Innominatkontrakt
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Der Innominatkontrakt (lateinisch contractus innominatus) war eine nachklassische Vertragsform im römischen Recht. Dabei wurde der Gedanke verallgemeinert, dass bei atypischen Austauschverhältnissen (unbenannte Verträge) nach Erbringung der Leistung die Gegenleistung klagweise verlangt werden kann. Einschlägig zur Durchsetzung war die actio praescriptis verbis. Eine nichtklagbare Abrede war im römischen Recht ein nudum pactum. Heutzutage ist jedoch jeder Vertrag klagbar.
Zur besseren Erfassung möglicher Leistungsinhalte wurden damals Schemata entwickelt, etwa: „Sachleistung gegen Sachleistung“ oder „Sachleistung gegen Dienstleistung“ oder auch „Dienstleistung gegen Dienstleistung“.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Innominatvertrag in der Schweiz
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 260–261.
Quelle
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Innominatkontrakt. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Band 8, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig/Wien 1885–1892, S. 965.