Saarländisches Oberlandesgericht

oberstes Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Saarlandes

Das Saarländische Oberlandesgericht ist das oberste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Saarlandes.

Gebäude des Saarländischen Oberlandesgerichts und des Landgerichts Saarbrücken

Gerichtssitz und -bezirk

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Das Oberlandesgericht (OLG) hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Saarbrücken.[1]

Der Gerichtsbezirk erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des Landes.[2] Er umfasst damit eine Fläche von etwa 2571 km2 mit einer Einwohnerzahl von ca. 995.000 (Stand 30. September 2017).[3]

Im Bezirk des Oberlandesgerichts sind 1.370 Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte zugelassen (Stand: 1. Januar 2023).[4]

Gerichtsgebäude

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Das Saarländische Oberlandesgericht ist zusammen mit dem Landgericht Saarbrücken im Anwesen Franz-Josef-Röder-Straße 15 untergebracht. Hierbei handelt es sich um ein eigens als Gerichtssitz errichtetes repräsentatives Gebäude, mit dessen Bau im Jahre 1911 begonnen wurde.

Über- und nachgeordnete Gerichte

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Als Oberlandesgericht ist dem Gericht lediglich der Bundesgerichtshof in Karlsruhe übergeordnet. Nachgeordnet im Instanzenzug sind, als einziges Landgericht des Gerichtsbezirkes, das Landgericht Saarbrücken sowie die diesem nachgeordneten Amtsgerichte.

Die Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts waren:[5]

Geschichte

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Das für den preußischen Teil des heutigen Saarlands zuständige Oberlandesgericht war bis zum Ende des Ersten Weltkriegs das Oberlandesgericht Köln, für den bayerisch-pfälzischen Teil das Oberlandesgericht Zweibrücken. Zur Zeit des Saargebiets unter französischem Völkerbundmandat gab es von 1921 bis 1935 den Obersten Gerichtshof in Saarlouis. Ab 1938 war das Oberlandesgericht Zweibrücken auch dem Landgericht Saarbrücken (also dem ehemals preußischen Teil) übergeordnet.

Nach Einrichtung des Saarlandes durch die französische Besatzungsmacht wurde das Oberlandesgericht in Saarbrücken am 9. August 1946 errichtet[6] und am 24. Oktober 1946 eröffnet.[7]

Bis zum Beitritt des Saarlandes zur Bundesrepublik 1956/57 war beim Saarländischen Oberlandesgericht ein französisch-saarländischer „gemischter Senat“ eingerichtet, der die Zuständigkeit für alle Fälle hatte, in denen aufgrund des Wirtschaftsanschlusses französisches Recht anzuwenden war. Dieser bestand aus fünf Richtern, von denen drei Franzosen waren – darunter der Vorsitzende. Die Anklage vor ihm vertraten französische Staatsanwälte, die einem französischen Generalstaatsanwalt am Saarländischen Oberlandesgericht unterstellt waren.[8] Auf Antrag des französischen Generalstaatsanwalts konnte der gemischte Senat sich selbst für zuständig und damit den jeweiligen (rein) saarländischen Senat für unzuständig erklären. Der gemischte Senat verfuhr nach französischem Prozessrecht, seine Urteile wurden in französischer Sprache verfasst und ergingen „im Namen des französischen Volkes und des saarländischen Volkes“. Gegen sie war Revision zum französischen Kassationshof zulässig.[9] Die Anklage in Strafverfahren gegen im Saarland eingesetzte französische Beamte oder Soldaten durfte nur von französischen Staatsanwälten erhoben werden. Das Verfahren fand im Fall von Verbrechen (crimes) in erster Instanz, anderenfalls in der Berufungsinstanz vor dem gemischten Senat des Saarländischen Oberlandesgerichts statt, für den die französische Strafprozessordnung galt.[10]

Von 2017 bis 2022 hatte Margot Burmeister als erste Frau das Präsidentenamt am Saarländischen Oberlandesgericht inne.

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. Gesetz Nr. 1003 betreffend die Organisation der ordentlichen Gerichte im Saarland (SGerOG). 23. Oktober 1974, archiviert vom Original am 12. September 2018; abgerufen am 23. Januar 2023.
  2. § 1 Halbs. 1 SGerOG.
  3. Fläche und Bevölkerung. (PDF; 97 kB) Statistisches Amt des Saarlandes, 30. September 2017, abgerufen am 12. September 2018.
  4. Bundesrechtsanwaltskammer, www.brak.de: Mitgliederstatistik zum 1. Januar 2023. (PDF; 262 kB) Abgerufen am 21. April 2023.
  5. Verfassungsgerichtshof des Saarlandes. Abgerufen am 28. Januar 2021.
  6. Rechtsanordnung über die Errichtung eines Oberlandesgerichts vom 9. August 1946 (ABl. S. 146)
  7. Bekanntmachung über die Eröffnung des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 24. Oktober 1946 (ABl. S. 221)
  8. Pierre Laurent: L’union franco-sarroise d’apres les Conventions conclues entre la France et la Sarre de 1948 à 1950. In: Clunet, Journal du droit international, Band 79 (1952), S. 84–160, Ziffer 46 (S. 139).
  9. Laurent: L’union franco-sarroise. 1952, Ziffer 46 (S. 141).
  10. Laurent: L’union franco-sarroise. 1952, Ziffer 51 (S. 145).

Koordinaten: 49° 13′ 41,3″ N, 6° 59′ 51,9″ O