Reichslehen
ein vom König bzw. dem Kaiser aus der Reichsgutmasse verliehenes Lehen
Ein Reichslehen ist ein vom König bzw. dem Kaiser aus der Reichsgutmasse verliehenes Lehen.
Sie waren im Reich (Heiliges Römisches Reich) bestehende Lehen, die in der Regel vom Kaiser oder König verliehen wurden. Der deutsche Ausdruck Reichslehen erscheint erst in der Frühen Neuzeit; Die mittelalterlichen Quellen bezeichnen sie als feudum imperiale bzw. regale, als ab imperio, seit dem 13. Jh. dann als a nobis et imperio.[1]
Unterscheiden lassen sich:
- geistliche und weltliche Fürstenlehen
- Grafenlehen (Graf, Grafschaft)
- ministerialische Dienstlehen ((Ministeriale, Ministerialität)
siehe Lehnswesen
Literatur
Bearbeiten- Rüdiger von Schönberg: Das Recht der Reichslehen im 18. Jahrhundert: Zugleich ein Beitrag zu den Grundlagen der bundesstaatlichen Ordnung. C.F.Mühller Heidelberg, Karlsruhe 1977, ISBN 978-3-8114-1877-6
- Barbara Stollberg-Rilinger: Die Investitur mit den Reichslehen in der Frühen Neuzeit Online 2006
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Carsten Fischer: Reichslehen In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG)