Diskussion:Gerichtsferien

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von A. Wagner in Abschnitt Abschaffung der Gerichtsferien 1935
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Laut Zöller, ZPO, 2009 Rn. 9, 22 besteht zwar ein Anspruch auf Terminsverlegung. Allerdings kann der neuen Termin auch wieder in der Zeit vom 1.7 bis 31.8 liegen. Dann besteht aber ein neuerlicher Terminsverlegungsanspruch. Insofern ist der bisherige Text mißverständlich, da er den Eindruck erweckt, der neue Termin müsse außerhalb des Zeitraum 1.7. bis 31.8 liegen. (nicht signierter Beitrag von 134.147.59.23 (Diskussion | Beiträge) 11:13, 27. Nov. 2009 (CET)) Beantworten

Gerichtsferien abgeschafft seit 1.1.97

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Hier ist wohl eine bedauerlich schwache Wikipedia Auskunft gegeben. Richtig ist daß die Gerichtsfereine seit 1.1997 abgeschafft sind. Quelle: haufe.de

Gerichtsferien mit Wirkung vom 1.1.1997 aufgehoben

Gerichtsferien mit Wirkung vom 1.1.1997 aufgehoben

Nach dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht dauerten die Gerichtsferien vom 15. Juli bis zum 15. September. Während dieser Zeit konnten - von einigen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich nur dann Termine abgehalten und Entscheidungen erlassen werden, wenn beide Parteien damit einverstanden waren. Diese Regelung wurde - da nicht mehr zeitgemäß - durch das Gesetz zur Abschaffung der Gerichtsferien vom 28.10.1996 (BGBl. I S. 1546) aufgehoben.

Nach der jetzigen Rechtslage gilt folgendes:

   Für die Termine zur Verkündung einer Entscheidung ist jede Beschränkung entfallen. Beweisbeschlüsse oder Urteile können deshalb während des ganzen Jahres verkündet und den Parteien zugestellt werden.
   Verhandlungstermine können während des gesamten Jahres anberaumt werden. Fällt jedoch ein Verhandlungstermin in die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August, so kann jede Partei eine Terminverlegung auf die Zeit vor dem 1. Juli oder nach dem 31. August verlangen. Der Antrag muß innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung bei Gericht eingehen. Das Gericht muß dem Verlegungsantrag stattgeben. Von dem Recht auf Terminverlegung bestehen zahlreiche Ausnahmen. Kein Verlegungsrecht besteht
   - bei einstweiligen Verfügungen, einstweiligen Anordnungen und bei Arrestsachen;
   - bei Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Wohn- und Geschäftsräumen, sowie bei Klagen auf Fortsetzung des Mietverhältnisses nach der Sozialklausel (hierzu gehören Räumungsklagen, aber auch Klagen auf Mängelbeseitigung oder auf Unterlassung vertragswidriger Handlungen);
   - in Kindschafts-, Unterhalts- und Familiensachen;
   - bei Wechsel- und Scheckklagen;
   - bei Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baus gestritten wird;
   - bei Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe unpfändbarer Sachen (dies sind Sachen auf die eine Person i.d.R. dringend angewiesen ist);
   - in Zwangsvollstreckungsverfahren (hier- zu gehören auch Anträge auf Gewährung einer Räumungsfrist und von Vollstreckungsschutz);
   - bei bestimmten Verfahrensgegenständen im Schiedsverfahren;
   - bei Verfahren, die besonderer Beschleunigung bedürfen (hierzu gehören alle sonstigen eilbedürftigen Sachen, z.B. eine Klage auf Zahlung des Mietzinses, wenn der Vermieter dringend auf den Zahlungseingang angewiesen ist).

In den hier genannten Ausnahmefällen kann das Gericht einem Verlegungsantrag stattgeben, es ist hierzu aber nicht verpflichtet.

3. Die Vorschrift des § 223 ZPO, wonach der Lauf einer Frist durch die Gerichtsferien gehemmt wurde, ist aufgehoben. Nunmehr sind Berufungen in Miet- und sonstigen Zivilsachen ausnahmslos binnen einer Frist von einem Monat nach Einlegung der Berufung zu begründen. Das Gericht kann die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag verlängern; einen Rechtsanspruch auf Verlängerung haben die Parteien nicht. (nicht signierter Beitrag von 87.177.13.128 (Diskussion) 13:36, 8. Aug. 2016 (CEST))Beantworten

Abschaffung der Gerichtsferien 1935

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Gesetz über die Beseitigung der Gerichtsferien vom 7. März 1935

--A. Wagner (Diskussion) 21:49, 11. Jul. 2017 (CEST)Beantworten