Postwesen

[548] Postwesen. Die Posten sind �ffentliche Anstalten, durch welche Briefe, Packete und Personen schnell und sicher von einem Orte zum andern gebracht werden. Ein wesentliches Mittel zur Erreichung dieses Zweckes und ein charakteristisches Merkmal der Posten ist die Anlage von bestimmten Stationen, d.h. Orten, wo die Pferde und in der Regel auch die Wagen gewechselt werden. Man kann sie eintheilen in ordentliche und au�erordentliche, oder Extraposten, wovon die erstern regelm��ig an bestimmten Tagen und zu bestimmten Stunden abgehen, die andern aber nur auf besonderes Verlangen von Reisenden, welche sich dieses Bef�rderungsmittels bedienen wollen. Die ersten bekannten Spuren post�hnlicher Einrichtungen finden wir im alten pers. Reiche unter Darius Hystaspis, wo auf allen Hauptstra�en in der Entfernung einer Tagereise reitende Boten aufgestellt waren, welche aus den entlegensten Provinzen die Nachrichten an den Hof bringen mu�ten. Wie diese Einrichtung kamen auch �hnliche Anstalten in andern L�ndern anfangs blos der Regierung zu gute und erst sp�ter fand man es sehr eintr�glich und heilsam, sie auch im Interesse von Privatpersonen wirken zu lassen. In Deutschland finden wir erst in der letzten H�lfte des 15. Jahrh. die Anf�nge eines eigentlichen, wenngleich noch h�chst unvollkommenen Postwesens, als Privatunternehmen des Grafen Roger I. von Thurn und Taxis, dessen Sohn Franz auf Verlangen Kaiser Maximilian I. im J. 1516 eine Post von Br�ssel nach Wien einrichtete und daf�r vom Kaiser den Titel eines Generalpostmeisters erhielt. Auf Veranlassung der T�rkenkriege wurde bald darauf auch eine Reichspost von Wien nach N�rnberg, wo das Reichsregiment versammelt war, und sp�ter 1542 eine Feldpost eingerichtet, welche bald eine bedeutende Ausdehnung bekam, indem Taxis eine reitende Post �ber L�ttich, Trier, Speier, durch das W�rtembergische �ber Augsburg bis Tirol und Italien herstellte. Bereits im J. 1543 hatte Leonhard von Taxis vom Kaiser Karl V. eine Bestallung nicht blos als niederl�nd. Oberpostmeister, sondern auch als Oberpostmeister des deutschen Reichs erhalten. Da sie aber nicht in der Reichs-, sondern in der niederl�nd. Kanzlei, und nicht in der deutschen, sondern in franz. Sprache ausgefertigt war, so hielten sich die Kurf�rsten, F�rsten und �brigen St�nde nicht f�r daran gebunden und Kurpfalz, W�rtemberg, Sachsen, Brandenburg, Mecklenburg, Braunschweig, Hessen und andere Reichsst�nde richteten eigne Postanstalten ein. Kaiser Rudolf II. ernannte aber Leonhard von Taxis (1595) nicht blos zum kais. Generalpostmeister im Reiche, sondern erkl�rte auch das Postwesen f�r ein hochbefreites kais. Regal, dem durch kein Hinderni� Eintrag oder Nachtheil geschehen d�rfe. Kaiser Matthias gab im J. 1615 dem Hause Taxis sogar das Postwesen im Reiche als ein von Neuem eingesetztes Regal zu Lehen, wogegen dasselbe sich zur Anlegung einiger neuer Posten, sowie zur geh�rigen Bestellung und Unterhaltung der bereits bestehenden ordinairen Posten und zur unentgeltlichen Besorgung kais. Staffetten und Briefe verbinden mu�te. Allein das Recht zu einer solchen Erkl�rung der Post f�r ein hochbefreites kais. Regal und zu erblicher Belehnung mit derselben ist stets bestritten worden und nur auf dem Wege g�tlicher Vereinbarung mit den einzelnen Reichsst�nden hat das Haus Taxis seine Postanstalten �ber ganz Deutschland ausbreiten k�nnen. Durch die Aufl�sung des deutschen Reichsverbandes und die Rheinbundsacte erhielt das Taxische Postwesen einen bedeutenden Sto� und in den meisten deutschen Staaten von einiger Bedeutung wurden eigne Posten angelegt oder sp�ter mit den Postanstalten gr��erer Nachbarl�nder Conventionen zur �bernahme derselben abgeschlossen. So haben z.B. die anhaltischen Lande und Mecklenburg-Strelitz preu�. Postanstalten, deren auch in Hamburg eine neben einem engl., schwed., d�n., Taxis'schen und hanov. Postamte besteht. Eine vorz�gliche Ausbildung und Ausbreitung hat in neuern Zeiten durch den Generalpostmeister v. Nagler das preu�. Postwesen erhalten, welches zuerst die Eilwagen oder Eilpo sten 1821 einf�hrte, und es dient bis jetzt vielen Staaten zum Muster. Nach dem heutigen deutschen Staatsrechte sind die Posten zu den Regalien (s.d.) der Landesherren zu z�hlen und daher Privatpersonen von der Errichtung �hnlicher Einrichtungen ausgeschlossen. Es liegt aber im wahren Interesse der Landesregierungen, durch billige Posttaxen den Verkehr so viel wie m�glich zu erleichtern und zu bef�rdern. Ein Postzwang, welcher den Gebrauch von Lohn- oder Miethkutschern und das Absenden von Boten verbieten oder beschr�nken wollte, w�rde ebenso unpolitisch als ungerecht sein. Die Postanstalten genie�en aber als Wohlthaten des gemeinen Wesens mit Recht einen vorz�glichen Schutz des Staates und erfreuen sich mancher Privilegien, welche zu ihrem Gedeihen und zu einer n�tzlichen Wirksamkeit nothwendig sind. Ein wesentliches Erfoderni� zu ihrem Bestehen ist das Vertrauen auf die v�llige Sicherheit der G�ter und Briefe, welche den Posten �bergeben werden und das auf der gewissenhaftesten Besorgung der Postgesch�fte beruht. Alle der Post �bergebene Gegenst�nde werden deshalb in besondere Verzeichnisse, Postcharten, eingetragen (cartirt), was aber nur bei den preu�. und s�chs. Posten vollst�ndig geschieht, und �ber Geld und andere Kostbarkeiten von den Post�mtern auf gewisse Zeit g�ltige Scheine ausgestellt. Da� zufolge derselben die Post�mter f�r die Nachl�ssigkeit und Untreue ihrer Postbedienten einstehen m�ssen, ist au�er Zweifel; es fehlt aber auch nicht an Rechtsgr�nden, welche schlechthin f�r den Ersatz selbst des geraubten und gestohlenen Postgutes sprechen, unter der Voraussetzung, da� eine ausdr�ckliche Angabe des Werthes, wonach sich auch die H�he des Portos richtet, erfolgt ist. Das Unterschlagen oder Er�ffnen der den Posten �bergebenen Briefe von Seiten der Beh�rden [548] ist in der Regel eine offenbare Verletzung des �ffentlichen Vertrauens und nur in wenigen F�llen, wo sichere Anzeichen vorhanden sind, da� die Sicherheit des Staates bedroht ist oder grobe Verbrechen entdeckt werden k�nnen, wird die Verletzung des Postgeheimnisses, dessen Heiligkeit oft ausdr�cklich von den Staatsgrundgesetzen garantirt ist, als erlaubt angesehen. Der von den Postanstalten f�r von ihnen besorgte Briefe oder Sachen erhobene Geldbetrag hei�t Porto und Postporto und wird im Allgemeinen nach der Entfernung, nach dem Gewichte der Briefe und Packete und nach ihrem etwaigen Werthe an Geld oder anderm Inhalte berechnet. Die Vorausbezahlung des Portos f�r einen Brief oder ein Packet am Orte, wo man es zur Post gibt, nennt man das Frankiren oder Freimachen desselben. Soll ein Brief oder Packet am Orte seiner Bestimmung von der Postanstalt aufbewahrt werden, bis es der Empf�nger abfodert, so bezeichnet man es mit poste restante. – Postmeile hei�t das von den Postanstalten f�r die von den Posten zur�ckgelegten Entfernungen angenommene Wegema�, welches in den verschiedenen L�ndern sehr abweicht. In Baiern, Hanover und Preu�en ist die Postmeile der geographischen Meile gleich und es gehen 15 auf einen Grad des �quators, w�hrend z.B. im Gro�herzogthume Baden nur 121/2, in Hessen 111/2, in Sachsen ungef�hr 12 Postmeilen schon derselben Entfernung gleichkommen. Die zum Fahren der Posten und mit Postpferden Reisenden, sowie zur reitenden Besorgung von Briefposten und Staffetten und �berhaupt zur Abwartung der Postpferde angestellten und besonders verpflichteten Knechte hei�en Postillons und zeichnen sich au�er ihrer Uniform noch durch das Posthorn (s.d.) aus.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 548-549.
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