dann gelten sie alle als Miturheber und können nur gemeinsam über ihr Werk verfügen. Urheber ist also immer eine echte, physische Person und niemals eine rein juristische.
    • Das Werk ist eine geistige Schöpfung auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. Geschützt wird nicht die körperliche Festlegung, also das Werkstück (z.B.: CD, Buch, DVD), sondern die dahinterstehende geistige Gestaltung (= immaterielles Gut)
    • Zu Werken der Literatur zählen Sprachwerke aller Art, wie Gedichte, Romane, wissenschaftliche Arbeiten, Reiseberichte und ähnliches, zudem noch Bühnenwerke, Landkarten und Computerprogramme.
    • Als Tonkunst-Werk bezeichnet man Schlager, Sinfonien, Opern, Filmmusik, aber auch Musik für Computerspiele und ähnliches.
    • Werke der bildenden Künste beinhalten jede Art der Malerei, Grafik, Plastik, Werke der Baukunst, Lichtbilder mit künstlerischer Gestaltung, etc.
    • Als Filmkunst bezeichnet man letztendlich Stummfilme, Tonfilme, Videoproduktionen, Fernsehproduktionen, Computerspiele und Multimedia-Produktionen.
  • Freie Werke sind Werke, die aufgrund des öffentlichen Interesses von vornherein keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Dazu zählen vor allem Gesetzestexte, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen und Entscheidungen.

Rechte des Urhebers

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Rechte des Urhebers werden in zwei Gruppen unterteilt:

  1. Schutz seiner Persönlichkeitsrechte:

Dazu zählen der Schutz gegen Entstellung, Veränderung, Kürzung, Bearbeitung und Übersetzung des von ihm erstellten Werks und das Recht auf Namensnennung.

  1. Schutz der Vermögensrechte:

Dieser räumt dem Urheber Verwertungsrechte an seinem Werk ein, um es wirtschaftlich zu nutzen. Dazu gehören die Vervielfältigung „gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft“, die Verbreitung, Bearbeitung, Senderechte, Aufführungs-/Vortrags-/Vorführrecht und die Zurverfügungstellung.

Prinzipiell ist das Urheberrecht unter Lebenden nicht ��bertragbar, es kann aber vererbt werden. Das Urheberrecht entsteht mit dem Realakt der Schaffung und muss in Europa nicht extra angemeldet oder registriert werden. In Österreich ist ein Werk bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Danach spricht man von freigewordenen Werken.

Nutzungsbewilligung und Nutzungsrecht

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Damit urheberrechtlich geschützte Werke von anderen genutzt werden können, kann der Urheber einem anderen gestatten, sein Werk auf festgesetzte Verwertungsarten zu nutzen. Hierbei unterscheidet man Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht. Eine Werknutzungsbewilligung erteilt der Urheber einem Dritten, damit dieser das Werk auch nutzen kann. Der Unterschied zum Werknutzungsrecht ist jener der Ausschließlichkeit. Bekommt man dieses Recht vom Urheber also eingeräumt, so darf man ein Werk als einziger verwerten. Von der Ausschließlichkeit ist auch der Urheber betroffen, er darf also sein Werk selbst nicht mehr nutzen. Zu den wichtigsten Urheberrechtsverträgen zählen der Verlagsvertrag und der Wahrnehmungsvertrag.

  • Beim Verlagsvertrag gewährt der Urheber einem bestimmten Verlag Werknutzungsrechte ein. Teil dieses Vertrags ist meist ein räumlicher und zeitlicher Wirkungsbereich, Einräumung graphischer Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte, aber auch anderer Rechte, wie dem Aufführungsrecht oder dem Bearbeitungsrecht.
  • Ein Wahrnehmungsvertrag wird zwischen dem Urheber und einer Verwertungsgesellschaft geschlossen. Diese Verwertungsgesellschaften wurden gegründet, um die Interessen der Urheber zu wahren, da es diesem in der Praxis nicht möglich ist, mit jedem einzelnen einen Vertrag abzuschließen, der sein Werk nutzt. Verwertungsgesellschaften bekommen vom Urheber Werknutzungsrechte zur treuhändigen Wahrnehmung eingeräumt. Sie bewilligen Nutzern (wie z.B. Veranstaltern öffentlicher Aufführungen) im Namen der Urheber die Nutzung der geschützten Werke und heben das entsprechende Nutzungsentgelt ein.

In bestimmten Fällen erlaubt das Gesetz jedoch eine Verwertung eines Werks, ohne dass der Urheber zustimmen muss. In manchen Fällen bekommt der Urheber dafür zwar eine Vergütung, das ist aber nicht immer so. Diese gesetzlichen Lizenzen ohne Vergütungsanspruch bezeichnet man als freie Werknutzungen. Zu diesen zählen beispielsweise die Werknutzung im Interesse der Rechtspflege und Verwaltung, die Vervielfältigung für den eigenen Privatgebrauch, die Informationsfreiheit, die Katalogfreiheit, und die Zitatsfreiheit. Die bedeutsamste dieser freien Werknutzungen ist mit Sicherheit die Vervielfältigung für den eigenen privaten Gebrauch, also die Privatkopie.

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Das Copyright ist das angloamerikanische Pendant zum Urheberrecht. Obwohl es zwischen beiden Immaterialgüterrechten viele Gemeinsamkeiten gibt, sind die Unterschiede doch wesentlich. Das europäische Urheberrecht stellt grundsätzlich den Urheber als Schöpfer in den Mittelpunkt und berücksichtigt dessen ideelle Beziehung zum Werk. Im amerikanischen Copyright steht hingegen der ökonomische Aspekt im Vordergrund. Wirtschaftliche Investitionen sollen geschützt werden.

Wichtiger Unterschied zwischen Urheberrecht und Copyright ist auch, dass Zweites in den Vereinigten Staaten noch bis vor wenigen Jahren explizit angemeldet werden musste. Heute ist eine Anmeldung des Copyrights bei der Library of Congress zwar nicht mehr verpflichtend, es wird aber weiterhin empfohlen. Für neue Werke gilt nun auch in den USA ein Schutz bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. eine 95 Jahres-Frist für Firmen.

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Der Copyright-Vermerk: Nach dem Symbol © folgt erst der Name des Rechteinhabers und dann noch eine Jahreszahl. Der Vermerk kommt wieder aus dem amerikanischen Recht, wo damit auf das Bestehen von Urheberrechten hingewiesen wurde. Nach altem amerikanischem Recht war es so, dass Werke, die nicht mit einem Copyright-Zeichen vermerkt waren, automatisch frei wurden. Zwar ist heute auch in den USA kein Vermerk mehr notwendig um Rechtsansprüche festzulegen, er kann aber trotzdem noch gesetzt werden.

Da das europäische Urheberrecht dem Schöpfer automatisch mit der Schaffung eines Werks die Rechte an diesem zugesteht, ist so ein Copyrightvermerk eigentlich nicht nötig. Die Rechte an einem Werk werden rein nach dem Gesetz geregelt und ein Vermerk hat eigentlich keinerlei Bedeutung. Trotzdem wird er manchmal gesetzt, um anderen zu übermitteln, dass jemand Urheberrechte für sich oder andere in Anspruch nimmt. Ein weiterer Grund für die Setzung eines Urheberrechtshinweises kann sein, dass durch das angegebene Datum eventuell Rückschlüsse auf den Ablauf der Schutzfrist gemacht werden können.

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Ausnahme an der Copyright-Schutzfrist: Ewiges und damit nie auslaufendes Copyright an PETER PAN. Die Rechte für den Jungen, der fliegen konnte hat ein englisches Kinderkrankenhaus namens Great Ormond Street Hospital Children’s Charity.

Tonträgervermerk

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(P)-Vermerk für Tonträger: Dieser ist in manchen Ländern erforderlich, um Tonträgerherstellungsrechte gelten machen zu können. Österreich und Deutschland zählen nicht zu diesen Ländern. Die Tonträgerherstellungsrechte sind so genannte Leistungsschutzrechte, bei denen die wirtschaftlich aufwendigen Leistungen des Tonträgerherstellers geschützt werden sollen. Geschützt ist jedoch nur die erste Aufnahme auf einen Tonträger.

Creative Commons

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Creative Commons ist eine Non-Profit-Organisation, die eine Alternative zum vollständigen Urheberschutz bietet.“ (www.creativecommons.org) Übersetzt bedeutet Creative Commons „schöpferisches Gemeingut“ und ist eine weltweite Gesellschaft, die im Internet unterschiedliche Standard-Lizenzverträge veröffentlicht, durch welche der Allgemeinheit die Werksnutzung erlaubt werden kann. Wenn man sich dazu entschlossen hat, eine Creative Commons Lizenz zu verwenden, behält man in der Regel sein Urheberrecht (Ausnahme: Creative Commons Zero), erlaubt hingegen anderen AutorInnen sein Werk zu bearbeiten oder zu vervielfältigen, unter der Bedingung, dass der Name des Erschaffers genannt wird und weitere Bedingungen, die man eigenhändig festlegen kann.

Während die GNU-Lizenzen vorrangig für bestimmte Werksarten entwickelt wurden, die GPL für Computerprogramme und die GFDL für Bedienungsanleitungen und Lehrbücher, sind die Creative-Commons-Lizenzen von vornherein auf allgemeine Verwendbarkeit ausgelegt. Entstanden ist dieses Modell im Jahr 2001 in den USA von Lawrence Lessig, einem Rechtsprofessor an der Standford Law School. Angelehnt war das Modell anfangs an das amerikanische Rechtssystem, mittlerweile werden die Lizenzen allerdings auch auf andere Länder zugeschnitten. Creative Commons Austria ist derzeit im Aufbau.

Die Rechte-Module

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Icon Kurzform Name des Moduls Erklärung (stark verkürzt)
  by Namensnennung Der Name des Autors muss genannt werden.
  nc Nicht kommerziell Das Werk darf nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden, womit nach EU-Recht auch der Verkauf zum Selbstkostenpreis verboten wird.
  nd Keine Bearbeitung Das Werk darf nicht verändert werden.
  sa Weitergabe unter gleichen Bedingungen Das Werk muss – auch nach Veränderungen – unter der gleichen Lizenz weitergegeben werden.

Aus diesen Modulen entstehen nun folgende Kombinationsmöglichkeiten, die die derzeit existierenden aktuellen Lizenzen beschreiben:

Die sechs aktuellen Lizenzen

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Icons Kurzform Bedeutung Lizenztext Wikicode
  by Namensnennung Version 3.0
    by-sa Namensnennung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen
(ähnlich zur GFDL, allerdings derzeit noch inkompatibel)
Version 2.0 {{Bild-CC-by-sa/2.0/de}}
    by-sa Namensnennung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen
(ähnlich zur GFDL, allerdings derzeit noch inkompatibel)
Version 3.0
    by-nd Namensnennung, keine Bearbeitung Version 3.0
    by-nc Namensnennung, nicht kommerziell Version 3.0
      by-nc-sa Namensnennung, nicht kommerziell, Weitergabe unter gleichen Bedingungen Version 3.0
      by-nc-nd Namensnennung, nicht kommerziell, keine Bearbeitung Version 3.0

  • Sa = share alike
  • Nc = no commercial
  • Nd = no derivative work

Die Wahl der Lizenzen: (unter http://creativecommons.org/license/?lang=de) Auf der offiziellen Homepage von Creative Commons erhält man nach Beantwortung einiger kurzen Fragen (darf das Werk bearbeitet werden? Etc.) eine passende Lizenz, die sich auf das jeweilige Werk bezieht. Die Lizenz bekommt man dann in drei Ausführungen zu Verfügung gestellt:

  1. „Commons Deed“: eine allgemeinverständliche, einfache Zusammenfassung, die auch von Nicht-Juristen verstanden wird.
  2. „Legal Code“ : Ein Lizenzvertrag, der auch im allgemeinen Rechtsverkehr gültig ist.
  3. „Digital Code“ : Eine digitale Ausführung des Lizenzvertrags, die Suchmaschinen und anderen Anwendungen hilft, das Werk nach Nutzungsbedingungen zu kategorisieren.

Vorteile von Creative Commons

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  • Rechtssicherheit: Notwendigkeit von Einzelverhandlungen besteht nicht
  • Das Urheberrecht bleibt erhalten: man ermöglicht nur freiere Nutzung des Werkes
  • Einzelverhandlungen bleiben möglich: kann sich im Einzelfall mit dem Urheber in Verbindung setzen und sich schriftlich über eine Nutzung wider der Lizenz einigen.
  • Große Verbreitung: die Zahl der Werke, die unter einer CC-Lizenz stehen, nimmt zu.

Gefahren bei Creative Commons

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  • Unumkehrbarkeit: man kann die CC-Lizenz nicht mehr rückgängig machen

Rechte Dritter

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  • Bilder von Personen: Muss „Recht am eigenen Bild“ berücksichtigen
  • Bilder von modernen Kunstwerken: Achtung auf die Urheberrechte an diesen Werken
  • Bilder von Markenzeichen: sollten nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet werden.

Web-Suche nach CC-Lizenzen

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