Kompetenz (Organisation)

Rechte und Pflichten, die einem Stelleninhaber oder Funktionsträger eingeräumt werden

Kompetenzen sind in der Organisationslehre Rechte und Pflichten, die einem Stelleninhaber oder Funktionsträger eingeräumt werden. Sie legitimieren ihn, Handlungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben vorzunehmen und verpflichten ihn, hierfür die Verantwortung in Form einer Rechenschaft zu übernehmen.

Etymologie

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Das Wort Kompetenz stammt aus lateinisch competentia ‚Eignung‘, ‚Befugnis‘, dessen Verb competere ‚zusammentreffen‘, ‚ausreichen‘, ‚zu etwas fähig sein‘, ‚zustehen‘ oder ‚wetteifern‘ bedeuten kann. Anstelle von Kompetenz setzte sich zunächst in der deutschen Amtssprache seit 1658 nach Ernst Fidicin der Begriff Befugnis durch.[1] Das Adjektiv „kompetent“ bedeutete ursprünglich um 1731 ‚zuständig sein für‘,[2] wird heute jedoch zunehmend als Synonym für „urteilsfähig“ oder „fachlich geeignet“ verwendet.

Befugnis

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Für den deutschen Philosophen Adolf Lasson stand bereits im Jahre 1882 fest, dass das, was innerhalb der Grenzen eines Gesetzes liegt, als die Sphäre der Befugnis aller Rechtssubjekte gilt.[3] Der Begriff der Befugnis stammt ursprünglich aus dem Polizei- und Verwaltungsrecht. Befugnis ist hier die durch Gesetze oder Anordnungen erteilte Ermächtigung zu Eingriffen in die Rechtsstellung anderer Rechtssubjekte. Eine Befugnis ist im Polizei- und Ordnungsrecht die konkrete gesetzlich eingeräumte Berechtigung, eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen. Die Befugnis des Richters zur Rechtsfortbildung ist heute nahezu unbestritten. Insoweit lässt sich im Recht im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG zumindest die Befugnis der Gerichte, das Recht fortzubilden, auch als ein Verfassungsauftrag verankern.

Kompetenz

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In Anlehnung an die Verwendung in der öffentlichen Verwaltung wird „Kompetenz“ im Sinne von Befugnis oder Zuständigkeit in der betriebswirtschaftlichen Fachliteratur insbesondere im Bereich des Personalwesens,[4] der Planung[5] und der Organisationslehre[6] verwendet. Kompetenzen sind „Rechte und Befugnisse von Institutionen oder Personen, welche die formale Legitimation für ihr Handeln begründen“[7] und in Übereinstimmung mit den diesen Institutionen oder Personen zugewiesenen Aufgaben und Verantwortungen stehen müssen (Kongruenzprinzip der Organisation).[8]

Man unterscheidet Führungs- und Durchführungskompetenzen.

Bedeutung

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Art und Umfang zugewiesener Kompetenzen sind Kennzeichen einer Stelle. Je umfangreicher und bedeutender die einer Stelle zugewiesenen Kompetenzen sind, umso höher ist diese Stelle in der Hierarchie der Organisation angesiedelt. Die umfassendsten Kompetenzen weisen daher Vorstand und Geschäftsführung bei Unternehmen und Amtsleiter bei Behörden auf. Bei der Zuweisung der Kompetenzen gilt der Grundsatz der Ausschließlichkeit. Danach kann die einer Stelle zugewiesene Kompetenz einer anderen Stelle nicht mehr zugewiesen werden. Hierdurch wird ein drohender Kompetenzkonflikt verhindert.

Siehe auch

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Wiktionary: Kompetenz – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Gerhard Köbler: Etymologisches Rechtswörterbuch. 1995, S. 42.
  2. Gerhard Köbler: Etymologisches Rechtswörterbuch. 1995, S. 226.
  3. Adolf Lasson: System der Rechtsphilosophie. 1882, S. 207 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  4. Dietger Hahn: Kompetenz. In: Eduard Gaukler, Walter A. Oechsler, Wolfgang Weber (Hrsg.): Handwörterbuch des Personalwesens. 1975, Sp. 1112.
  5. H.-T. Frütjes: Planungsorgane. 1989, Sp. 1465.
  6. Knut Bleicher: Organisation: Strategien-Strukturen-Kulturen. 1980, S. 1056 ff.
  7. Knut Bleicher: Organisation: Strategien-Strukturen-Kulturen. 1980, Sp. 1056.
  8. Knut Bleicher: Organisation. 1993, S. 117.
  9. Ina Maier: Führungskompetenzen. 2015, S. 16 ff. (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  10. Wilhelm Hill, Raymond Fehlbaum, Peter Ulrich: Organisationslehre. Band 1/2, 1994, S. 127 ff.
  11. Wilhelm Hill, Raymond Fehlbaum, Peter Ulrich: Organisationslehre. Band 1/2, 1994, S. 129.