Convention

[468] Convention hei�t nach dem Lateinischen jede �bereinkunft unter zwei oder mehren Personen, und es gelten dar�ber im Allgemeinen die bei jedem Vertrage (s.d.) zur Anwendung kommenden Grunds�tze; conventionell bedeutet demnach der �bereinkunft entsprechend. – Conventioalstrafe wird die verm�ge einer besondern �bereinkunft von Jemand f�r den Fall �bernommene Leistung genannt, da� er eine Verbindlichkeit gar nicht oder doch nur mangelhaft erf�llt. Solche Leistungen bestehen gew�hnlich in einer Summe Geld, k�nnen jedoch auch andere Dinge zum Gegenstande haben und ihre G�ltigkeit h�ngt von der des Hauptgesch�fts ab, aus dessen Veranlassung sie festgesetzt ist. Auch darf die Schuld des Nichterf�llens nicht an dem Berechtigten oder an einem unabwendbaren Zufalle, sondern nur an dem Verpflichteten selbst liegen, der �brigens durch Bezahlung nur dann seiner Hauptverbindlichkeit entlassen ist, wenn dies vorher ausbedungen wurde; au�erdem kann der Berechtigte dennoch auf die Erf�llung der Verbindlichkeit dringen. Ist diese aber, obgleich nur mangelhaft, erf�llt, so kann er nur noch die Conventionalstrafe verlangen, doch bleibt ihm stets unbenommen, wenn der durch die Nachl�ssigkeit des Verpflichteten zugef�gte Nachtheil gr��er ist, als die Conventionalstrafe, auf v�llige Entsch�digung zu klagen. Bei einer Geldschuld kann dagegen die Conventionalstrafe die landes�blichen Zinsen nicht �bersteigen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 468.
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