Realunion ist die völkerrechtliche Verbindung selbständiger Staaten durch ein gemeinsames Staatsoberhaupt (wie bei der Personalunion, in der Staatspraxis stets ein Monarch), darüber hinaus aber auch durch weitere gemeinsame Institutionen, also Staatsorgane oder Verwaltungseinrichtungen. Die Verbindung ist also intensiver und stärker verrechtlicht als bei der bloßen Personalunion. Anders als beim Bundesstaat wird aber kein den verbundenen Staaten übergeordnetes Rechtssubjekt geschaffen.[1]

Beispiele sind:

Gewissermaßen ein Gegenstück zur Realunion waren Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz mit gemeinsamem ständischem Landtag (und damit hierin vereinter als Österreich-Ungarn), aber verschiedenen Großherzögen, mithin ohne Union.[7]

Einzelnachweise

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  1. a b c d e Burkhard Schöbener, Matthias Knauff: Allgemeine Staatslehre. 2. Auflage, C.H. Beck, München 2013, § 6, Rn. 47 (S. 270).
  2. a b c d e Karl-Michael Reineck: Allgemeine Staatslehre und Deutsches Staatsrecht. 15. Auflage, 2007, Rn. 62 (S. 58)
  3. Bernhard Getz: Das staatsrechtliche Verhältnis zwischen Finnland und Russland. 1900, S. 24.
  4. Wolf Freiherr von der Osten-Sacken: Die staatsrechtliche Stellung des Großfürstentums Finnland im Russischen Reiche. 1909, S. 8.
  5. Jürgen Erdmann: Coburg, Bayern und das Reich 1918–1923. Rossteutscher, Coburg 1969.
  6. Georg Jellinek bestritt die verbreitete Zuordnung Sachsen-Coburg und Gothas nach der Verfassung 1852 als Realunion und klassifizierte es stattdessen als Einheitsstaat. (G. Jellinek: Die Lehre von den Staatenverbindungen. Alfred Hölder, Wien 1882, S. 208–209)
  7. Helge bei der Wieden: Kurzer Abriss der mecklenburgischen Verfassungsgeschichte: sechshundert Jahre mecklenburgische Verfassungen. Thomas Helms Verlag, Schwerin 2001.