Diskussion:Kircheneintritt

Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Firmian in Abschnitt Durcheinander

Zusammenlegung mit Kirchenwiedereintritt ? --Flac | on 11:35, 11. Feb 2006 (CET)

Beurkundung

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Im Artikel steht: "Für die Aufnahme wird von den Kirchen kein Entgelt erhoben (anders als für die staatliche Beurkundung der Austrittserklärung)". Das klingt so, als würde der Austritt nur etwas kosten, weil er staatlich Beurkundet wird. Daher meine Frage: wird der Kircheneintritt staatlich nicht beurkundet? Zumindest muss der Staat ja etwas vom Kircheneintritt erfahren, sonst könnte er ja keine Kirchensteuer erheben, oder den Austritt eines Eingetretenen beurkunden, oder nicht? Vielleicht wird auch "Beurkundung" hier falsch verwendet. Ich habe bisher nichts darüber erfahren können, dass zum Kirchenaustritt ein Notar anwesend sein muss. --Qaswed 13:06, 24. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Bei der Taufe wird ja staatlicherseits auch nichts beurkundet und kostet auch nichts. Und natürlich ist die Gebühr nur für die Beurkundung und Verwaltungsaufwand, keine "Strafe" für den Kirchenaustritt.

Der Staat hat natürlich dann auch einen gewissen Verwaltungsaufwand, aber der wird vermutlich in der allgemeinen Pauschale enthalten sein, die er fürs Kirchensteuerinkasso eh bekommt. Firmian (Diskussion) 16:11, 27. Mär. 2020 (CET)Beantworten

Differenzen

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Hier steht: 93.000 Austritte zu 10.000 Eintritte im Jahr 2007 für katholische Kirche. In Artikel ["Mitgliederzahlentwicklung"] las ich von 14.000 Eintritten (konstant) für die letzten Jahre. Kann das geklärt werden? --79.216.100.244 20:48, 29. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Durcheinander

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In dem Artikel wird die - ich nenne es einmal - religiöse Dimension und die rechtliche Dimension durcheinander geworfen. Es ist im Hinblick auf die Rechtswirkung des Austritts egal, ob die Kirchen dies theologisch als nichtig ansehen und deshalb bspw. im Rahmen eines Wiedereintritts keine neue Taufe vornehmen. Wer austritt ist rechtlich kein Mitglied der Kirche mehr. Bei der Taufe erklärt im übrigen der Täufling, vertreten durch die Eltern, nicht nur theologisches, sondern rechtlich auch, Mitglied der Körperschaft Kirche sein zu wollen, nicht unedingt ausdrücklich, aber auf jeden Fall durch schlüssiges Verhalten.

Jetzt ist es ja denkbar, dass bspw. Oma das Kind gegen den Willen der Eltern taufen lässt: Mir ist nicht bekannt, wie die Rechtsprechung dies sieht, habe eben keine entsprechende Urteile googlen können, aber ich würde aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Regeln sagen, dass das Kind vielleicht damit im theologischen Sinne Teil der Christenheit wird, aber nicht im rechtlichen Sinne Mitglied der Kirche. Das gleiche Problem dürfte in den Fällen auftauchen, wenn sich ein religionsmündiger, aber noch nicht volljähriger Jugendlicher ohne Zustimmung der Eltern (genau: Personensorgeberechtigten) taufen lässt. Ich gehe aufgrund der allgemeinen Vertretungsregeln des BGB davon aus, dass er nicht wirksam in die Kirche als Mitgliederorganisation eintreten kann, weil er damit über seine künftigen Einkünfte teilweise verfügt, weil er damit ja kirchensteuerpflichtig würde. Und das geht bei beschränkt Geschäftsfähigen nach dem BGB nicht. Leider kann ich die Problematiken nicht nachsehen, das ist sehr spezielles Fachwissen, was man als Jurist leider nicht so hat, und ich wohne recht weit von der nächsten Möglichkeit entfernt, dies in der jur. Fachliteratur nachzuschlagen. Daher kann ich hier keine Änderung vornehmen. Aber wenn jemand den Artikel bearbeitet, schlage ich vor, dass beide, die theologischen und die rechtlichen Fragen in getrennten Abschnitten behandelt werden, so das dem Leser die Unterschiede zwischen dem Recht und der religiösen Dimension bewusst wird. --Joachim Mos (Diskussion) 21:20, 29. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Nun ja. Das ganze wird noch komplizierter. Mittlerweile erlangt ein Austritt katholischerseits nur Gültigkeit, wenn der Ausgetretene vor seinem Ortspfarrer diesen auch bestätigt. Zudem gibt es auch noch viele Fälle von ausländischen Katholiken, bei denen ein staatlicher Kirchenaustritt keine Folgen hat, weil ihr Taufeintrag im Ausland liegt und die dortige Kirchenverwaltung das deutsche Partikularrecht nicht anerkennt. --(Saint)-Louis (Diskussion) 11:09, 30. Jul. 2013 (CEST)Beantworten
Nichtsdestoweniger sind oben einige Vermutungen und Prämissen falsch: der Christ wird durch die Taufe rechtlich Mitglied der Kirche, das gilt auch für den religionsmündigen Jugendlichen ohne Zustimmung der Eltern, deshalb bezeichnet man ihn ja als religionsmündig.--Turris Davidica (Diskussion) 14:18, 4. Aug. 2013 (CEST)Beantworten
"Jetzt ist es ja denkbar, dass bspw. Oma das Kind gegen den Willen der Eltern taufen lässt: Mir ist nicht bekannt, wie die Rechtsprechung dies sieht..."
Kurze, wenn auch späte Anmerkung eben hierzu: Wie die Rechtsprechung diesen Fall sieht, lässt sich relativ einfach beantworten:
Denkbar mag dieser Fall sein, zulässig ist er - kirchenrechtlich - nicht.
Kirchenrechtlich ist eine Kindertaufe nur zulässig auf Verlangen der Sorgeberechtigten hin, d.h. im allgemeinen der Eltern. Und gegen den Willen der Sorgeberechtigten oder auch nur eines Sorgeberechtigten darf schonmal überhaupt nicht getauft werden, selbst wenn der/die andere Sorgeberechtigte die Taufe wünscht. Siehe hier am Beispiel der Rechtssammlung der Hannoverschen Landeskirche. --Anna (Diskussion) 19:03, 2. Jan. 2015 (CET)Beantworten
Aber wäre ja mal spannend, wenn ein Verwandter (oder wer immer) ohne Wissen der Amtskirche eine Nottaufe durchführt und das dann der Kirche mitteilt.... Firmian (Diskussion) 16:15, 27. Mär. 2020 (CET)Beantworten