Polygamie im Islam

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Die Polygamie im Islam (arabisch تعدد الزوجات في الإسلام, DMG Taʿaddud az-zawǧāt fī l-Islam) bezeichnet die Praxis, bei der ein muslimischer Mann die Ehe mit bis zu vier Frauen eingehen kann. Diese polygame Eheform gilt als eine eingeschränkte Form verschiedener polygamer Strukturen in der präislamischen Gesellschaft auf der Arabischen Halbinsel, in der die Anzahl an Ehefrauen in einer polygynen Ehe unbegrenzt war. Durch die Offenbarung von Sure 4:3 wurde nach klassischer Koranauslegung die Anzahl der Ehefrauen auf vier beschränkt und die Erlaubnis zur Polygamie an die Bedingung von ʿAdl (Gerechtigkeit/Gleichbehandlung) geknüpft. In den vormodernen Korankommentaren wurde die Frage der Polygamie selten behandelt. Erst in der Moderne wurde das Thema der Polygamie im Islam kritisch betrachtet. Moderne Korankommentatoren versuchten, die relevanten Koranverse zur Polygamie neu zu interpretieren sowie deren Anwendungsbereich stark einzuschränken oder die Polygamie gesetzlich zu verbieten.

Aus feministischer Sicht wird die Polygamie im Islam in ihrem traditionellen Verständnis als eines der Merkmale der patriarchalischen Gesellschaft betrachtet. Deshalb betonen Feministen die Notwendigkeit, die Legitimation der Polygamie zu überdenken bzw. die Polygamie abzuschaffen. Solche Reformversuche führten in einigen Ländern zu Einschränkungen dieser Praxis, während sie in der Türkei und Tunesien gesetzlich verboten ist. Die Gegner der Polygamie stützten ihre Argumentation darauf, dass theologische, rechtstheoretische, koranische, gesellschaftliche sowie frauenrechtliche Gründe gegen diese Praxis sprechen. Religiöse Autoritäten wie Scheich al-Azhar äußern aufgrund wiederholter gesellschaftlicher Probleme sowie Rechtsreformversuche ihre Position zu diesem kontroversen Thema.

Polygamie in der vor- und frühislamischen Zeit auf der arabischen Halbinsel

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In der vorislamischen Zeit waren zwei polygame Ehe-Arten in der arabischen Gesellschaft verbreitet, nämlich die Polyandrie und die Polygynie.

Polyandrie in der vor- und frühislamischen Zeit

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Überlieferungen bei al-Buḫārī (gest. 870) und Abū Dāwūd as-Sidschistānī (gest. 888) berichten von zwei Polyandrie-Formen, die Theodor Nöldeke (gest. 1930) nicht als Eheformen betrachtet haben soll, sondern als Prostitution. In der ersten Form der Polyandrie unter den Arabern vor dem Islam ist eine einzige Frau sexuelle Beziehungen mit weniger als zehn verschiedenen Männern eingegangen, die ihr zu verschiedenen Zeiten beiwohnten. Im Falle einer Schwangerschaft konnte die Frau selbst den Vater des Nachkommen aus diesen Sexualpartnern bestimmen, der dies nicht abstreiten durfte. In der zweiten Form handelt es sich mehr um eine Art Prostitution. Denn in dieser Form hatte eine Frau viele Geschlechtspartner und hing eine Fahne an ihre Tür als Zeichen von praktizierter Prostitution. Sollte die Frau schwanger werden, zieht man Physiognomisten (al-qāfa) heran, die aufgrund körperlicher Übereinstimmungen das Kind auf einen der Sexualpartner zurückführen. Die Feststellung der Vaterschaft war in solchen Sexualbindungen schwierig, insbesondere, wenn das geborene Kind ein Mädchen war. Eine andere Ehe-Form bestand darin, dass ein Mann vorübergehend seine Ehefrau einem anderen übergab, mit dem Ziel, einen ehrenhaften Nachkommen zu zeugen.[1][2][3]

Cinar führt in seiner Auseinandersetzung mit der Rechtslage in der frühislamischen Zeit an, dass diese Form von Ehe im Hinblick auf die Frau als Prostitution, insbesondere die zweite Form, angesehen worden sei. Er führt die Polyandrie unter den Arabern damals auf wirtschaftliche und soziale Gründe zurück. Der Nachwuchs aus diesen sexuellen Beziehungen sei als rechtmäßig betrachtet worden und daher galten sie als Ehe (nikāḥ), die der Prophet Mohammed später für unzulässig erklärt haben soll.[4]

Polygynie in der vor- und frühislamischen Zeit

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Muhammad Abduh

Auf eine Anfrage bezüglich der Polygamie auf der arabischen Halbinsel in vorislamischer Zeit erteilte Muhammad Abduh (gest. 1905), der Großmufti von Ägypten (1899–1905), eine Fatwa, die später von seinem Schüler Raschīd Ridā (gest. 1935) in der Zeitschrift al-Manār veröffentlicht wurde. Dort betont Abduh, dass die Polygynie keine Besonderheit des Altarabiens, sondern auch in anderen Regionen der Welt verbreitet gewesen sei. Ein Mann habe damals eine unbegrenzte Zahl Frauen heiraten können. Er weist auf Überlieferungen hin, die berichten, dass manche Araber in den Islam eingetreten seien, welche acht oder zehn Ehefrauen gehabt hätten, woraufhin der Prophet Mohammed ihnen befohlen haben soll, nur vier Ehefrauen davon zu behalten und sich von den restlichen Frauen zu trennen.[5][6][7] Auch George Sale (gest. 1736) betont, dass Polygamie im Altarabien verbreitet gewesen und nicht als unmoralisch betrachtet worden sei.[8]

Morteza Motahhari

Morteza Motahhari (gest. 1979) betont, dass die Polygynie bereits vor dem Islam praktiziert worden sei. Es könne gesellschaftliche Probleme geben, die nur durch Polygynie gelöst werden können, weshalb sie durch den Islam nicht abgeschafft, sondern reformiert worden sei. Dieser Reform besteht nach seiner Ansicht darin, dass im Islam die Höchstanzahl der möglichen Ehefrauen auf vier beschränkt ist, im Vergleich zu unbeschränkter Anzahl in vorislamischer Zeit. Motahhari sieht in der Aufforderung nach gerechter Behandlung der Ehefrauen sowie der Kinder eine Verbesserung des Polygynie-Brauches. Dadurch hätten Ehefrauen sowie ihre Kinder die gleichen Rechte wie alle anderen, was z. B. im Sassanidenreich nicht der Fall gewesen sei.[9]

Nach Benjamin Idriz wurde eine Studie durchgeführt, bei der 671 Ehen zur Zeit Muhammads untersucht wurden. Das Ergebnis der Studie habe gezeigt, dass lediglich 19,2 % dieser Ehen (129) polygam gewesen seien, während es sich bei den restlichen 80,8 % (542) um eine monogame Ehe gehandelt habe.[10]

Im Koran kommt das Thema der Polygamie in Sure 4:3 corp zum Ausdruck, der Klausing zufolge zusammen mit den Versen 2–10 den Umgang mit Waisen und ihrer materiellen Versorgung bilden.[11] Dieser Vers übersetzte Rudi Paret (gest. 1983) folgendermaßen:

„Und wenn ihr fürchtet, in Sachen der (eurer Obhut anvertrauten weiblichen) Waisen nicht recht zu tun, dann heiratet, was euch an Frauen gut ansteht, zwei, drei oder vier. Wenn ihr aber fürchtet, (so viele) nicht gerecht zu (be)handeln, dann (nur) eine, oder was ihr (an Sklavinnen) besitzt! So könnt ihr am ehesten vermeiden, unrecht zu tun.“

Offenbarungsanlass

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Es wurden unterschiedliche Offenbarungsanlässe für diesen Koranvers überliefert, aus denen sich Argumente für sowie auch gegen die Polygamie ableiten lassen. Bei ʿAlī ibn Aḥmad al-Wāḥidī (gest. 1075) wird von der Situation berichtet, dass sich eine weibliche Waise, welche Vermögen besitzt, in der Obhut eines Mannes befindet, der sie nicht heiraten lässt, damit sie bzw. ihr Vermögen in seiner Obhut bleibt. In einer anderen Überlieferung wird von Männern gesprochen, die den Waisen gegenüber gerecht waren, besonders beim Umgang mit ihren Geldern, aber sie heirateten so viel Frauen, wie sie wollten. Diese Umstände sollen zur Offenbarung dieses Koranverses geführt haben, sodass solche Männer ihre Ehefrauen gerecht behandeln sollen, wie sie dies mit den sich unter ihrer Obhut befindenden Waisen tun. Sie sollen auch nicht mehr heiraten, wenn sie nicht in der Lage sind, eine solche gerechte Behandlung zu gewährleisten.[12]

In seinem Korankommentar berichtet at-Tabarī (gest. 923) über andere Offenbarungsanlässe. Es habe z. B. Männer gegeben, die Waisen, welche unter ihrer Obhut stehen, heiraten wollen, ihnen aber überhaupt kein bzw. weniger angemessene Morgengabe geben wollen. So sei dieser Vers offenbart worden, um dies zu verbieten. Laut einer anderen Überlieferung soll es unter den Arabern damals Männer gegeben, die bis zu zehn Frauen heirateten. Solche Männer hätten, wenn sie noch heiraten wollten, das nötige Geld aber nicht hatten, auf das Vermögen der sich in ihrer Obhut befindenden Waisen zurückgegriffen. Ihnen sei mit der Offenbarung dieses Verses verboten, mehr als vier Frauen zu heiraten, um das Vermögen der Waisen zu schützen.[13]

Vormoderne Auslegung

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Klausing meint, dass die Polygamie in den vormodernen Korankommentaren selten ausführlich behandelt oder gerechtfertigt werde. Traditionelle Koranexegeten hätten die Begrenzung der Anzahl legitimer Ehefrauen auf vier in diesem Vers als eine Einschränkung gegenüber den Praktiken vor dem Islam betrachtet.[14] Das Thema, welches hingegen umfangreich von vormodernen Koranexegeten diskutiert wird, sei Schutz der Waisen, für den einige Überlieferungen gibt, die als Offenbarungsanlässe angesehen werden und als Grundlage der vormodernen Auslegung dienten. Zudem wird in diesem Koranvers eine weitere Alternative neben der zur Ehe mit Waisen angesprochen, nämlich die sexuelle Beziehung zu weiblichen Sklavinnen im eigenen Besitz, die als legitimer Sexualverkehr galten. Auf diese Beziehung seien vormoderne Koranexegeten kurz eingegangen.[15] In ihrer Untersuchung stellt Klausing fest, dass dieser Vers bei einigen Korankommentaren in zwei Teile aufgeteilt wird, die separat ausgelegt werden, als hätten sie in Bezug auf deren Inhalt nichts miteinander zu tun.[16] Seker betont, dass traditionelle Koranexegeten den historischen Kontext des Koranverses berücksichtigt hätten. Denn Sure 4 sei nach der Uhud-Niederlage herabgesandt worden, um die Waisen in dieser prekären Situation zu schützen. Dies gehe auch aus dem Hadith hervor, der Aischa bint Abi Bakr (gest. 978) zugeschrieben wird.[17]

Die Auslegung von Muqātil ibn Sulaimān

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Nach Klausing beruht Muqātil ibn Sulaimān (gest. 767) seine Auslegung des ersten Versteils auf den überlieferten Offenbarungsanlässen. Im zweiten Teil handele es sich nach seiner Auslegung um die gerechte Behandlung der mehreren Ehefrauen, deren Anzahl auf vier beschränkt sei. Seiner Deutung nach sollen Männer, welche nicht gerecht gegenüber den sich in ihrer Obhut befindenden Waisen sein können, oder dies fürchten, an Frauen heiraten, was ihnen erlaubt ist, also zwei, drei oder vier. Falls sie doch fürchten zwischen den Ehefrauen nicht gerecht zu sein, sollen sie nur eine einzige Frau heiraten. Wenn die Furcht bestehe, sogar gegenüber dieser einen Ehefrau gerecht zu sein, sollen sich Männer mit ihren eigenen Sklavinnen begnügen.[18]

Die Auslegung az-Zamachscharīs

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az-Zamachscharī (gest. 1144) bezieht den Vers zunächst auf die Waisen, die unter Obhut von Männern stehen, welche die Furcht hatten, ihr Vermögen zu missbrauchen oder gegenüber ihnen nicht gerecht zu sein. Aus dieser Furcht sollen Männer es vermeiden, weibliche Waisen überhaupt unter ihre Obhut zu nehmen. Gleichzeitig seien solche Männer mit bis zu zehn Frauen verheiratet gewesen, sie aber nicht gerecht behandelt hätten, wie sie gegenüber den Waisen gewesen seien. Der Vers sei in diese Situation hinein offenbart worden, um solche Männer anzumahnen, die Anzahl an Ehefrauen auf vier zu beschränken. Denn die ungerechte Behandlung der Ehefrauen sei genauso eine Sünde wie die der Waisen. Einen anderen Anlass sei gewesen, dass manche Männer Zinā begangen hätten, aber die Vormundschaft über Waisen aus Furcht davor vermieden hätten, ihnen gegenüber nicht gerecht zu sein. Mit der Offenbarung des Verses sollen solche Männer die Unzucht meiden und heiraten, was ihnen erlaubt ist. Ein letzter Umstand, auf den az-Zamachscharī als Offenbarungsanlass verweist, ist, wenn ein Mann weibliche Waisen, die unter seiner Obhut stünden, nur wegen ihres Vermögens heiratet. Da sie aber als Waisen, so die zitierte Überlieferung, niemanden auf ihrer Seite hätten, der ihre Rechte schützen und verteidigen würde, bestünde die Gefahr, dass sie ungerecht behandelt werden können. In diesem Fall sollen Männer, die heiraten wollen, andere Frauen als die Waisen heiraten. Für az-Zamachscharī spielt die gerechte Behandlung eine zentrale Rolle bei der Vielehe, die unterlassen werden soll, wenn man fürchtet nicht gerecht sein zu können. Auch bei einer Ehe mit einer einzigen Frau soll diese Bedingung erfüllt werden, anderenfalls soll man auf weibliche Sklavinnen im eigenen Besitz zurückgreifen.[19]

Die Auslegung ar-Rāzīs

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In seinem Korankommentar zitiert Fachr ad-Dīn ar-Rāzī (gest. 1209) exegetische Hadithe zum ersten Versabschnitt, in dem es sich hauptsächlich um den Umgang mit Waisen handelt. Unter dem zweiten Versteil beginnend mit „dann heiratet“ geht er auf Deutungen anderer Exegeten ein. Laut ihm hatten die Zahiriten gelehrt, dass die Heirat – basierend auf diesem Koranvers – geboten (wāǧib) ist. Gegen diese Lehre habe asch-Schāfiʿī (gest. 820) argumentiert und sich dabei auf Sure 4:25 corp berufen. In diesem Vers sei sogar denjenigen, welche die notwendigen finanziellen Mittel zur Heirat einer gläubigen Frau nicht besitzen, nicht empfohlen (mandūb) zu heiraten. Daher, so asch-Schāfiʿī, sei es kein religiöses Gebot, zu heiraten.[20]

Eine andere Frage, die ar-Rāzī behandelt, ist, wem es erlaubt ist, an Frauen zu heiraten, was ihm gut scheint. Ihm zufolge waren einige Rechtsgelehrte (Fuqahāʾ) der Meinung, dass dieser Vers nur für freie Muslime (aḥrār) gilt. Eine andere Ansicht soll Mālik ibn Anas (gest. 795) vertreten haben, dass hier Dienern auch erlaubt sei, bis zu vier Frauen zu heiraten. Ar-Rāzī gibt das Argument asch-Schafiʿī wieder, weshalb der Koranvers nur für freie Muslime gilt. Nach ihm ist der letzte Versabschnitt entscheidend, wo es heißt: „Wenn ihr aber fürchtet, (so viele) nicht gerecht zu (be) handeln, dann (nur) eine, oder was ihr (an Sklavinnen) besitzt!“. Seiner Ansicht nach können hier nur Muslime angesprochen werden, die über Sklavinnen verfügen können. Das seien also freie Muslime. Infolgedessen sei die Vielehe nur für freie Muslime zulässig.[21]

In Bezug auf die Anzahl an Ehefrauen, die geheiratet werden dürfen, diskutiert ar-Rāzī die Ansicht, die as-Suddī (gest. 745) zugeschrieben ist, dass die Aussage „heiratet, was euch an Frauen gut ansteht/scheint“ ein Beweis dafür sei, dass die Anzahl der Ehefrauen unbegrenzt bzw. auf neun oder achtzehn beschränkt sei. Ar-Rāzī wies diese Ansicht zurück und meinte, dass es Konsens darüber herrsche, dass ein Mann nur bis zu vier Ehefrauen heiraten dürfe.[22]

Ar-Rāzī erläutert, dass die Vielehe von gerechter Behandlung der Ehefrauen hänge. Wenn die Furcht bestehe, ihnen gegenüber nicht gerecht sein zu können, sollte man auf die Vielehe verzichten und nur eine Frau behalten bzw. heiraten oder sich auf Sklavinnen in seinem eigenen Besitz beschränken.[23]

Nach ihm bedeutet die Aussage „ḏālika ʾadnā ʾallā taʿūlū“ („So könnt ihr am ehesten vermeiden, unrecht zu tun.“) bei den meisten Koranexegeten: Unrechttun (ǧawr). Manche hätten jedoch die Meinung vertreten, dass hier „ʾallā taʿūlū“ „nicht bedürftig werden (ʾallā taftaqirū)“ gemeint sei. Eine andere Deutung wird asch-Schafiʿī zugeschrieben, dass „ʾallā taʿūlū“ „damit sich ihre Kinder bzw. Personen im eigenen Haushalt nicht vermehren“ bedeutet. Dies führe dazu, dass die Versorgung nicht gewährleistet werden könne, was unrecht sei.[24]

Die Auslegung von Ibn ʿAdschība

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Ahmad ibn ʿAdschība (gest. 1809), in dessen Korankommentar zwei Methoden zur Anwendung kommen, nämlich „die wörtliche Auslegung (al-ʿibāra) der Exoteriker und die metaphorische Methode (al-išāra) der Esoteriker“, welche nicht für eine allgemeine Leserschaft verfasst worden sei,[25] sieht in diesem Koranvers Kalusing zufolge einen Zusammenhang zwischen Polygamie und dem Schutz der Waisen, die sich in Obhut eines Mannes befinden. Dieser Vers spreche also diejenigen Männer an, die mit vielen Frauen verheiratet sind, sodass ihr eigenes Geld nicht mehr ausreicht, folglich eignen sie sich das Vermögen an, welches der Waisen gehört, die unter deren Obhut stehen. Solche Männer sollen, so Ibn ʿAdschības Deutung, andere Frauen als die Waisen heiraten, damit die Waisen bzw. ihr Vermögen geschützt bleiben.[26]

Im Išāra-Abschnitt unter diesem Koranvers bringt Ibn ʿAdschība eine symbolische Deutung vor. Hier seien Gottesfreunde (Auliyāʾ) angesprochen, die von „mystischen Stationen (maqāmāt) und Zuständen (aḥwāl) überwältigt wurden“ und sich anderen Bereichen des Wissens nicht genügend widmen könnten. Diese vernachlässigten Wissenschaften seien hier die Waisen, von denen die Rede im Vers sei. Er bezeichnet sie als Waisen der Wissenschaft (yatāma al-ʿulūm). Nach ihm bedeutet der Vers in diesem Sinne, dass man eine durch viele mystische Wegstationen und Zustände entstandene Überforderung vermeiden soll. Denn dies führe zur Ungerechtigkeit zwischen ihnen, weshalb man sich nur einem maqām oder einem ḥāl widmen und diesem gegenüber gerecht sein solle.[27][28]

Moderne Auslegung

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Moderne Korankommentatoren haben sich mehr mit der Frage der Polygamie und deren Bedingungen befasst und die Problematik der Sklaverei in diesem Vers nur nebensächlich behandelt. Klausing zufolge sei in modernen Auslegungen dieses Koranverses die monogame Ehe als ideal betrachtet und die Polygamie abgelehnt oder unter Berücksichtigung bestimmter Umstände verteidigt.[29]

Die Auslegung von Abduh und Rida

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Raschīd Ridā

In ihrem al-Manar-Korankommentar erklären Muhammad Abduh und Raschīd Ridā die Bedeutung von „Furcht“ in diesem Vers. Nach ihnen entsteht diese Furcht, sobald ein Ehemann an seinem eigenen Gerechtigkeitsvermögen zweifelt. Sie zogen aus derselben Sure noch einen weiteren Vers heran, nämlich den Vers 129, wo es heißt: „Und ihr werdet die Frauen (die ihr zu gleicher Zeit als Ehefrauen habt) nicht (wirklich) gerecht behandeln können.“ Dieser Vers bestätigt für sie die Unmöglichkeit einer gerechten Behandlung aller Ehefrauen. Nach diesem Verständnis ist die Polygamie im Islam sehr eingeschränkt zu praktizieren. Ihre Auslegung beinhaltet auch Kritik an der Polygamie, die zu deren Zeit zu vielen Problemen geführt haben soll. Abduh und Rida hätten für eine Eindämmung der Vielehe plädiert und eine auf Basis neuer Untersuchungen der gegenwärtigen Umstände Änderung der Gesetzgebung aufgefordert.[30]

Laut Johanna Pink argumentiert Abduh, dass im Koran die Monogamie als vorzuziehendes Ideal angesehen wird, und betont, dass Polygamie durch die Bedingung der gerechten Behandlung aller Ehefrauen erschwert wird. Während Abduh eine ablehnende Haltung gegenüber der Polygamie hatte, führte Ridā eine umfassende Diskussion über die biologischen und sozialen Vorteile der Polygamie an, was dazu führte, dass er die Polygamie verteidigte.[31]

Die modernistische Auslegung Abduhs hat nach Haifaa A. Jawad den tunesischen Gesetzgeber beeinflusst,[32] der im Jahre 1965 die Polygamie gesetzlich verbot.[33]

Die Auslegung al-Madanīs

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Für Muhammad Muhammad al-Madanī (gest. 1968) findet die Polygamie ihre Legitimation im dritten Vers in Sure 4. Es sei ein signifikantes Merkmal, dass die Polygamie nur beiläufig und in einem Kontext, in dem es sich vor allem um den Umgang mit Waisen und ihr Vermögen handelt, erwähnt wird. Zu Beginn erörtert er die Überlieferung von Aischa, die in zahlreichen traditionellen Kommentaren zitiert wird. Ihm zufolge besagt diese Überlieferung, dass die Offenbarung der entsprechenden Verse darauf abzielt habe, die Ehe eines Mannes mit einer in dessen Obhut befindenden weiblichen Waise zu verbieten, wenn die Furcht vor Ungerechtsein/Unrechttun (ʿadam al-iqsāṭ) bestehe, die sich in dieser Überlieferung ausschließlich auf die Morgengabe beziehe. Das Wort „yatāma“ werde in dieser Überlieferung nur für weibliche Waisen verwendet, während „nisāʾ“ für alle anderen Frauen stehe. Diese Interpretation lehnt er mit der Begründung ab, dass die Formulierung des Verbots im Koranvers nicht eindeutig sei. Er betont dabei auch, dass das Gerechtsein/Rechttun nicht nur auf Morgengabe beschränkt sein könne, sondern schließe auch andere Dinge ein. Ebenfalls stehe das Wort „yatāma“ sprachlich, so wie in anderen Koranversen, sowohl für weibliche als auch für männliche Waisen. Eine Beschränkung nur auf weibliche Waisen sei daher nicht richtig. Das Wort „an-nisāʾ“ beziehe sich in diesem Vers sowohl auf weibliche Waisen als auch auf alle anderen Frauen. Zudem sei die Morgengabe im darauffolgenden Vers (Sure 4:4) thematisiert, weshalb eine Beschränkung der Bedeutung von „iqsāṭ“ nur auf Morgengabe ebenfalls nicht richtig sei. Er ist der Ansicht, dass solche Wiederholungen in legislativen Koranversen ungewöhnlich sind und auch keinen Nutzen haben. Al-Madanī bringt einen weiteren Einwand vor, dass selbst wenn diese Auslegung richtig wäre, müsste es dann im zweiten Teil des Verses heißen, dass derjenigen, der befürchtet, eine gerechte Morgengabe einer Halbwaise nicht leisten zu können, ermutigt wird, eine andere Frau zu heiraten, anstatt zwei, drei oder vier, wie es im Vers steht. Aus diesen Gründen lehnt al-Madanī diese Interpretation ab, sowie auch die Überlieferungen, die ʿAbdallāh ibn ʿAbbās (gest. 688), Mudschāhid ibn Dschabr (gest. 722), as-Suddī, und Qatāda ibn Diʿāma (gest. 735) in diesem Zusammenhang zugeschrieben werden.[34]

Al-Madanī beginnt seine Auslegung des Verses mit der Feststellung, dass Frauen in der vorislamischen Zeit im Arabien unterdrückt gewesen seien, z. B. hätten sie keinen Anteil am Erbe gehabt und seien oft finanziell ausgebeutet worden. Allmählich seien Vormünder in frühislamischer Zeit befohlen worden, mit Frauen, Waisen und deren Vermögen gerecht umzugehen, was dazu geführt habe, dass viele Männer eine Obhut grundsätzlich vermieden hätten. Dieser Koranvers sei in diese Situation hinein offenbart worden, um diese Missstände zu korrigieren. Somit sei es erlaubt, solche Waisenkinder in Obhut zu nehmen, solange ein gerechter Umgang mit ihnen und deren Vermögen gewährleistet werden könne. Al-Madanī betont, dass der Vormund angehalten sei, gerecht in allem zu handeln, dazu gehöre auch die Aufsicht über die Angelegenheiten der Waisen. Dies erfordere regelmäßige Besuche bei ihnen, was wiederum zu wiederholten Begegnungen des Vormunds mit den Waisenmädchen und der verwitweten Mutter führen könne. Dies könne folglich Vormünder in sexuellen Aufruhr versetzen. Daher sei es dem Vormund erlaubt worden, weitere Frauen (bis vier) zu heiraten, um solche unangenehmen Situationen zu vermeiden und ihm zu ermöglichen, seine Aufgaben als Vormund angemessen zu erfüllen.[35]

Nach al-Madanī ist die Erlaubnis zur Polygamie im Koranvers 4:3 mit der Furcht vor Ungerechtigkeit gegenüber den Waisen verknüpft, bedeutet aber nicht, dass die Polygamie nur in diesem Fall zulässig ist. Denn die Praxis zur Zeit des Propheten sei dieser Bedingung nicht immer unterworfen gewesen. Vielmehr diene diese Verknüpfung als Beispiel für die allgemeine Rechtfertigung der Polygamie. In diesem Sinne könne einem Mann Polygamie erlaubt werden, wenn seine Frau beispielsweise krank sei und den ehelichen Beischlaf nicht vollziehen könne, oder wenn durch Krieg die Zahl der Männer in einer Gesellschaft die der Frauen übersteige.[36] Daraus schließt er, dass die Polygamie eine Lösung für bestimmte gesellschaftliche Probleme darstelle und unter bestimmten Bedingungen – vor allem Gerechtigkeit – erlaubt sein könne. Abschließend schlägt al-Madanī vor, ein juristisches Gremium zu bilden, welches dafür verantwortlich ist, vor der Schließung einer polygamen Ehe sicherzustellen, dass die Bedingungen dafür erfüllt sind.[37]

Die Auslegung Ibn ʿĀschūrs

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Ibn ʿĀschūr

Für Muhammad at-Tāhir ibn ʿĀschūr (gest. 1973) besteht, so gibt Ouf seine Interpretation wieder, ein Bezug zwischen den Koranversen 4:3 und Sure 4:5 corp im Wort „yatāmā“ (weibliche Waisen), welches zeige, dass die Rede weiter um sie gehe. Er habe den Versteil über die Polygynie in Sure 4:3 als eine zusätzliche Bedingung betrachtet, die im Zusammenhang mit der Furcht vor ungerechter Behandlung gegenüber weiblichen Waisen stehe. Dieser Aspekt sei den früheren Gelehrten nicht bekannt gewesen. Diese Verbindung zwischen der Furcht vor ungerechter Behandlung der weiblichen Waisen und der Zulässigkeit der Polygynie ist nach Ibn ʿĀschūrs Ansicht unerlässlich, da anderenfalls die Bedingung im Vers sinnlos wäre.[38]

Ibn ʿĀschūr soll ebenfalls argumentiert haben, dass die Muslime zur damaligen Zeit Schwierigkeiten gehabt hätten, den Vers 4:3 bezüglich der Heirat mit weiblichen Waisen zu verstehen. Deshalb sollen sie den Propheten nach Erläuterungen gefragt haben. Als Antwort darauf sei der Vers Sure 4:127 corp herabgesandt worden. Der zweite Versteil über die Furcht vor Ungerechtigkeit sei für Ibn ʿĀschūr bei der Auslegung sehr bedeutend, denn dieser erläutere den gesamten Kotext des Verses, der auf Gerechtigkeit gegenüber allen Ehefrauen abziele. Dies würde letztendlich dazu führen, dass ein Mann nur eine Frau heiratet. Trotzdem zeigt Ibn ʿĀschūr, Ouf zufolge, keine komplette Ablehnung der Polygynie. In seinem Korankommentar habe er die Vorteile dieser Praxis genannt und dabei betont, dass die Polygynie unter anderem dazu beitragen könne, die Zahl der Muslime zu vermehren und den Schutz der Frauen zu gewährleisten.[39]

Die Auslegung Schahrūrs

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Nach Syamsuddin nahm Schahrūr (gest. 2019) einen ausgewogenen Standpunkt zum Thema Polygamie ein, im Vergleich zu konservativen und modernistischen Interpretern. Schahrūr vertrat die Ansicht, dass es einen kausalen Zusammenhang zwischen Polygamie und dem Thema der Halbwaisen in Sure 4 gibt. Deshalb müsse in Sure 4 der Vers 3 zusammen mit den Versen 1–2 sowie 6 gelesen und interpretiert werden. Für Schahrūr sei Sure 4:3 „einer der ḥudūdīya-Verse (d.h. der Verse, die Rechtsgrenzen betreffen)“. In diesem Vers sei die Unter- und Obergrenze genannt, „zwischen denen sich mögliche Rechtsentscheidungen bewegen können.“ Ihm zufolge beschränke sich die Anzahl an Ehefrauen quantitativ auf vier. Zudem bestehe für ihn noch eine qualitative Voraussetzung in diesem Vers in der Frau, die ein Mann als zweite, dritte oder vierte Frau heiraten dürfe. Schahrūrs Auslegung zufolge müssten diese Frauen Witwen von Halbwaisen sein. Nach Syamsuddin hat Schahrūr das Wort an-nisāʾ in diesem Vers als ummahāt al-yatāma („Mütter von [Halb-] Waisen“) ausgelegt. Dieser neuen Interpretation zufolge ist es einem Mann nur erlaubt, eine zweite, dritte oder vierte Frau zu heiraten, wenn diese Mütter von Halbwaisen sind.[40]

Die im Vers genannte Furcht vor ungerechter Behandlung interpretiere Schahrūr anders als die meisten Korankommentatoren. Syamsuddin zufolge war Schahrūr die Auffassung, dass hier von der gerechten Behandlung der eigenen Kinder und der Halbwaisen die Rede ist. Demzufolge sei das unparteiische Verhalten gegenüber allen Ehefrauen, welches nach Sure 4:129 unmöglich zu schaffen sei, nicht die Voraussetzung der Polygamie, sondern die Befürchtung ungerechter Behandlung der [Halb-]Waisen.[41] Für Schahrūr stehe das Wort wāḥida („eine“) in diesem Vers für die zweite Frau, die ein Mann heiraten soll, wenn er fürchte, gegenüber allen Ehefrauen und Kindern nicht gerecht sein zu können. Diese zweite Frau, die in der Koranaussage als eine zum Ausdruck gebracht wurde, muss eine Witwe mit Kindern sein, so Schahrūr.[42]

Das Ziel der Polygamie ist, nach Schahrūrs Auffassung, das soziale Problem der Waisen zu lösen. Es sei daher eine Aufgabe in jeder Gesellschaft, festzustellen, ob die koranischen Bedingungen erfüllt sind oder nicht, und folglich die Polygamie für zulässig bzw. unzulässig zu erklären. Nach Schahrūrs Ansicht findet die Polygamie zwar ihre Grundlage im Koran, jedoch bedarf ihre Zulässigkeit der Zustimmung der Gesellschaft.[43]

Die Polygamie-Frage aus feministischer Sicht

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Die Position von Haifaa A. Jawad

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Jawad ist der Ansicht, dass einige Muslime den erlaubten Gebrauch der Polygamie missbrauchen und sich nicht an die vom Koran auferlegten Bedingungen halten.[44] Ihrer Auffassung nach schadet dieser Missbrauch nicht nur der Familie, die aus dieser polygamen Ehe entsteht, sondern auch der ganzen Gesellschaft. Für Jawad fällt die Polygamie im Islam unter die Kategorie des Erlaubten („al-mubāḥ“). Der Islam habe, ihr zufolge, die Praxis der Polygamie nicht gefördert, sondern stattdessen eingeschränkt und schwere Bedingungen dafür festgelegt. Als Ergebnis dessen vertritt sie die Meinung, dass die Ausübung der Polygamie niemals unreguliert bleiben soll. Es sei eine Aufgabe des Staats, einzugreifen, um die Frau vor dem Missbrauch dieser Erlaubnis zu schützen. Auf der anderen Seite betont Jawad, dass Frauen eine Schlüsselrolle dabei spielen, das Phänomen der Polygamie einzudämmen. Dies geschieht, so setzt sie fort, indem Frauen sich weigern, eine zweite, dritte oder vierte Ehefrau zu sein. Es sei ebenfalls wichtig, Frauen über ihre Rechte aufzuklären, denn je mehr sie sich ihrer Rechte bewusst sind und je höher ihr Bildungsstand steigt, desto unabhängiger werden sie finanziell von Männern, was dazu beitragen werde, dass dieses Phänomen allmählich verschwindet.[45]

Die Position von Amina Wadud

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Amina Wadud

Ein besonderes Merkmal der Auseinandersetzung Amina Waduds mit dem Polygamie-Thema ist die Berücksichtigung des historischen Kontexts und die gesellschaftlichen und sozialen Umstände der Zeit des Propheten. Wadud meinte, dass Töchter auf ihre Väter finanziell angewiesen gewesen seien. Frauen seien ebenfalls von ihren Ehemännern finanziell abhängig gewesen. Diesen ökonomischen Aspekt müsse man bei der Diskussion über die Polygamie im Islam berücksichtigen. Ihrer Auslegung nach steht das Konzept der gerechten Behandlung zwischen allen Ehefrauen oder den Halbwaisen im Mittelpunkt des Koranverses. Wadud ist der Auffassung, dass die Begründung der Polygamie-Verteidiger unter den muslimischen Koranexegeten nicht mehr zeitgemäß ist. Ihrer Ansicht nach wurde bei der Gesetzänderung bzw. Abschaffung der Polygamie in islamischen Ländern, in denen die Polygynie zurzeit als verfassungswidrig gilt, sowohl die gesamte koranische Perspektive auf die Ehe als auch eine moderne islamische Betrachtungsweise berücksichtigt.[46]

Nimet Seker bezeichnet Waduds Auslegung der Koranverse über Polygamie als deskriptiv. Auch bei ihrer Auseinandersetzung mit anderen Koranversen über Geschlechterverhältnisse habe Wadud die Auffassung vertreten, dass solche Verse in ihren medinensischen Kontext verstanden werden müssen. Laut Seker hat Wadud damit die Koranverse historisiert, ohne ein klares Kriterium dafür zu nennen, welche Koranaussagen als deskriptiv oder präskriptiv gelten.[47]

Die Position von Sedigheh Vasmaghi

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Sedigheh Vasmaghi betont, wie einige Gegner der Polygamie in der Moderne, dass der Islam die Polygamie nicht eingeführt, sondern eingeschränkt habe. Nach ihrem Verständnis hat der Koran sogar zur Ehe mit nur einer Frau ermutigt. Wer die Bedingungen, die in den Koranversen zur Polygamie festgelegt sind, nicht beachtet und weitere Ehen eingeht, begehe damit eine religiös verbotene Ungerechtigkeit. Sie weist darauf hin, dass der Adressat in diesem Vers Männer sei, die fürchten, nicht Männer, die sicher sind, dass sie ihre Frauen nicht gerecht behandeln würden. Dies dient für sie als Beweis dafür, dass Männer entmutigt seien, polygame Ehen einzugehen. Sie bezeichnet Ehe, welche Männer eingehen, die ungerechte Behandlung aller Ehefrauen fürchten, als verboten. Solch eine Ehe stelle sogar einen Wegbereiter für weitere Ungerechtigkeiten dar. Vasmaghi schlussfolgert, dass bei genauer Betrachtung des Kontextes des Verses, Polygamie als verpönt betrachtet wird. Die Erwähnung von Sklavinnen, die damals weniger Rechte gehabt hätten, als Alternative zur Heirat im letzten Teil des Koranverses stelle dar, dass allein die Furcht vor ungerechter Behandlung der Ehefrauen die Heirat von vornherein verhindern soll.[48]

Zudem weist Vasmaghi auf die sozialen Umstände auf der Arabischen Halbinsel hin, unter denen der Vers zur Polygamie offenbart wurde. Sie betont, wie unterschiedlich dies von der aktuellen sozialen Situation der Familien sei, insbesondere im Iran. Sie merkt an, dass die Frauen damals weit weniger Rechte gehabt hätten als die Männer, die eigenständig über das Schicksal ihrer Familien entscheiden konnten. Dies, so Vasmaghi, ist angesichts der modernen Familiensituation im Iran nicht mehr angemessen. Die Entscheidung eines Ehemannes, eine weitere Frau zu heiraten, habe einen maßgeblichen Einfluss auf die gesamte Familie, weshalb solche Entscheidung nicht allein in den Händen des Ehemanns liegen soll. Vasmaghi beschreibt die traditionelle Definition von gerechter Behandlung, welche Rechtsgelehrten darauf reduziert hätten, dass ein Ehemann nur zwischen seinen Ehefrauen gerecht sein müsse, hauptsächlich in Bezug auf die Anzahl der Nächte, die er bei jeder von ihnen verbringen soll, als primitiv und lehnt sie vollständig ab. Sie stellt fest, dass das moderne Familienrecht im Iran nicht wesentlich von der traditionellen Rechtsprechung abweiche. Nach traditionellem Verständnis der Geschlechterrollen in der islamischen Jurisprudenz hätten Ehemänner, so meint sie, das absolute Entscheidungsrecht in der Familie. Die Zustimmung der Ehefrau als Bedingung für eine weitere (polygame) Ehe werde als ungültig angesehen.[49] Anders als im iranischen Familienrecht, in dem die Zustimmung der Ehefrau als nötige Bedingung für eine weitere Ehe stehe, sei es Männern in der Praxis trotzdem möglich, ohne solche Zustimmung weitere Frauen zu heiraten.[50]

Vasmaghi ist der Ansicht, dass das Phänomen der Polygamie weiterhin bestehen wird, solange das iranische Familienrecht von der traditionellen Jurisprudenz in frauenrelevante Rechtsangelegenheiten beeinflusst ist und auch solange einige Menschen noch zwischen der Scharia und dem Gesetz unterscheiden und ihre Handlungen als richtig gemäß der Scharia betrachten, selbst wenn sie nicht mit dem Gesetz vereinbar sind.[51] Sie fügt hinzu, dass der Begriff „Gerechtigkeit“ bzw. „gerechte Behandlung“ im Vers 4:3 darauf abziele, das Wohl aller Familienmitglieder zu berücksichtigen, sowohl auf sozialer als auch auf psychologischer Ebene. Sie empfiehlt daher die Einführung eines Gesetzes, das die Polygamie einschränkt, um den Schaden zu begrenzen, der Frauen und Kindern zugefügt wird und der letztlich auch der Gesellschaft schadet. Mit diesem Gesetz solle die monogame Ehe die Norm sein.[52]

Die Position von Asma Balras

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Asma Barlas weist in ihrer Auseinandersetzung mit dem Thema Polygamie zunächst auf Umstände hin, in denen Frauen bzw. Witwen und Waisen in Folge eines Kriegs ihren Schutz verloren hätten, der zuvor in ihren Ehemännern oder Vätern bestanden habe, und, wie mit ihnen, wie in vorislamischer Zeit, ungerecht umgegangen worden sei. In diese Situation hinein seien die Verse 1–6 in Sure 4 herabgesandt worden, durch die die Polygynie nur mit weiblichen Halbwaisen erlaubt sei. Denn das Ziel der Zulässigkeit der Polygynie ist, Balars´ Ansicht nach, die soziale Gerechtigkeit der weiblichen Halbwaisen zu garantieren.[53]

Korankommentare, in denen das Wort „an-nisāʾ“ in Sure 4:3 als „andere Frauen“ ausgelegt wird, bezeichnet Balras als patriarchalisch. Solche Interpretationen seien deshalb problematisch, weil somit Männer andere Frauen heiraten würden, die eigentlich keinen Schutz bräuchten. Dieser Schutz ist Balras´ Ansicht nach der wahre Grund für Polygynie. Des Weiteren vertritt sie die Auffassung, dass die Verse 1–6 in Sure 4 keine Grundlage für Polygynie seien. Es sei dem Mann empfohlen, nur eine einzige Frau zu heiraten, denn er werde aller Wahrscheinlichkeit nach nur eine vorziehen und sich gegenüber allen Ehefrauen nicht gerecht verhalten können, was mit Sure 4:129 sowie Sure 33:4 corp bestätigt sei.[54]

Die Polygamiedebatte und Rechtsreformen in Ägypten

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Frühe Reformversuche

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Rifāʿa at-Tahtāwī

Die Reformen in Ägypten seien Marcotte zufolge von Anfang an mit den Rechten der Frauen und ihrer Stellung in der Gesellschaft verbunden gewesen. Die Bemühungen zur Reform sollen zu Beginn des 19. Jahrhunderts unter der Herrschaft von Muhammad Ali Pascha (gest. 1849) begonnen haben, der gesellschaftliche Reformen in Ägypten eingeleitet habe, indem er Delegationen nach Europa geschickt haben soll. Einer der Delegierten war Rifāʿa at-Tahtāwī (gest. 1873), der nach seiner Rückkehr aus Frankreich die Situation der muslimischen Frauen in Ägypten kritisiert haben soll, indem er sie mit der Situation der französischen Frauen verglichen habe.[55] at-Tahtāwī habe in seinem Buch al-muršid al-amīn lil-banāt wa-l-banīn („der wahre Leitfaden für Mädchen und Jungen“) die Polygamie nicht direkt kritisiert, sondern einige Gedichte zitiert, die seine kritische Haltung gegenüber diesem Phänomen zum Ausdruck gebracht hätten.[56] Da die meisten Reformisten in traditionellen Schulen ausgebildet worden seien, gestaltete sich die Reformarbeit, betont Marcotte weiter, äußerst mühsam. Reformversuche seien stets auf heftige Kritik von den traditionellen muslimischen Gelehrten gestoßen. Nach Marcotte gilt Abduh als einer der ersten Reformer in der Moderne, der das Thema der Polygamie kritisch behandelte.[55]

1881 schrieb Abduh einen Artikel über die Polygamie in al-Waqāʾiʿ al-Miṣrīya, einer offiziellen staatlichen Zeitung in Ägypten. Er sieht die Fähigkeit eines Mannes, gegenüber allen Ehefrauen gerecht zu sein, als Voraussetzung für die Polygamie, die hinfällig wird, sobald seine Fähigkeit infrage gestellt wird. Er schilderte familiäre Probleme, die häufig durch polygame Ehen entstehen. Dabei hat er Beispiele für solche Probleme vorgebracht, die damals weit verbreitet zu sein schienen (wie z. B. Eifersucht zwischen Ehefrauen sowie Feindseligkeiten unter den Geschwistern) und häufig zur Scheidung geführt hätten, was wiederum weitere sozialen Probleme verursacht haben soll. Seiner Beobachtung nach ist die Befriedigung des sexuellen Bedürfnisses der Grund für viele Männer, die Mehrehe eingehen. Dabei berücksichtigen sie nicht die Pflichten, die ihnen die Scharia auferlegt habe. Ihm zufolge ist es meistens der Fall, dass Männer alle ihrer Ehefrauen nicht gerecht behandeln können, weshalb er die Meinung vertrat, dass man nur eine Frau heiraten muss.[57]

Qāsim Amīn

Qāsim Amīn (gest. 1908) verfasste 1899 sein Buch taḥrīr l-marʾah („Die Befreiung der Frau“). Darin kritisierte er die Polygamie scharf und bezeichnete sie als eine Geringschätzung der Frau. Er wies die Argumente der Befürworter der Polygamie zurück und äußerte Verständnis nur in Fällen, die er als absolute Notwendigkeit betrachtete, wie etwa wenn die Frau an einer Krankheit leidet, die den ehelichen Geschlechtsverkehr hindert, was für Amīn als Ehepflicht gilt. In solchen Fällen sollen Ehemänner seiner Ansicht nach die neue Situation seiner Frau akzeptieren, anstatt eine weitere Ehe einzugehen. Eine weitere Notwendigkeit sieht er darin, wenn die erste Ehefrau unfruchtbar sei und der Mann trotzdem den Wunsch auf Nachkommenschaft habe. In diesem Fall liege es jedoch in der Verantwortung des Mannes, seine Ehefrau zu fragen, ob sie bei ihm bleiben oder sich scheiden lassen möchte, bevor er eine weitere Ehe eingeht. Er fügte hinzu, dass die Erlaubnis zur Polygamie von den fünf Kategorien menschlicher Handlungen in der islamischen Rechtswissenschaft beeinflusst wird und sich je nach gesellschaftlichen Veränderungen von erlaubt zu verpönt oder verboten ändern kann. Amīn ist der Auffassung, dass es der Regierung zustehe, die Polygamie aufgrund des bestehenden Unrechts zu verbieten.[58]

Die ägyptische Frauenbewegung und der Reformausschuss von 1926

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Malak Hifnī Nāsif

Malak Hifnī Nāsif (gest. 1918) schrieb einen Artikel mit dem Titel taʿaddud az-zawǧāt („die Polygynie“), der zusammen mit anderen Artikeln, die sie zwischen 1908 und 1910 in der Zeitung al-Ǧarīda unter dem Kolumnentitel an-Nisāʾīyāt („Frauenangelegenheiten“) publizierte, in einem Buch im Jahre 1910 veröffentlicht wurde. In dem Artikel thematisierte sie die Probleme, die die zweite Ehe für die erste Ehefrau und ihre Kinder verursacht, sowie die Probleme, die oft vom Ehemann übersehen werden, bevor er eine andere bzw. zweite Frau heiratet. Sie argumentiert, dass aufgrund dieser Probleme, es oft besser für die Frau sei, sich scheiden zu lassen, wenn das Zusammenleben zwischen ihr und ihrem Ehemann untragbar wird, anstatt dass der Ehemann eine weitere Ehe eingeht. Sie betonte auch, dass die Urbanisierung und Bildung dazu beigetragen hätten, dieses Phänomen zu reduzieren.[59] Im Jahr 1911 fand der erste ägyptische Kongress zur Diskussion nationaler Reformen in Ägypten statt. Ägyptische Frauen seien dort nicht vertreten gewesen, was Nāsif erbost haben soll. Sie schrieb daraufhin eine Proklamation, die Vorschläge und eine Liste von Forderungen der Frauen nach ihren Rechten enthielt. Darunter befand sich der Vorschlag, die Polygynie ohne triftigen Grund einzuschränken und sie der Zustimmung eines Richters zu unterstellen.[60]

Hudā Schaʿrāwī

Als Gründerin der Ägyptischen Feministischen Union und Vertreterin der ägyptischen Frauen nahm Hudā Schaʿrāwī (gest. 1947) im Jahr 1923 an der neunten Konferenz der International Alliance of Women in Rom teil. In ihrer Rede vor den Teilnehmerinnen erwähnte sie die Forderungen nach einer Reform der Gesetze, die die ägyptischen Frauen betrafen. Dazu gehörte auch die Abschaffung der Polygamie.[61]

Als Reaktion auf die Forderungen zur Reform des Familienrechts wurde im Jahr 1926 ein Ausschuss gebildet, um Vorschläge zur Änderung des Gesetzes im Rahmen der vier sunnitische Rechtsschulen zu erarbeiten. Zu den Gesetzvorschlägen des Ausschusses gehörte die Einschränkung der Polygamie unter der Bedingung, dass die Eheschließung eines verheirateten Mannes nur mit der Genehmigung des Richters beglaubigt werden darf. Der Ehemann muss in diesem Fall seine Fähigkeit nachweisen, seine Ehefrauen finanziell zu versorgen, und auch sie alle gerecht zu behandeln. Abū Zahra (gest. 1974) hebt hervor, dass diese Änderungsvorschläge zu vielen Diskussionen geführt hätten. Im Jahr 1929 wurde das Gesetz Nr. 25 erlassen. Jedoch enthielt das neue Gesetz den Gesetzvorschlag zur Einschränkung der Polygamie nicht,[62] der auf Anweisung von König Fuād (reg. 1917–1936) von diesen Gesetzen ausgenommen worden sei. Denn die Polygamie, die unter Bauern verbreitet gewesen sei, möglicherweise einen positiven Einfluss auf die Geburtenrate und die Wirtschaft gehabt hätte.[63]

Durrīya Schafīq

In ihrem Buch al-Marʾa al-miṣrīya min al-faraʿina ila al-yaum („Die ägyptische Frau von den Pharaonen bis heute“) dokumentierte Durrīya Schafīq (gest. 1975) die Versuche der Frauenbewegung in Ägypten zur Forderung der Frauenrechte und zur Rechtsreform. Sie widmete ein ganzes Kapitel den Frauenrechten im Islam. Dort erklärte sie, dass der Islam eine positive Haltung gegenüber Frauenrechten einnehme, und diskutierte auch die Frage der Polygamie und präsentierte die traditionelle unterstützende Ansicht sowie die von Abduh, die sie als zeitgemäß erachtet.[64]

Debatten und Gesetzentwürfe zwischen den 1940er- und 60er-Jahren

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Das Ministerium für Soziales legte im Jahr 1943 erneut einen Gesetzentwurf zur Einschränkung der Polygamie vor. Abū Zahra meinte, dass es für einen Richter sehr schwierig sei zu bestimmen, ob die Bedingung, allen Ehefrauen gegenüber gerecht zu sein, durch den Ehemann erfüllt werden könnte.[65] Insbesondere sei im Gesetzentwurf nicht festgelegt, wie der Richter dies feststellen solle. Abū Zahra schließt daraus, dass der Entwurf möglicherweise darauf abzielt, die Beweislast für die Fähigkeit zur gerechten Behandlung aller Ehefrauen auf den Ehemann zu legen. Er meinte, dass Männer, die eine weitere Ehe eingehen wollen, möglicherweise aufgrund der enormen Schwierigkeiten nicht in der Lage wären, dies zu beweisen. Dies führe zur vollständigen Abschaffung der Polygamie und sei das eigentliche Ziel des Gesetzentwurfs.[66] Er erhebt in seiner Argumentation gegen diesen Gesetzentwurf den Einwand, dass Polygamie nicht durch Gesetzgebung eingeschränkt oder verboten werden solle. Er ist der Auffassung, dass die sozialen Probleme, die aus der Polygamie resultieren, am effektivsten durch Aufklärung und Verbesserungen des Lebensstandards der Menschen gelöst werden können. In Bezug auf die Motive, die von den Befürwortern des Gesetzentwurfs vorgebracht wurden, dass Männer aufgrund sexueller Bedürfnisse zur Polygamie getrieben werden, argumentiert Abū Zahra, dass ein gesetzliches Verbot zu einer Zunahme von außerehelichen Beziehungen führen würde. Dies wiederum würde zu noch mehr Problemen führen, die vermieden werden müssten.[67]

Der Dramatiker, Durrīnī Ḫašaba (gest. 1965),[68] führte ein Gespräch mit dem Richter und ehemaligen Justizminister (1925), ʿAbd al-ʿAzīz Fahmī (gest. 1951),[69] in der Zeitung al-Muǧtamaʿ al-ǧadīd („die neue Gesellschaft“), die vom Ministerium für Soziales herausgegeben wurde. Fahmī lehnte diesen Gesetzesentwurf ab und sah ihn als unzureichend an, um dem Phänomen der Polygamie entgegenzuwirken. Er forderte die ägyptische Regierung auf, ein Gesetz zu erlassen, welches die Polygamie vollständig verbietet, anstatt sie nur einzuschränken. Dabei führte er Argumente an, einige davon basierend auf dem Koran. Dazu gehörte z. B. sein Argument, dass Männer, die Polygamie anstreben, in Sure 4:3 satirisch angesprochen seien. Zudem drücke der Koranvers 4:129 deutlich aus, dass Gerechtigkeit bzw. gerechte Behandlung aller Ehefrauen unmöglich sei. Denn in diesem Vers sei die Partikel lan verwendet worden, die eine dauerhafte Negation der Unmöglichkeit einer gerechten Behandlung zum Ausdruck bringe.[70] Fahmīs Aufforderung zum gesetzlichen Verbot der Polygamie wurden kritisiert, weshalb er einen umfassenden Artikel verfasste, in dem er mit Belegen aus dem Koran und der Sunna seine Meinung untermauert haben soll. Dieser wurde im Jahr 1947 in aṯ-Ṯaqāfa-Magazin veröffentlicht.[71]

Im Rahmen der Debatte über die Einschränkung der Polygamie führte Ḫašaba noch ein weiteres Interview mit dem damaligen Präsidenten der Akademie der arabischen Sprache (Kairo), Aḥmad Luṭfī as-Saiyid (gest. 1963).[72] as-Saiyid unterstützte den geplanten Gesetzesentwurf nicht und sah die Polygamie aus sozialer Sicht als eine Erlaubnis (Ruḫṣa), die nicht durch das Gesetz aufgehoben werden soll, da dies einen negativen Einfluss auf die Menschen haben würde, indem ihnen signalisiert würde, dass ihre Vorfahren im Unrecht gewesen seien, solche Praktiken ausgeübt zu haben. Seiner Ansicht nach ist die Polygamie bereits so im Rückgang begriffen, dass ein gesetzliches Verbot oder Einschränkung nicht nötig ist.[73]

Muhammad Mustafā al-Marāghī

Der ehemalige Scheich der Azhar, Muhammad Mustafā al-Marāghī (gest. 1945), welcher an der Konzipierung dieses Gesetzesentwurfs beteiligt war, zog später seine Unterstützung der gesetzlichen Polygamie-Einschränkung zurück. In einem Brief an den Minister für Soziales erklärte er, dass die potenziellen sozialen Probleme, die sich aus der Umsetzung des Gesetzes ergeben könnten, schwerwiegender seien als diejenigen, die durch die Polygamie entstehen könnten. Aus diesem Grund kam er zu dem Schluss, dass das Gesetz nicht in Kraft gesetzt werden soll.[74]

Der Azhar-Gelehrte, ʿAbd al-Mutaʿāl aṣ-Ṣaʿīdī (gest. 1966),[75] schrieb ebenfalls einen Artikel in ar-Risāla-Magazin mit dem Titel „Naʿam namilk taḥrīm tauaddud az-zawǧāt“ (Ja, wir haben die Befugnis, die Polygamie zu verbieten). In diesem Artikel erklärte er, dass die Polygamie zwar erlaubt, aber nicht wünschenswert sei. Er meinte, dass die Schäden, welche Polygamie verursacht, überwiegender seien als deren Vorteile, weswegen der Gesetzgeber sie verbieten müsse.[76] Nachdem an seinem Artikel Kritik geübt wurde, schrieb er einen weiteren Artikel mit demselben Titel, in dem er seine Ansicht näher erläuterte. Seiner Ansicht nach kann der Herrscher („Walī al-amr“) eine erlaubte Handlung für verboten erklären. Er stützte sich dabei auf Sure 4:59 corp sowie auf das Konzept der Maṣlaḥa (des allgemeinen und öffentlichen Wohls), von der das Erlaubte abhängig sei. Sollte diese Maṣlaḥa nicht mehr gewährleistet werden kann, kann eine erlaubte Handlung für verboten erklärt werden, so aṣ-Ṣaʿīdī.[77]

Die Praxis der Polygamie ist laut den von J. Chamie gesammelten Daten in Ägypten nicht weit verbreitet. 1960 betrug der Anteil der polygamen Ehen nicht mehr als 3,8 %, wobei 92 % davon solche waren, bei denen ein Mann mit zwei Frauen verheiratet war. Die Mehrheit der zweiten Ehefrauen war entweder geschieden oder verwitwet.[78] Nach Bachar wurde die Polygamie-Praxis weitgehend in Ägypten kritisiert, auch seitens der Regierung. Dies habe sich in Filmen widerspiegelt, die zwischen 1950 und 1970 veröffentlicht worden seien und das Thema der Polygamie deutlich thematisiert hätten. Die Polygamie sei in diesen Filmen als falsch dargestellt sowie als Hindernis für gesellschaftlichen Fortschritt betrachtet worden.[79]

Nach intensiven Debatten über die Polygamiefrage waren die Reformversuche, die in den Jahren 1945, 1953 und 1960 unternommen wurden, nicht erfolgreich darin, das Familienrecht zu ändern bzw. die Polygamie durch das Gesetz einzuschränken. Dies geschah, weil sie auf starken Widerstand von Gelehrten der Al-Azhar trafen.[80] Diese religiöse Autorität, die al-Azhar in Ägypten habe und in anderen staatlichen Angelegenheiten marginalisiert worden seien, beruht nach Bachar auf dem Grundsatz, dass Islam die Staatsreligion sei.[81] In ihrer zweiten Konferenz im Jahr 1965 verabschiedete die Islamische Forschungsakademie, die der Azhar angegliedert ist, eine Resolution, die besagt, dass die Polygamie gemäß dem Koran erlaubt sei und nur durch die im Koram genannten Bedingungen eingeschränkt werden dürfe. Die Erfüllung der einschränkenden Bedingungen obliegt der Einschätzung des Ehemannes, der keine Gerichtsgenehmigung brauche, um eine polygame Ehe einzugehen. Diese Resolution soll einen erheblichen Einfluss auf den Verlauf der Debatte über die Änderung des Familienrechts zur Polygamie gehabt haben.[80]

Familienrechtsreformen von 1979 und 2000

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Im Jahr 1979 wurde das Familienrecht durch das Gesetz Nr. 44, bekannt als Jehans Gesetz,[82] geändert. Gemäß dieser Gesetzänderung hat die Ehefrau das Recht, die Scheidung zu beantragen, wenn ihr Ehemann eine zweite bzw. andere Frau heiratet. Dieses Recht steht ihr zu, auch wenn diese Bedingung nicht in ihrem Heiratsvertrag festgelegt ist.[83] Das ägyptische Verfassungsgericht erklärte im Jahr 1985 diese Gesetzänderung für verfassungswidrig. Im Jahr 2000 wurde das Familienrecht wieder geändert. Laut dieser Änderung ist ein Heiratsvertrag nur dann rechtsgültig und notariell beurkundet werden kann, wenn der Ehemann seinen Familienstand in seinem neuen Heiratsvertrag angibt. Name bzw. Namen seiner anderen Ehefrau(en) werden in diesem neuen Heiratsvertrag verzeichnet. Ein Auszug aus dem Heiratsregister muss an die aktuelle(n) Ehefrau(en) gesandt werden. Diese Änderung zielt ab, dass Ehefrauen, deren Ehemänner polygame Ehen eingehen, über weitere Ehen informiert werden. Erste Ehefrau kann in diesem Fall innerhalb eines Jahres die Scheidung wegen materiellen oder moralischen Schadens einreichen.[82]

Die Position al-Tayyibs zur Polygamie

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Ahmad al-Tayyib, Scheich der Azhar seit 2010

Seit 2016 äußert der Scheich der Azhar Ahmad al-Tayyib mitunter seine Meinung zur Polygamie. Zum Beispiel erklärte er im Jahr 2016 während seiner Rede auf der ersten Konferenz des Generalsekretariats für Fatwa-Ämter weltweit, dass die Polygamie zu einem Chaos geworden sei. Zudem sei der Zinā in der Hinsicht weniger schädlich als das Unrechttun gegenüber der ersten Ehefrau. Das bedeutet, so erklärt er, dass wenn ein Mann feststellt, dass er seine Ehefrau nicht gerecht behandeln kann, soll er die Ehe nicht eingehen, auch wenn die Gefahr bestünde, Zinā zu begehen.[84] 2019 erklärte al-Tayyib in einem Fernsehprogramm, dass die Polygamie Unrecht gegenüber Frauen und Kindern darstelle und ihre Zulässigkeit häufig missverstanden worden sei, weit entfernt von dem, was in dem Koran steht.[85]

Die offizielle Azhar-Zeitung, ṣaut al-azhar, veröffentlichte im Jahr 2022 ein Sonderheft, das sich den Ansichten von al-Tayyib zu 14 Frauenthemen widmete. In diesem Heft wurde seine Position zur Polygamiefrage repräsentiert. Seiner Ansicht nach gilt es grundlegend, dass ein Mann nur eine Frau heiratet. Ebenfalls habe der Koranvers zur Polygamie das Thema „ungerechte Behandlung der Waisen“ als Kontext, in dessen Rahmen dieser ausgelegt werden solle.[86]

Im April 2023 veröffentlichte Ṣaut al-azhar wieder die Ansichten al-Tayyibs zu Frauenfragen, die er zum Ausdruck in einer Fernsehsendung im Ramadan desselben Jahres brachte. Zur Polygamie-Frage betont er, nicht zu den Verfechtern des Verbots von Polygamie zu gehören. Seiner Ansicht nach ist die Erlaubnis zur Polygamie notwendig und unterliegt bestimmten Bedingungen, zu denen vor allem die Gewährleistung von Gerechtigkeit zwischen allen Ehefrauen gehört. Er fordert außerdem dazu auf, die Thematik der Polygamie neu zu überdenken und die entsprechenden Koranverse in ihrem Kontext zu verstehen und auszulegen. Dabei soll, so al-Tayyib, die potenzielle gesellschaftliche Beeinträchtigung berücksichtigt werden, denn die Polygamie bringt oft eine „Geringschätzung der Frau“ mit sich.[87]

Literatur in arabischer Sprache

  • Muḥammad ʿAbduh: Fatāwa al-Manār. in: al-Manār, Kairo, 1927, Bd. XXVIII/I, S. 29–35.
  • Muḥammad ʿAbduh: al-Aʿmāl al-kāmila. Ed. Muḥammad ʿImāra, Dār aš-šurūq, Kairo, 1993, Bd. II, S. 76–81.Digitalisat
  • Muhammad ʿAbduh und Rašīd Riḍa: Tafsīr al-Qurʾān al-ḥakīm: aš-šahīr bi-tafsīr al-Manār. Hrsg. v. Rašīd Riḍa. Kairo: Dār al-Manār, 1948. Bd. IV, S. 338–375.Digitalisat – Deutsche Übersetzung in Helmut Gätje: Koran und Koranexegese. Artemis Verlag, Zürich, 1971, S. 324–341.
  • Muḥammad Abū Zahra: Mašrūʿ al-qānūn al-ḫāṣ bi-taqyīd aṭ-ṭalāq wa-taʿaddud az-zawǧāt. In: Maǧallat al-qānūn wa-l-iqtiṣād li-l-baḥṯ fī-š-šuʾūn al-qānūnīya wa-l-iqtiṣādīya min al-wiǧha al-miṣrīya. Maṭbaʿat al-iʿtimād, Kairo, 1945 (I–III), S. 125–158.
  • Aḥmad ibn ʿAǧība: al-Baḥr al-madīd fī tafsīr al-qurʾān al-maǧīd. Ed. Aḥhmad Raslān. Kairo, 1999, Bd. I, S. 462–463.Digitalisat
  • Qāsim Amīn: Taḥrīr al-marʾah. Zweite Ausgabe, al-Maktaba aš-šarqīya, Kairo, 1899, S. 151–161.Digitalisat
  • Ġassān ʿAša: az-Zawāǧ wa-ṭ-ṭalāq wa-taʿaddud az-zawǧāt fī al-islām: al-aḥkām al-fiqhīya wa-tabrīrāt al-kuttāb al-muslimīn al-muʿāṣirīn. Dār as-Sāqī, Beirut, 2004, S. 85–116.
  • ʿAbd a-ʿAzīz Fahmī: Baḥṯ fī masʾalat taʿaddud az-zawǧāt. In: aṯ-Ṯaqāfa, Kairo, 1947 (467), S. 21–39.Digitalisat
  • Bassām ʿAbd al-Wahhāb al-Ǧābī: Hal namlik taḥrīm taʿaddud az-zawǧāt?: Maǧmuʿat nuṣūṣ li-muḫtalaf al-wiǧhāt. Dār Ibn Ḥazm, Beirut, 2005.
  • Ibrāhīm Muḥammad al-Ǧamal: Taʿaddud az-zawǧāt fī-l-islām: ar-rad ʿala iftirāʾāt al-muġriḍīn fī Misr. Dār al-iʿtiṣām, Kairo, o. D. Digitalisat
  • Muḥammad Muḥammad al-Madanī: Raʾī ǧadīd fī taʿaddud az-zawǧāt. in: Risālat al-islam: maǧalla islamīya ʿālamīya. Dār at-taqrīb baina al-maḏāhib al-islamīya, Kairo, 1958 (I), Bd. X, S. 412–447, bes. S. 412–435.
  • Malak Hifnī Nāsif: an-Nisāʾīyāt: maǧmūʿat maqālāt nuširat fi 'l-ǧarīda fī mauḍūʿ al-marʾa al-miṣrīya. Maktabat al-Iskandarīya, Alexandria, 2015, S. 51–56.Digitalisat
  • Fachr ad-Dīn ar-Rāzī: Mafātīḥ al-ġaib. Dār al-fikr, Beirut, 1981, Bd. IX, S. 177–185.Digitalisat
  • ʿAbd al-Mutaʿāl aṣ-Ṣaʿīdī: Naʿam namilk taḥrīm taʿaddud az-zawǧāt. In: ar-Risāla, 1948 (770), Kairo, S. 389 f.Digitalisat
  • ʿAbd al-Mutaʿāl aṣ-Ṣaʿīdī: Naʿam namilk taḥrīm taʿaddud az-zawǧāt. In: ar-Risāla, 1948 (773), Kairo, S. 489.Digitalisat
  • Abū l-Qāsim Maḥmūd ibn ʿUmar az-Zamaḫšarī: Tafsīr al-Kaššāf ʿan ḥaqāʾiq at-tanzīl wa-ʿuyūn al-aqāwīl fī wuǧūh at-tāʾwīl. Dār al-Maʿrifa, Beirut, 2009. Bd. IV, S. 217 f.Digitalisat

Literatur in europäischen Sprachen

  • Shmulik Bachar: Approved in Islam, Denounced by the State: The Representation of Polygamy in Egyptian Popular Cinema, 1950s-1970s. in: Middle East Review of International Affairs. 2007, Bd. I (1), S. 27–40.Hier einsehbar. Abgerufen am 2. November 2023.
  • Asma Barlas: Believing women in Islam: a brief introduction. University of Texas Press, Austin, 2019, S. 66–69.
  • Hüseyin-Ilker Cinar: Die islamische Überlieferungsliteratur zur Rechtslage im Frühislam unter Berücksichtigung Altarabiens. LIT Verlag, Münster, 2003. S. 145–151.
  • Hans-Georg Ebert: Islamisches Familien- und Erbrecht der arabischen Länder: Herausforderungen und Reformen. Frank & Timme, Berlin, 2020, S. 90–93.
  • Benjamin Idriz: Der Koran und die Frauen: ein Imam erklärt vergessene Seiten des Islam. Gütersloher Verlagshaus, Gütersloh, 2019, S. 30–34.
  • Haifaa A. Jawad: The rights of women in Islam: an authentic approach. Macmillan, Basingstoke, 1998, S. 41–51.
  • Kathrin Klausing: Geschlechterrollenvorstellungen im Tafsīr. Peter Lang, Frankfurt am Main, 2014. 145–171.
  • Roxanne D. Marcotte: ŠAḤRŪR, THE STATUS OF WOMEN, AND POLYGAMY IN ISLAM in: Oriente Moderno. Istituto per l'Oriente C. A. Nallino, Nuova serie, Anno 20 (81), Nr. 2/3 (2001), S. 313–328.
  • Roxanne D. Marcotte: How far have reforms gone in islam? in: Women's Studies International Forum. Elsevier Ltd, Oxford, 2003, Bd. 26 (2), S. 153–166. doi:10.1016/S0277-5395(03)00017-7
  • Morteza Motahhari: Stellung der Frau im Islam. (Islamische Renaissance, Bd. VII) Botschaft der Islamischen Republik Iran, Bonn, 1982, 75–87.
  • Hossam Ouf: Polygynie in religiösen Diskursen der Moderne zwischen Einschränkung und Verbot. In: Normativität des Korans im Zeichen gesellschaftlichen Wandels: theologische und religionspädagogische Perspektiven. (Theologie, Bildung, Ethik und Recht des Islam, Bd. VI) Hrsg. v. Mohammed Nekroumi, Nomos, Baden-Baden, 2022, S. 307–322. doi:10.5771/9783748932727
  • Nimet Seker: Koran und Gender: exegetische und hermeneutische Studien zum Geschlechterverhältnis im Koran. Editio Gryphus, Hamburg, 2020, S. 138–143.
  • Sahiron Syamsuddin: Die Koranhermeneutik Muḥammad Šaḥrūrs und ihre Beurteilung aus der Sicht muslimischer Autoren: eine kritische Untersuchung. Ergon-Verl., Würzburg, 2009, S. 191–204, bes. 197–200.
  • Sedigheh Vasmaghi: Women, jurisprudence, Islam. Übersetzt aus dem Persischen von Mr Ashna und Philip G. Kreyenbroek. Harrassowitz, Wiesbaden, 2014, S. 38–67.
  • Amina Wadud: Quran and woman: rereading the sacred text from a woman's perspective. Oxford University Press, New York, Oxford, 1999, S. 82–85.

Einzelnachweise

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  1. Cinar: Die islamische Überlieferungsliteratur zur Rechtslage im Frühislam unter Berücksichtigung Altarabiens. 2003. S. 145.
  2. al-Buḫārī: Ṣaḥīḥ al-Buḫārī. Dār ibn Kaṯīr, Damaskus, 2002. K. an-nikāḥ (bāb 37), S. 1307. Digitalisat
  3. Abū Dāwūd: al-Sunan. Dār at-Taʾṣīl, Kairo, 2015, Bd. IV, K. aṭ-Ṭalāq (bāb 33), S. 234 f.Digitalisat
  4. Cinar: Die islamische Überlieferungsliteratur zur Rechtslage im Frühislam unter Berücksichtigung Altarabiens. 2003. S. 146 f.
  5. Muḥammad ʿAbduh: Fatāwa al-Manār. in: al-Manār, Kairo, 1927, Bd. XXVIII/I, S. 29 f.
  6. Muhammad ibn ʿĪsā at-Tirmidhī: al-Ǧāmiʿ aṣ-ṣaḥīḥ. Ed. Muḥammad Fuʾād ʿAbd al-Bāqī. Maṭbaʿat al-Ḥalabī, Kairo, 1968, Bd. III, K. an-nikāḥ (bāb 33), S. 426. Digitalisat
  7. Abū Dāwūd: al-Sunan. Ed. Abī Turāb ʿĀdil ibn Muḥammad u. a. Dār at-Taʾṣīl, Kairo, 2015, Bd. IV, K. aṭ-Ṭalāq (bāb 25), S. 216.Digitalisat
  8. George Sale: The Koran: Commonly Called the Alcoran of Mohammed. J. B. Lippincott & Co., Philadelphia, 1870. S. 29.Digitalisat
  9. Motahhari: Stellung der Frau im Islam. 1982, S. 86 f.
  10. Idriz: Der Koran und die Frauen: ein Imam erklärt vergessene Seiten des Islam. 2019, S. 32.
  11. Klausing: Geschlechterrollenvorstellungen im Tafsīr. 2014, S. 145.
  12. ʿAlī ibn Aḥmad al-Wāḥidī: Asbāb nuzūl al-qurʾān. Ed. as-Sayed Aḥmad Ṣaqr. Dār al-kitāb al-ǧadīd, Kairo, 1969, S. 136 f.Digitalisat
  13. aṭ-Ṭabarī: Ǧāmiʿ al-bayān fī tafsīr al-qurʾān. Bd. III, S. 655. Z. n. al-Ǧamal: Taʿaddud az-zawǧāt fī-l-islām. S. 43.
  14. Klausing: Geschlechterrollenvorstellungen im Tafsīr. 2014, S. 153.
  15. Klausing: Geschlechterrollenvorstellungen im Tafsīr. 2014, S. 145 f.
  16. Klausing: Geschlechterrollenvorstellungen im Tafsīr. 2014, S. 147.
  17. Seker: Koran und Gender: exegetische und hermeneutische Studien zum Geschlechterverhältnis im Koran. 2020, S. 138–140.
  18. Klausing: Geschlechterrollenvorstellungen im Tafsīr. 2014, S. 147 f.
  19. az-Zamaḫšarī: Tafsīr al-Kaššāf. 2009, S. 217 f.
  20. ar-Rāzī: Mafātīḥ al-ġaib. 1981, Bd. IX, S. 178 f.
  21. ar-Rāzī: Mafātīḥ al-ġaib. 1981, Bd. IX, S. 180.
  22. ar-Rāzī: Mafātīḥ al-ġaib. 1981, Bd. IX, S. 180–182.
  23. ar-Rāzī: Mafātīḥ al-ġaib. 1981, Bd. IX, S. 182 f.
  24. ar-Rāzī: Mafātīḥ al-ġaib. 1981, Bd. IX, S. 183–185.
  25. Klausing: Geschlechterrollenvorstellungen im Tafsīr. 2014, S. 48 f.
  26. Klausing: Geschlechterrollenvorstellungen im Tafsīr. 2014, S. 151 f.
  27. Klausing: Geschlechterrollenvorstellungen im Tafsīr. 2014, S. 151 f.
  28. Vgl. Aḥmad ibn ʿAǧība: al-Baḥr al-madīd fī tafsīr al-qurʾān al-maǧīd. 1999, Bd. I, S. 462 f.
  29. Klausing: Geschlechterrollenvorstellungen im Tafsīr. 2014, S. 146.
  30. Klausing: Geschlechterrollenvorstellungen im Tafsīr. 2014, S. 155 f.
  31. Johanna Pink: Modern and Contemporary Interpretation of the Qurʾān. in: The Wiley Blackwell Companion to the Qurʾān. Hrsg. v. Rippin und Mojaddedi. Wiley Blackwell, Chichester, 2017, S. 483.
  32. Jawad: The rights of women in Islam: an authentic approach. 1998, S. 45 f.
  33. Ebert: Islamisches Familien- und Erbrecht der arabischen Länder: Herausforderungen und Reformen. 2020, S. 91.
  34. al-Madanī: Raʾī ǧadīd fī taʿaddud az-zawǧāt. 1958 (I), Bd. X, S. 412–424.
  35. al-Madanī: Raʾī ǧadīd fī taʿaddud az-zawǧāt. 1958 (I), Bd. X, S. 425 f.
  36. al-Madanī: Raʾī ǧadīd fī taʿaddud az-zawǧāt. 1958 (I), Bd. X, S. 427 f.
  37. al-Madanī: Raʾī ǧadīd fī taʿaddud az-zawǧāt. 1958 (I), Bd. X, S. 430.
  38. Ouf: Polygynie in religiösen Diskursen der Moderne zwischen Einschränkung und Verbot. 2022, S. 311.
  39. Ouf: Polygynie in religiösen Diskursen der Moderne zwischen Einschränkung und Verbot. 2022, S. 313 f.
  40. Syamsuddin: Die Koranhermeneutik Muḥammad Šaḥrūrs und ihre Beurteilung aus der Sicht muslimischer Autoren: eine kritische Untersuchung. 2009. S. 197 f.
  41. Syamsuddin: Die Koranhermeneutik Muḥammad Šaḥrūrs und ihre Beurteilung aus der Sicht muslimischer Autoren: eine kritische Untersuchung. 2009. S. 198–200.
  42. Marcotte: ŠAḤRŪR, THE STATUS OF WOMEN, AND POLYGAMY IN ISLAM Anno 20 (81), Nr. 2/3 (2001), S. 326.
  43. Syamsuddin: Die Koranhermeneutik Muḥammad Šaḥrūrs und ihre Beurteilung aus der Sicht muslimischer Autoren: eine kritische Untersuchung. 2009. S. 198–200.
  44. Jawad: The rights of women in Islam: an authentic approach. 1998, S. 48–50.
  45. Jawad: The rights of women in Islam: an authentic approach. 1998, S. 50 f.
  46. Wadud: Quran and woman: rereading the sacred text from a woman's perspective. 1999, S. 82–85.
  47. Seker: Koran und Gender: exegetische und hermeneutische Studien zum Geschlechterverhältnis im Koran. 2020, S. 140–142.
  48. Vasmaghi: Women, jurisprudence, Islam. 2014, S. 38 f.
  49. Vasmaghi: Women, jurisprudence, Islam. 2014, S. 40 f.
  50. Vasmaghi: Women, jurisprudence, Islam. 2014, S. 42.
  51. Vasmaghi: Women, jurisprudence, Islam. 2014, S. 45.
  52. Vasmaghi: Women, jurisprudence, Islam. 2014, S. 47.
  53. Barlas: Believing women in Islam: a brief introduction. 2019, S. 66 f.
  54. Barlas: Believing women in Islam: a brief introduction. 2019, S. 68 f.
  55. a b Marcotte: How far have reforms gone in islam? 2003, S. 154 f.
  56. Vgl. Durrīya Šafīq und Ibrāhīm. ʻAbduh: "Taṭauwur an-nahḍa an-nisāʼīya fī Miṣr min ʻahd Muḥammad ʻAlī ilā ʻahd Fārūq." Maktabat al-Ādāb, Kairo, 1945, S. 55 f.
  57. ʿAbduh: al-Aʿmāl al-kāmila. 1993, Bd. II, S. 76–81.
  58. Amīn: Taḥrīr al-marʾah. 1899, S. 151–161.
  59. Malak Hifnī Nāsif: an-Nisāʾīyāt. 2015, S. 51–56.
  60. Muna Aḥmad Abū Zaid: Dirāsa taqdīmīya. In: an-Nisāʾīyāt. 2015, S. 29–31.
  61. Hudā Šaʿrāwī: Muḏakkarāt Hudā Šaʿrāwī. Hindāwī, Kairo, 2013, S. 167–172.Digitalisat
  62. Muḥammad Abū Zahra: Muḥāḍarāt fī ʿaqd az-zawāǧ wa-āṯāruh. Dār al-fikr al-ʿarabī, Kairo, 1971. S. 29–31.Digitalisat
  63. Marcotte: How far have reforms gone in islam? 2003, Bd. 26 (2), S. 158.
  64. Durrīya Šafīq: al-Marʾa al-miṣrīya min al-faraʿina ila al-yaum. Maṭbaʿat Miṣr, Kairo, 1955, S. 29–37.
  65. Muḥammad Abū Zahra: Mašrūʿ al-qānūn al-ḫāṣ bi-taqyīd aṭ-ṭalāq wa-taʿaddud az-zawǧāt. 1945 (I–III), S. 143–145.
  66. Muḥammad Abū Zahra: Mašrūʿ al-qānūn al-ḫāṣ bi-taqyīd aṭ-ṭalāq wa-taʿaddud az-zawǧāt. 1945 (I–III), S. 149.
  67. Muḥammad Abū Zahra: Mašrūʿ al-qānūn al-ḫāṣ bi-taqyīd aṭ-ṭalāq wa-taʿaddud az-zawǧāt. 1945 (I–III), S. 156 f.
  68. Ḫair ad-Dīn az-Zirikli: al-Aʿlām: qāmūs tarāǧim li-ašhar ar-riǧāl wa-n-nisā' min al-'Arab wa-l-musta'ribīn wa-l-mustašriqīn . Dar al-ʿIlm li-l-malāyīn, Beirut, 2002. Bd. II, S. 339.Digitalisat
  69. az-Zirikli: al-Aʿlām: qāmūs tarāǧim li-ašhar ar-riǧāl wa-n-nisā' min al-'Arab wa-l-musta'ribīn wa-l-mustašriqīn . Dar al-ʿIlm li-l-malāyīn, Beirut, 2002. Bd. IV, S. 24 f.Digitalisat
  70. Durrīnī Ḫašaba: Muškilat taʿaddud az-zawǧāt wa-iqāu aṭ-ṭalāq: ʿAbd a-ʿAzīz Pascha Fahmī yaqūl. in: al-Muǧtamaʿ al-ǧadīd. 1947 (II), S. 2–7. nach al-Ǧābī: Hal namlik taḥrīm taʿaddud az-zawǧāt? 2005. S. 102–117, bes. 106–109.
  71. Fahmī: Baḥṯ fī masʾalat taʿaddud az-zawǧāt. 1947 (467), S. 21–39.
  72. Ḫair ad-Dīn az-Zirikli: al-Aʿlām: qāmūs tarāǧim li-ašhar ar-riǧāl wa-n-nisā' min al-'Arab wa-l-musta'ribīn wa-l-mustašriqīn . Dar al-ʿIlm li-l-malāyīn, Beirut, 2002. Bd. I, S. 200.Digitalisat
  73. Durrīnī Ḫašaba: Niṣf sāʿa maʿ ḥaḍrit ṣāḥib al-maʿālī Luṭfī as-Saiyid Pascha. in: al-Muǧtamaʿ al-ǧadīd. 1947 (III), S. 8–10. nach al-Ǧābī: Hal namlik taḥrīm taʿaddud az-zawǧāt? 2005. S. 125–135, bes. 128 f.
  74. al-Marāġī: Naṣ ḫitāb al-imam al-Marāġī. in: al-Muǧtamaʿ al-ǧadīd. 1947 (V), S. 68 f. nach al-Ǧābī: Hal namlik taḥrīm taʿaddud az-zawǧāt? 2005. S. 99–101.
  75. az-Ziriklī: al-Aʿlām: qāmūs tarāǧim li-ašhar ar-riǧāl wa-n-nisā' min al-'Arab wa-l-musta'ribīn wa-l-mustašriqīn. Dar al-ʿIlm li-l-malāyīn, Beirut, 2002. Bd. IV, S. 148.Digitalisat
  76. aṣ-Ṣaʿīdī: Naʿam namilk taḥrīm taʿaddud az-zawǧāt. 1948 (770), S. 389 f.
  77. aṣ-Ṣaʿīdī: Naʿam namilk taḥrīm taʿaddud az-zawǧāt. 1948 (773), S. 489.
  78. J. Chamie: Polygyny among Arabs. in: Population Studies. 1986, Bd. 40 (1), S. 58–61. Zitiert nach Bachar: Approved in Islam, Denounced by the State: The Representation of Polygamy in Egyptian Popular Cinema, 1950s-1970s. 2007, Bd. I (1), S. 30 f.
  79. Bachar: Approved in Islam, Denounced by the State: The Representation of Polygamy in Egyptian Popular Cinema, 1950s-1970s. 2007, Bd. I (1), S. 31.
  80. a b ʿAša: az-zawāǧ wa-ṭ-ṭalāq wa-taʿaddud az-zawǧāt fī al-islām. 2004, S. 95.
  81. Bachar: Approved in Islam, Denounced by the State: The Representation of Polygamy in Egyptian Popular Cinema, 1950s-1970s. 2007, Bd. I (1), S. 29.
  82. a b Marcotte: How far have reforms gone in islam? 2003, Bd. 26 (2), S. 159.
  83. ��� ʿAša: az-zawāǧ wa-ṭ-ṭalāq wa-taʿaddud az-zawǧāt fī al-islām. 2004, S. 95.
  84. Fī iǧāba tārīḫīya šaiḫ al-azhar yuwaḍḍiḥ mawqifahu min taʿaddud az-zawǧ: al-ǧawr ʿlā az-zawǧa ǧarīma tafūq az-zinā. in: al-Ahram-Zeitung, Kairo, 17. Oktober 2016. abgerufen am 3. November 2023.
  85. ʿAṭīya Nabīl: Taʿaddud az-zawǧāt: šaiḫ al-azhar yatabarraʾ min at-taḥrīm. in: BBC Arabic, 13. März 2019. Abgerufen am 3. November 2023.
  86. al-Azhar wa-t-taǧdīd fī qaḍāya al-marʾa: hakaḏa taḥaddaṯ al-imām aṭ-Ṭaīyib. in: Ṣaut al-Azhar, Ausgabe Nr. 1155, 16.02.2022, Sonderheft: S. 5–8, hier S. 7. Abgerufen am 3. November 2023.
  87. Ruḫṣat at-taʿaddud fī az-Zawāǧ laisat muṭlaqa wa-innama muqīyada bi-quyūd ṯaqīla minha al-ʿadl. in: Ṣaut al-Azhar, Ausgabe Nr. 1212, 12. April 2023, S. 3. Abgerufen am 3. November 2023.