Buchenwald-Hauptprozess

Kriegsverbrecherprozess

Der Buchenwald-Hauptprozess war ein Kriegsverbrecherprozess der US-Armee in der US-amerikanischen Besatzungszone Deutschlands am Militärgericht in Dachau. Er fand vom 11. April 1947 bis zum 14. August 1947 im Internierungslager Dachau statt, wo sich bis Ende April 1945 das Konzentrationslager Dachau befunden hatte. In diesem Prozess waren 31 Personen angeklagt, denen Kriegsverbrechen im Zusammenhang mit dem KZ Buchenwald und dessen Nebenlagern zur Last gelegt wurden. Das Verfahren endete mit 31 Schuldsprüchen. Offiziell wurde der Fall als United States of America vs Josias Prince zu Waldeck et al. – Case 000-50-9 bezeichnet. Dem Buchenwald-Hauptprozess schlossen sich 24 Nebenverfahren mit 31 Angeklagten an. Der Buchenwald-Hauptprozess war Teil der Dachauer Prozesse, die in den Jahren 1945 bis 1948 stattfanden.[1]

Die acht Militärrichter des Dachauer Buchenwald-Prozesses. Von links nach rechts: Morris, Robertson, Ackerman, Kiel, Dwinell, Pierce, Dunning und Walker.

Vorgeschichte

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Ein SS-Wachmann, der Häftlinge misshandelt haben soll, wird von einem ehemaligen sowjetischen Buchenwaldhäftling am 14. April 1945 in Buchenwald identifiziert.
 
Ein ehemaliger Buchenwaldhäftling zeigt dem amerikanischen Soldaten Jack Levine am 27. Mai 1945 Behälter mit menschlichen Organen, die Lagerärzte Häftlingen entnommen haben.
 
Amerikanische Kongressabgeordnete besichtigen am 24. April 1945 Buchenwald.

„Die Schweine in der SS-Stallung erhielten besseres Futter, als es die Verpflegung der Häftlinge darstellte.“

Peter Zenkl – ehemaliger Buchenwaldhäftling: Zeugenaussage im Buchenwald-Hauptprozess Mitte April 1947.[2]

Als amerikanische Truppen in der Endphase des Zweiten Weltkrieges weiter auf das Gebiet des Deutschen Reiches vordrangen, wurden sie unvorbereitet, teilweise mitten in Kampfhandlungen, mit den Spuren der Gräuel in den Konzentrationslagern konfrontiert. Die Versorgung der größtenteils ausgemergelten und schwerkranken „Muselmänner“ sowie die Bestattung der auf den Todesmärschen durch Entkräftung oder Erschießung zu tausenden umgekommenen Häftlinge stellten die United States Army vor eine schwierige Aufgabe. Noch vor der Befreiung des KZ Buchenwald am 11. April 1945 hatten amerikanische Soldaten nach der Einnahme des Buchenwalder Nebenlagers Ohrdruf Fotografien erstellt, die die grauenhaften Umstände der Evakuierung dieses Lagers veranschaulichen.[3] Bereits am 12. April 1945 besichtigte der Oberbefehlshaber der alliierten Streitkräfte, Dwight D. Eisenhower, das Außenlager Ohrdruf des KZ Buchenwald und bat aufgrund der entsetzlichen Lagerzustände amerikanische und britische Politiker, Vertreter der Vereinten Nationen und die US-Presse zur Lagerbesichtigung.[4] Am 16. April 1945 mussten 1.000 Bürger aus Weimar auf Befehl des amerikanischen Kommandanten im KZ Buchenwald die noch vorhandenen Spuren des Massensterbens besichtigen; andernorts mussten Einwohner die Toten der Evakuierungsmärsche bestatten.[3]

Vor diesem Hintergrund begannen amerikanische Ermittler im Rahmen des War Crimes Program, einem US-amerikanischen Programm zur Schaffung von Rechtsnormen und eines Justizapparates zur Verfolgung deutscher Kriegsverbrechen, zügig mit den Untersuchungen zur Feststellung der Verantwortlichen für diese Verbrechen.[5] Etliche Täter waren bald gefasst und interniert, so auch der letzte Lagerkommandant des KZ Buchenwald, Hermann Pister, der im Juni 1945 von amerikanischen Soldaten in München verhaftet wurde. Das Kommandanturpersonal wurde in dem Kriegsgefangenenlager Bad Aibling interniert und bereits kurz nach Kriegsende 1945 durch das Counter Intelligence Corps verhört.[6] Mindestens 450 ehemalige Buchenwaldhäftlinge wurden als Zeugen vernommen, darunter auch Hermann Brill, und zwei Lastwagenladungen mit Aktenmaterial der Lagerkommandantur wurden gesichert. Am 1. Juli 1945 räumte das amerikanische Militär Thüringen und übergab es aufgrund des Londoner EAC-Protokolls an die Sowjetische Militäradministration in Deutschland (SMAD). Nach Vorermittlungen gegen mehr als 6.000 tatverdächtige Personen wurden bis zum Herbst 1945 etwa 250 Beschuldigte interniert. Allerdings waren Zeugen oft nicht mehr zu ermitteln oder belastende Aufnahmen nicht Fotografen zuzuordnen; zudem waren Verdächtige geflohen.[4][7]

Da die Sowjetunion im KZ Buchenwald in Relation zu den anderen betroffenen Nationen die meisten Opfer zu beklagen hatte (etwa 15.000), sich vermutlich weitere Tatverdächtige in der sowjetischen Besatzungszone aufhielten oder dort in Gewahrsam waren und zudem das Lager nun auch in der sowjetischen Besatzungszone lag, erwog die amerikanische Militärregierung in Deutschland, das Verfahren der Sowjetunion zu überlassen. Am 9. November 1945 unterbreitete schließlich der stellvertretende Militärgouverneur Lucius D. Clay dem Leiter der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland Wassili Danilowitsch Sokolowski den Vorschlag, das Buchenwald-Verfahren der sowjetischen Regierung zu übergeben. Nach langwierigen Verhandlungen und nur zögerlichen Einsichtnahmen in die Ermittlungsakten bekundete die sowjetische Seite lediglich Interesse an dem Verfahren bezüglich der Massentötung in Gardelegen, wo in der verschlossenen Isenschnibber Feldscheune knapp 1.000 Häftlinge eines Evakuierungstransportes lebendig verbrannt worden waren. Nach der Überstellung der 22 Beschuldigten und des Ermittlungsmaterials an die sowjetischen Militärbehörden wurde dieselbe Prozedur auch für die Beschuldigten des KZ Buchenwald und KZ Mittelbau-Dora, ehemals Buchenwalder Außenlager und ab Oktober 1944 eigenständiges Konzentrationslager, vereinbart. Zu der für den 3. September 1946 vereinbarten Überstellung der Internierten und des umfangreichen Beweismaterials bezüglich Buchenwald und Mittelbau kam es jedoch nicht, da keine Vertreter der sowjetischen Militäradministration am vereinbarten Treffpunkt an der Zonengrenze erschienen. Nach 14 Stunden Wartezeit wurden die Gefangenen wie auch das Beweismaterial wieder in das Internierungslager Dachau zurückgebracht. Die Sowjets nahmen dieses Angebot möglicherweise nicht wahr, weil sie das Konzentrationslager nach der Übernahme als „Speziallager Nummer 2“ nutzten und daher eventuell einen Prozess fürchteten.[8]

Den nicht öffentlich geführten Verhandlungen bezüglich der Zuständigkeit des Buchenwald-Verfahrens folgte aufgrund der erheblichen Verzögerungen internationale Kritik. Insbesondere die United Nations War Crimes Commission, eine Kommission alliierter Staaten zur Verfolgung von Kriegsverbrechen der Achsenmächte, forderte bereits Anfang 1946 die Durchführung des Buchenwald-Prozesses vor einem internationalen Gerichtshof. Nachdem die sowjetischen Militärbehörden kein Interesse zeigten, meldeten französische und belgische Justizbehörden den Wunsch nach einer Verfahrensdurchführung an. Dies wurde von der amerikanischen Seite abgelehnt unter Hinweis auf die immense Übersetzungsarbeit, die hätte geleistet werden müssen. Der leitende Ermittler der US-Army forcierte nun den Prozessbeginn. Ende Dezember 1946 waren die Vorbereitungen für das Verfahren abgeschlossen.[9]

Anklage und Rechtsgrundlagen

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Angeklagt wurden überwiegend Mitglieder des ehemaligen Lagerpersonals, aber auch der Höhere SS- und Polizeiführer (HSSPF) Josias zu Waldeck und Pyrmont, in dessen Zuständigkeitsbereich das KZ Buchenwald lag. Zudem waren der Lagerkommandant Hermann Pister und Angehörige des Kommandanturstabes sowie die Witwe des ersten Lagerkommandanten, Ilse Koch, angeklagt. Auch drei Lagerärzte und der leitende SS-Sanitätsoffizier mussten sich vor Gericht verantworten. Schließlich saßen noch Block- und Kommandoführer sowie drei Funktionshäftlinge und ein Zivilangestellter auf der Anklagebank.[10]

Die rechtliche Basis des Verfahrens bildete die ab März 1947 gültige „Legal and Penal Administration“ ausgehend von den Erlassen des Military Government. Das Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20. Dezember 1945, auf dessen Grundlage Personen verurteilt werden konnten, die wegen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt wurden, spielte keine wesentliche Rolle in diesem Verfahren.[11]

Die Anklageschrift, Anfang März 1947 den Angeklagten zugestellt, umfasste zwei Hauptanklagen, die unter dem Titel „Verletzung der Kriegsgebräuche und -gesetze“ zusammengeführt wurden. Inhalt der Klageschrift waren Kriegsverbrechen, die während des Zeitraums vom 1. September 1939 bis zum 8. Mai 1945 in Buchenwald und den Außenlagern an nicht-deutschen Zivilisten und Kriegsgefangenen verübt worden waren. Verfolgt wurden anfangs nur Verbrechen an Staatsbürgern der Alliierten bzw. der mit ihnen verbündeten Staaten; Verbrechen von deutschen Tätern an deutschen Opfern blieben lange ungesühnt und wurden in der Regel erst später vor deutschen Gerichten verhandelt.[4]

Den Beschuldigten wurde zudem ein gemeinschaftliches Vorgehen (Common Design) angelastet und damit eine billigende Teilnahme an einem System von Tötungen, Misshandlungen und inhumaner Vernachlässigung vorgeworfen.[12] Daher musste die Anklagevertretung den Nachweis führen, dass „jeder der Angeklagten sich über dieses System im klaren war, dass er wusste von dem, was mit den Häftlingen geschah, und sie musste jedem nachweisen, dass er an seinem Platz der Verwaltung, der Organisation des Lagers durch sein Verhalten, seine Tätigkeit, das Funktionieren dieses System unterstützte, an diesem Funktionieren teilhatte“.[13] Wurde dieser Nachweis erbracht, variierte die individuelle Strafzumessung nach Art und Umfang dieser Teilnahme. Dieses Rechtsinstitut war in der europäischen Rechtstradition nicht geläufig.[14]

Die Angeklagten auf Fotos der US-Armee vom April 1947

Prozessdurchführung und Urteilsverkündung

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Diese Aufnahme vom 16. April 1945 zeigt eine Auswahl menschlicher Überreste, die aus der Pathologie des KZ Buchenwald nach der Befreiung des Lagers gesichert wurden. Sie dienten im Buchenwald-Hauptprozess als Beweismittel zur Veranschaulichung der Konzentrationslagergräuel. Die beiden Schrumpfköpfe stammen von zwei polnischen Häftlingen, die nach ihrer Flucht aus dem Lager wieder ergriffen und hingerichtet wurden.

„Wir wollen in diesem Prozess beweisen, daß diese 31 Personen Teilnehmer an der Ausführung eines gemeinsamen Planes waren, durch den Angehörige verschiedener Nationen der Tötung, Aushungerung und Mißhandlung ausgesetzt waren.“

Oberstaatsanwalt William D. Denson: Eröffnungsrede am 11. April 1947.[15]

Nachdem am 1. April 1947 die Zusammensetzung des Militärgerichts feststand, begann der Buchenwald-Hauptprozess am 11. April 1947, genau zwei Jahre nach der Befreiung von Buchenwald. Auf dem einstigen Gelände des KZ Dachau, wo der Prozess stattfand, waren auch die Angeklagten inhaftiert. Den Vorsitz des aus acht amerikanischen Offizieren bestehenden Militärgerichtes übernahm Generalmajor Charles Kiel, die Anklagevertretung Oberstaatsanwalt William D. Denson. Die Gerichtssprache war Englisch, für die Übersetzung in die deutsche Sprache sorgten Dolmetscher. Während des Verfahrens waren internationale Presseberichterstatter zugegen. Den Angeklagten standen amerikanische oder deutsche Rechtsbeistände zur Verfügung. Nach der Eröffnungsrede und der Verlesung der Anklageschrift plädierten alle Angeklagten auf „nicht schuldig“. Der Anhörung der Zeugen und Sichtung der Beweismittel folgten die Aussagen der Angeklagten, denen sich Kreuzverhöre anschlossen.

Sechs der Angeklagten waren beschuldigt, Straftaten im Zusammenhang von Todesmärschen oder im Zuge der Lagerevakuierung begangen zu haben. Den Lagerärzten und dem medizinischen Personal wurde die Misshandlung, Vernachlässigung, Selektionen und teilweise auch Tötung von Häftlingen zur Last gelegt. Dem Kommandanturpersonal wurde vorgeworfen, für die katastrophalen Zustände im Lager hauptverantwortlich gewesen zu sein und dadurch das System von Tötungen, Misshandlungen und inhumaner Vernachlässigung erst geschaffen zu haben. Die drei Funktionshäftlinge, nämlich ein Lagerältester, ein Häftlingsarzt und ein leitender Häftlingspfleger, wurden der Misshandlung von Häftlingen beschuldigt.[16] Die Angeklagten verharmlosten die Taten, beriefen sich auf einen Befehlsnotstand oder bestritten zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein. Insbesondere drei Angeklagte standen im Fokus der nationalen und internationalen Öffentlichkeit:

  • Josias Fürst zu Waldeck und Pyrmont wurde beschuldigt, aufgrund seiner Funktion als Höherer SS- und Polizeiführer für den Wehrkreis IX für die Evakuierung des KZ Buchenwald und die daraus resultierenden Todesfälle hauptverantwortlich gewesen zu sein. Er gab an, Buchenwald etwa dreißigmal besucht und das Schutzhaftlager höchstens achtmal betreten zu haben. Zudem lagen nach seinem Dafürhalten die Lagerabläufe und damit die Häftlinge außerhalb seines Kompetenzbereiches. Er bestritt zudem die Kenntnis über pseudomedizinische Menschenversuche, die im KZ Buchenwald durchgeführt wurden. Das Gericht konnte Josias zu Waldeck und Pyrmont nachweisen, dass er am 31. März 1945 seinen Dienstsitz von Kassel nach Weimar verlegt hatte, wo er von dem Reichsführer der SS Himmler telefonisch die Order erhielt, den Evakuierungsbefehl des KZ Buchenwald an den Lagerkommandanten Pister weiterzuleiten. Nach der Weiterleitung dieses Befehls an Pister unterstützte er diesen bei der Umsetzung zumindest organisatorisch und war damit an dem Verbrechen beteiligt.[17]
  • Hans Merbach wurde zur Last gelegt, als Leiter des Evakuierungszuges aus Buchenwald für die über 2.000 Toten dieses Transports verantwortlich gewesen zu sein. Zudem wurde ihm nachgewiesen, im Rahmen der Evakuierung des KZ Buchenwald Misshandlungen und Tötungen an Häftlingen selbst vorgenommen oder angeordnet zu haben. Merbach stritt in seiner Aussage vor Gericht ab, Häftlinge misshandelt oder getötet zu haben. Zudem habe er bei mehreren Aufenthalten des Evakuierungstransportes vergeblich versucht, Nahrung für die Häftlinge zu beschaffen. Nach seiner Aussage seien während des Evakuierungstransportes über 400 Häftlinge geflüchtet, zwischen 400 und 480 Häftlinge eines natürlichen Todes gestorben und zudem etwa 15 Häftlinge bei Fluchtversuchen erschossen worden. Die Verantwortung für die Streckenführung des Zuges und die damit verbundene dreiwöchige Fahrdauer lastete er der Deutschen Reichsbahn an.[18]
  • Besondere Aufmerksamkeit erfuhr die einzige weibliche Angeklagte, Ilse Koch, Ehefrau des damaligen Lagerkommandanten, die im KZ Buchenwald keine offizielle Funktion bekleidete. Ihr wurde vorgeworfen, die Misshandlung von Häftlingen angeordnet und zudem selbst einen Häftling geschlagen zu haben. Zudem habe sie sich aus tätowierter Häftlingshaut Gegenstände wie Bucheinbände und Lampenschirme anfertigen lassen. Koch gab an, nie das Schutzhaftlager betreten oder einen Häftling geschlagen zu haben. Sie habe im KZ Buchenwald keine Funktion gehabt oder sei gar weisungsbefugt gewesen. Sie gab an, dort lediglich als Ehefrau und Mutter dreier Kinder im Wohnbereich der SS-Mannschaften gelebt zu haben und lediglich zweimal dem Kommandanten Häftlinge aufgrund von Verfehlungen gemeldet zu haben, ohne die Konsequenzen zu bedenken. Sie bestritt vehement den Besitz bzw. die Bestellung von Gegenständen aus tätowierter Häftlingshaut. In Bezug auf die Gegenstände aus vermeintlicher Menschenhaut war Ilse Koch keine Schuld nachzuweisen.[19][20] Das Gericht wies ihr aber nach, dass sie zumindest durch die Meldung von Häftlingen deren schwere Bestrafung verursacht habe. Zudem wurde ihr die Misshandlung eines Häftlings nachgewiesen.

Am 12. August 1947 erhielten die Angeklagten das letzte Wort und die Möglichkeit, um mildernde Umstände zu bitten.

Bilder zum Verfahren

Die 31 Urteile im Einzelnen

Am 14. August 1947 erfolgte die Urteilsverkündung. Es wurden 22 Todesurteile ausgesprochen sowie fünf lebenslange und vier zeitige Haftstrafen.[21] Eine bebilderte Übersicht zu den Verurteilten einschließlich ihrer Lebensdaten enthält auch die Liste der Angeklagten des Buchenwald-Hauptprozesses.

Angeklagter Rang Funktion Urteil
Josias zu Waldeck und Pyrmont SS-Obergruppenführer Höherer SS- und Polizeiführer im Wehrkreis IX Lebenslange Haftstrafe, am 8. Juni 1948 in 20 Jahre Haft umgewandelt
Otto Barnewald SS-Sturmbannführer Verwaltungsführer der Standortverwaltung Todesstrafe, später in lebenslange Haftstrafe umgewandelt
August Bender SS-Sturmbannführer Lagerarzt 10 Jahre Haftstrafe, später in drei Jahre Haftstrafe umgewandelt
Anton Bergmeier SS-Oberscharführer Arrestaufseher im Bunker Todesstrafe, später in lebenslange Haftstrafe umgewandelt
Arthur Dietzsch Funktionshäftling Kapo und Häftlingspfleger in Block 46 15 Jahre Haftstrafe, rückwirkend auf null Jahre herabgesetzt
Hans Eisele SS-Hauptsturmführer Lagerarzt Todesstrafe, später in zehn Jahre Haft umgewandelt
Werner Greunuss SS-Untersturmführer Lagerarzt im Nebenlager Ohrdruf lebenslange Haftstrafe, später in 20 Jahre Haft umgewandelt
Philipp Grimm SS-Obersturmführer Arbeitseinsatzführer Todesstrafe, später in lebenslange Haft umgewandelt
Hermann Grossmann SS-Obersturmführer Lagerleiter der Außenlager des KZ Buchenwald Wernigerode und Bochumer Verein Todesstrafe, am 19. November 1948 hingerichtet
Hermann Hackmann SS-Hauptsturmführer Adjutant des ersten Lagerkommandanten Karl Koch Todesstrafe, später in lebenslange Haft umgewandelt
Gustav Heigel SS-Hauptscharführer Kommandoführer und Leiter des Arrestblocks Todesstrafe, später in lebenslange Haft umgewandelt
Hermann Helbig SS-Hauptscharführer Kommandoführer im Krematorium Todesstrafe, am 19. November 1948 hingerichtet
Edwin Katzenellenbogen Funktionshäftling Häftlingsarzt lebenslange Haftstrafe, später in 15 Jahre Haft umgewandelt
Josef Kestel SS-Hauptscharführer Block- und Kommandoführer Todesstrafe, am 19. November 1948 hingerichtet
Ilse Koch Ehefrau des ehemaligen Lagerkommandanten Karl Koch lebenslange Haftstrafe, später in vier Jahre Haft umgewandelt
Richard Köhler SS-Unterscharführer Kommandoführer und Aufseher eines Evakuierungstransportes Todesstrafe, am 26. November 1948 hingerichtet
Hubert Krautwurst SS-Hauptscharführer Kommandoführer der Gärtnerei und der Kläranlage Todesstrafe, am 26. November 1948 hingerichtet
Hans Merbach SS-Obersturmführer Zweiter Schutzhaftlagerführer und Leiter eines Evakuierungstransportes Todesstrafe, am 14. Januar 1949 hingerichtet
Peter Merker SS-Oberscharführer Leiter des Nebenlagers Gustloff-Werke Todesstrafe, später in 20 Jahre Haft umgewandelt
Wolfgang Otto Stabsscharführer der Waffen-SS Leiter der Kommandanturschreibstube 20 Jahre Haftstrafe, später in zehn Jahre Haft umgewandelt
Hermann Pister SS-Oberführer Lagerkommandant Todesstrafe, vor Vollstreckung des Urteils am 28. September 1948 in Haft verstorben
Emil Pleissner SS-Hauptscharführer Kommandoführer im Krematorium Todesstrafe, am 26. November 1948 hingerichtet
Guido Reimer SS-Obersturmführer Kommandeur des SS-Sturmbanns Todesstrafe, später in lebenslange Haft umgewandelt
Helmut Roscher SS-Oberscharführer Rapportführer Todesstrafe, später in lebenslange Haft umgewandelt
Hans Schmidt SS-Hauptsturmführer Adjutant des Lagerkommandanten Pister Todesstrafe, am 7. Juni 1951 hingerichtet
Max Schobert SS-Sturmbannführer Erster Schutzhaftlagerführer Todesstrafe, am 19. November 1948 hingerichtet
Albert Schwartz SS-Sturmbannführer Arbeitseinsatzführer Todesstrafe, später in lebenslange Haft umgewandelt
Walter Wendt Zivilist Personalchef der Erla Maschinenwerke in Leipzig 15 Jahre Haftstrafe, später in fünf Jahre Haft umgewandelt
Friedrich Karl Wilhelm SS-Untersturmführer Leitender SS-Sanitätsdienstgrad Todesstrafe, am 26. November 1948 hingerichtet
Hans Wolf Funktionshäftling Lagerältester im Außenlager Tröglitz Todesstrafe, am 19. November 1948 hingerichtet
Franz Zinecker SS-Obersturmführer Arbeitsdienstführer lebenslange Haftstrafe

Vollstreckung der Urteile

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Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech, Eingangsgebäude

Nach der Urteilsverkündung wurden die Verurteilten in das Kriegsverbrechergefängnis Landsberg überführt. Neun der ausgesprochenen Todesurteile wurden dort am 19. und 26. November 1948 durch den Strang vollstreckt. Hermann Pister verstarb noch vor der Urteilsvollstreckung Ende September 1948 an einem Herzschlag.[22]

  • Für Merbachs Begnadigung setzten sich neben seiner Ehefrau, seiner Kollegenschaft von der Gothaer Versicherung, Bewohnern seines Heimatortes, Freunden und zwei amerikanischen Juristen auch ehemalige Belastungszeugen ein. Dennoch wurde Merbachs Begnadigungsgesuch nicht stattgegeben, da er zumindest nachweisbar Morde begangen hatte, auch wenn er möglicherweise nicht für die katastrophalen Zustände des Evakuierungstransportes hauptverantwortlich gewesen sei. Merbach wurde am 14. Januar 1949 hingerichtet.[23]
  • Das Todesurteil gegen Hans Schmidt wurde auch nach mehreren Überprüfungsverfahren aufrechterhalten und erhielt schließlich bundesweite Beachtung. In der Bundesrepublik Deutschland setzte ab 1950 eine Kampagne zur Abschaffung der Todesstrafe ein, an der sich auch hochrangige Repräsentanten aus Gesellschaft und Politik beteiligten. So bat der Justizminister Thomas Dehler den Bundespräsidenten Theodor Heuss darum, Gnadengesuche für Hans Schmidt und Georg Schallermair, der in einem Nebenprozess zum Dachau-Hauptprozess zum Tode verurteilt wurde, bei General Thomas T. Handy einzureichen.[24] Handy, der elf Todesurteile in Haftstrafen umgewandelt hatte, lehnte dieses Begehren jedoch ab, im Falle Schmidts mit folgender Begründung:

„Hans Schmidt war zugegebener Weise ungefähr drei Jahre lang Adjutant im Konzentrationslager Buchenwald. […] Er hatte sämtliche Hinrichtungen von Lagerinsassen unter sich; darunter befanden sich mehrere hundert Kriegsgefangene, die von einer Sondereinheit, dem sogenannten Kommando 99, umgebracht wurden. Diese Hinrichtungen fanden in einem früheren Pferdestall statt, der den Anschein einer Lazarett-Apotheke erwecken sollte. Wenn die nichtsahnenden Opfer gegen eine Wand gestellt wurden, scheinbar um ihre Größe zu messen, wurden sie mit einer, in der Wand verborgenen, starken Luftpistole in den Hinterkopf geschossen. Manchmal wurden auf diese Weise bis zu dreißig Opfer auf einmal umgebracht. Andere von Schmidt überwachte Hinrichtungen fanden im Lagerkrematorium statt; die Opfer wurden an Wandhaken aufgehängt und langsam zu Tode gewürgt. Ich kann in diesem Falle keinen Grund für Gnade finden.“[25]

Schmidt und Schallermair wurden mit Oswald Pohl und vier weiteren nicht begnadigten Delinquenten am 7. Juni 1951 in Landsberg durch Hängen hingerichtet. Es waren die letzten dort vollstreckten Todesurteile.[26]
  • Bei Ilse Koch, deren lebenslange Haftstrafe in vier Jahre Haft umgewandelt wurde, erfolgte die Entlassung aus Landsberg bereits im Oktober 1949. Ein Grund war die Geburt ihres vierten Kindes in Haft am 29. Oktober 1947. Unmittelbar nach der Entlassung aus Landsberg wurde Koch von der bundesdeutschen Polizei verhaftet und am 15. Januar 1951 vom Landgericht Augsburg zu lebenslanger Haft wegen Anstiftung zum Mord und schwerer körperlicher Misshandlung an deutschen Häftlingen verurteilt. Nachdem ihren Gnadengesuchen nicht stattgegeben wurde, starb Koch am 2. September 1967 in dem Frauengefängnis Aichach durch Suizid.[27]

Die anderen Todesurteile und Haftstrafen wurden in Überprüfungsverfahren oder infolge von Gnadengesuchen sukzessive reduziert. Bis Mitte der 1950er Jahre wurden fast alle Gefangenen, die im Buchenwald-Hauptprozess verurteilt wurden, aus Landsberg aufgrund guter Führung oder aus gesundheitlichen Gründen, zumindest auf Bewährung entlassen; so auch Josias Prinz zu Waldeck und Pyrmont, dessen Entlassung bereits Anfang Dezember 1950 aus gesundheitlichen Gründen erfolgte.[23]

Wertungen und Wirkungen

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Im Buchenwald-Hauptprozess stand, ebenso bei den anderen Kriegsverbrecherprozessen der Alliierten, zunächst die rechtsstaatliche Ahndung und Sühne der NS-Verbrechen im Vordergrund. Zudem sollte auch die Bevölkerung über die NS-Verbrechen aufgeklärt und der verbrecherische Charakter der Gewalttaten verdeutlicht werden. Weiterhin sollten diese Prozesse einen kollektiven Reflexionsprozess in der deutschen Bevölkerung in Gang setzen, um eine rechtsstaatliche und demokratische Kultur im Nachkriegsdeutschland und damit in der Gesellschaft zu etablieren.[28]

Der symbolträchtige Prozessort Dachau, der kollektive Schock über die Nachrichten und Aufnahmen der Gewaltverbrechen in den Konzentrationslagern erzielte in der frühen Nachkriegszeit in Deutschland im Sinne der Reeducation zunächst durchaus eine Wirkung, was sich auch an den zahlreichen zeitgenössischen Medienpublikationen ersehen lässt. Als Hauptverantwortliche für die Gräuel der Konzentrationslager wurden bald Hermann Göring und Heinrich Himmler ausgemacht; diese Schuldverlagerung barg die Gefahr einer unterstellten Siegerjustiz an unteren Chargen. Diese Unterstellung wurde auch durch das in Deutschland kaum nachvollziehbare Rechtskonstrukt des „common design“, der billigenden Teilnahme an einem verbrecherischen System, das von vornherein auch ohne individuellen Tatnachweis eine Straftat unterstellte, gefördert. Die amerikanischen Militärgerichte waren daher auch bemüht, in den Dachauer KZ-Prozessen den Angeklagten Straftaten individuell nachzuweisen, was in der Mehrzahl der verhandelten Fälle auch gelang.[28]

Dem ersten Schock über die Gräueltaten in den Konzentrationslagern folgten im Zuge der kollektiven Verdrängung Solidarisierungen weiter Teile der deutschen Bevölkerung mit den in Landsberg einsitzenden Gefangenen. Im Zuge des Kalten Krieges – die Westalliierten wollten Westdeutschland als Bündnispartner – setzte nach Überprüfungsverfahren die sukzessive Abmilderung der Urteile und damit die frühzeitige Entlassung der Gefangenen aus Landsberg ein.[29] Die Ahndung der in den Konzentrationslagern begangenen Verbrechen wurde damit vielfach ad absurdum geführt.[30]

Buchenwalder Nebenprozesse

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Adam Ankenbrand im April 1947

Dem Buchenwald-Hauptprozess schlossen sich 24 Nebenverfahren mit 31 weiteren Angeklagten an, die in dem Zeitraum vom 27. August bis zum 3. Dezember 1947 stattfanden. Neben 28 SS-Angehörigen waren drei Funktionshäftlinge angeklagt. Die Nebenverfahren basierten auf denselben Rechtsgrundlagen wie der Buchenwald-Hauptprozess und liefen in ähnlicher Form ab. Im Unterschied zu dem Hauptverfahren dauerten die Nebenverfahren, in denen größtenteils nur gegen ein bis zwei angeklagte SS-Angehörige unterer Dienstränge verhandelt wurde, jedoch lediglich ein bis vier Tage an. Verhandelt wurden Misshandlungen und Tötungen alliierter Häftlinge, die in den Nebenlagern, insbesondere auf den Todesmärschen, begangen wurden.[31] In vielerlei Hinsicht stellte das Verfahren gegen „Alfred Berger et al.“ eine Ausnahme dar, da es als Verfahrensgegenstand die Exekutionen durch das „Kommando 99“ beinhaltete. Zudem richtete sich dieses letzte Nebenverfahren gegen sechs Angehörige der Lagermannschaft des KZ Buchenwald und wurde vom 25. November bis zum 3. Dezember 1947 durchgeführt.[32] Insgesamt ergingen in den Nebenprozessen sechs Todesurteile, vier lebenslange Haftstrafen, 15 zeitige Haftstrafen und sechs Freisprüche. Nach der Urteilsverkündung wurden die Verurteilten in das Kriegsverbrechergefängnis Landsberg überführt. Von den ausgesprochenen Todesurteilen wurde nur das gegen Adam Ankenbrand am 19. November 1948 durch den Strang im Kriegsverbrechergefängnis Landsberg vollstreckt. Die anderen Todesurteile und Haftstrafen wurden, wie schon bei den Verurteilten des Hauptprozesses, in Überprüfungsverfahren oder infolge von Gnadengesuchen reduziert und die Gefangenen bis Mitte der 1950er Jahre aus der Haft entlassen.[33]

Zwei Nebenverfahren verdienen besondere Aufmerksamkeit: zum einen das Verfahren gegen Victor Hantscharenko, einen ehemaligen Rotarmisten, der 1942 in deutsche Kriegsgefangenschaft geriet. Nach der Internierung in einem Kriegsgefangenenlager und Arbeitseinsätzen in Estland wurde Hantscharenko im Mai 1944 in das KZ Buchenwald überstellt und dort als ukrainischer SS-Angehöriger der Wachmannschaft zugeteilt. Er wurde von Zeugen beschuldigt, auf dem letzten Evakuierungstransport, der am 10. April 1945 Buchenwald verließ, zwölf Häftlinge getötet zu haben. Hantscharenko bestritt diese Vorwürfe und führte an, dass er zu diesem Zeitpunkt einen anderen Evakuierungstransport begleitet und zudem als ukrainischer SS-Angehöriger auch eine andere Uniform als die von Zeugen beschriebene getragen hätte. Diesen Indizien schenkte das Gericht keine Aufmerksamkeit, möglicherweise auch aufgrund der Tatsache, dass Hantscharenko nur über russische Sprachkenntnisse verfügte. Er wurde zu lebenslanger Haft verurteilt, beging einen Suizidversuch und wurde erst Ende Oktober 1954 auf Bewährung entlassen.[34]

Des Weiteren wurde gegen Heinrich Buuck verhandelt, der vor Gericht zugab, auf dem Evakuierungsmarsch aus dem KZ Außenkommando Sonneberg Häftlinge auf Befehl getötet zu haben. Der geständige Buuck, von Zeugen eindeutig identifiziert, war erheblich minderbegabt. Dennoch wurde er zum Tode verurteilt. Das Todesurteil wurde jedoch später in eine Haftstrafe umgewandelt, auch mit dem Hinweis auf Buucks erhebliche Minderbegabung, aufgrund deren er gar nicht in der Lage gewesen wäre, sich den Tötungsbefehlen seines Vorgesetzten zu widersetzen. Buuck wurde im Überprüfungsverfahren Befehlsnotstand zugebilligt, so dass er 1954 auf Bewährung aus Landsberg entlassen wurde.[34]

Die 24 Verfahren und 31 Urteile im Einzelnen

Verfahren Angeklagter Rang Funktion Urteil
United States vs Wilhelm Hinderer et al. – Case 000-Buchenwald-2 Wilhelm Hinderer SS-Mann Einsatz im Außenlager Schönebeck Freispruch
Josef Postl SS-Mann Einsatz im Außenlager Schönebeck Freispruch
United States vs Ernst Emil Jackobs – Case 000-Buchenwald-3 Ernst-Emil Jackobs SS-Hauptscharführer Kommandoführer in den Gustloffwerken II 15 Jahre Haftstrafe
United States vs Alfred Andreas Hoffmann – Case 000-Buchenwald-4 Alfred Andreas Hofmann SS-Obersturmführer Kommandoführer im KZ Außenkommando Sonneberg 5 Jahre Haftstrafe
United States vs Josef Mueller – Case 000-Buchenwald-5 Josef Mueller Funktionshäftling Kapo im Kommando des Krematoriums Todesstrafe, später in lebenslange Haft umgewandelt
United States vs Erich Weyrauch – Case 000-Buchenwald-6 Karl Erich Weyrauch SS-Oberscharführer Kommandoführer im Außenlager Kassel 10 Jahre Haftstrafe, später in vier Jahre Haftstrafe umgewandelt
United States vs Heinz Blume – Case 000-Buchenwald-7 Heinz Blume SS-Oberscharführer Kommandoführer im Außenlager Meuselwitz Todesstrafe, später in drei Jahre Haftstrafe umgewandelt
United States v. Victor Hantscharenko – Case 000-Buchenwald-8 Victor Hantscharenko ukrainischer SS-Mann Wachkompanie des KZ Buchenwald Lebenslange Haftstrafe
United States vs Heinrich Buuck – Case 000-Buchenwald-9 Heinrich Buuck SS-Mann Einsatz im KZ Außenkommando Sonneberg Todesstrafe, später in 15 Jahre Haftstrafe umgewandelt
United States vs Ignaz Seitz – Case 000-Buchenwald-11 Ignaz Seitz SS-Sturmmann Einsatz im Außenlager Leau zehn Jahre Haftstrafe
Johannes Volk SS-Oberscharführer Einsatz im Außenlager Leau zehn Jahre Haftstrafe
United States vs Alfons Kunikowski – Case 000-Buchenwald-13 Alfons Kunikowski Funktionshäftling Lagerältester im Buchenwalder Außenlager Laura sieben Jahre Haftstrafe
United States vs Max Paul Emil Vogel – Case 000-Buchenwald-14 Emil Vogel SS-Angehöriger, Rang unbekannt Einsatz im Buchenwalder Nebenlager Bochum vier Jahre Haftstrafe
United States vs Adam Ankenbrand – Case 000-Buchenwald-17 Adam Ankenbrand SS-Unterscharführer Einsatz im Buchenwalder Nebenlager Schlieben Todesstrafe, am 19. November 1948 hingerichtet
United States vs Friedrich Demmer – Case 000-Buchenwald-20 Friedrich Demmer SS-Unterscharführer Einsatz im Buchenwalder Außenlager Arolsen zehn Jahre Haftstrafe
United States vs Johann Singer – Case 000-Buchenwald-23 Johann Singer SS-Angehöriger, Rang unbekannt Wachmannschaft KZ Buchenwald Freispruch
United States vs August Giese – Case 000-Buchenwald-25 August Giese SS-Angehöriger, Rang unbekannt Kommandoführer im Buchenwalder Außenlager Laura vier Jahre Haftstrafe
United States vs Paul Mueller – Case 000-Buchenwald-26 Paul Müller Funktionshäftling Kapo im Buchenwalder Nebenlager Bochum 15 Jahre Haftstrafe
United States vs Ludwig Fisher – Case 000-Buchenwald-31 Ludwig Fischer SS-Angehöriger, Rang unbekannt Einsatz im Buchenwalder Nebenlager Ohrdruf Freispruch
United States vs Klaus Ferdinand Huels – Case 000-Buchenwald-36 Klaus Ferdinand Huels SS-Stabsscharführer Einsatz im Buchenwalder Nebenlager KZ Langenstein-Zwieberge Freispruch
United States vs Heinrich Zwickl – Case 000-Buchenwald-37 Heinrich Zwickl SS-Angehöriger, Rang unbekannt Stellvertretender Kommandeur der Wachmannschaft im Buchenwalder Nebenlager Zwieberge Todesstrafe, wahrscheinlich in Haftstrafe umgewandelt
United States vs Adolf Wuttke – Case 000-Buchenwald-40 Adolf Wuttke SS-Hauptscharführer Kommandoführer im Außenlager Schönebeck vier Jahre und sechs Monate Haftstrafe
United States vs Josef Schramm – Case 000-Buchenwald-41 Josef Schramm SS-Scharführer Kommandoführer im Steinbruch des KZ Buchenwald Lebenslange Haftstrafe
United States vs Otto Krause – Case 000-Buchenwald-42 Otto Krause SS-Angehöriger, Rang unbekannt Einsatz im Buchenwalder Nebenlager Magdeburg zehn Jahre Haftstrafe
United States vs Ferdinand Lemke – Case 000-Buchenwald-49 Ferdinand Lemke SS-Oberscharführer Einsatz im KZ Buchenwald Freispruch
United States vs Werner Alfred Berger et al. – Case 000-Buchenwald-50 Werner Alfred Berger SS-Oberscharführer Dienststellenleiter der Effektenkammer im KZ Buchenwald Lebenslange Haftstrafe
Helmut Friedrich Bergt SS-Hauptscharführer Arbeitsdienstführer im KZ Buchenwald Freispruch
Josef Bresser SS-Unterscharführer Leiter der Fahrbereitschaft im KZ Buchenwald 15 Jahre Haftstrafe
Horst Ernst Dittrich SS-Hauptscharführer Waffenmeister im KZ Buchenwald Lebenslange Haftstrafe
Wiegand Hillberger SS-Hauptscharführer Unteroffizier der Lagerkommandantur 20 Jahre Haftstrafe
Herbert Möckel SS-Hauptscharführer Blockführer und Ausbilder 20 Jahre Haftstrafe

Literatur

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  • Buchenwald-Hauptprozess: Deputy Judge Advocate’s Office 7708 War Crimes Group European Command APO 407. (United States of America v. Josias Prince zu Waldeck et al. – Case 000-50-9). Review and Recommendations of the Deputy Judge Advocate for War Crimes, November 1947 Originaldokument (PDF; englisch; 8,65 MB)
  • Ludwig Eiber, Robert Sigl (Hrsg.): Dachauer Prozesse – NS-Verbrechen vor amerikanischen Militärgerichten in Dachau 1945–1948. Wallstein, Göttingen 2007, ISBN 978-3-8353-0167-2.
  • Manfred Overesch: Buchenwald und die DDR – oder die Suche nach Selbstlegitimation. Vandenhoeck & Ruprecht, 1995, ISBN 978-3-525-01356-4.
  • Katrin Greiser: Entsetzen der Befreier: Das US-War Crimes Program. In: Die Todesmärsche von Buchenwald. Räumung des Lagerkomplexes im Frühjahr 1945 und Spuren der Erinnerung. Wallstein, Göttingen 2008, ISBN 978-3-8353-0353-9, S. 370–450.
  • Ute Stiepani: Die Dachauer Prozesse und ihre Bedeutung im Rahmen der alliierten Strafverfolgung von NS-Verbrechen. In: Gerd R. Ueberschär: Die alliierten Prozesse gegen Kriegsverbrecher und Soldaten 1943–1952. Fischer, Frankfurt am Main 1999, ISBN 3-596-13589-3.
  • Robert Sigel: Im Interesse der Gerechtigkeit. Die Dachauer Kriegsverbrecherprozesse 1945–1948. Campus, Frankfurt am Main 1992, ISBN 3-593-34641-9.
  • Wolfgang Benz, Barbara Distel (Hrsg.): Der Ort des Terrors. Geschichte der nationalsozialistischen Konzentrationslager. Band 3: Sachsenhausen, Buchenwald. C.H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-52963-1.
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Einzelnachweise

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  1. Ute Stiepani: Die Dachauer Prozesse und ihre Bedeutung im Rahmen der alliierten Strafverfolgung von NS-Verbrechen. In: Gerd R. Ueberschär: Die alliierten Prozesse gegen Kriegsverbrecher und Soldaten 1943–1952. Frankfurt am Main 1999, S. 227ff.
    Buchenwald-Hauptprozess: Deputy Judge Advocate’s Office 7708 War Crimes Group European Command APO 407: (United States of America vs Josias Prince zu Waldeck et al. – Case 000-50-9), November 1947
  2. Dr. Peter Zenkl, der 62-jährige stellvertretende tschechoslowakische Ministerpräsident als erster Zeuge im Buchenwald-Hauptprozess Mitte April 1947, zitiert nach: Der SS-Staat – Die Henker aus dem Totenwald. In: Der Spiegel. Nr. 16, 1947, S. 5 (online).
  3. a b Katrin Greiser: Die Dachauer Buchenwaldprozesse – Anspruch und Wirklichkeit – Anspruch und Wirkung. In: Ludwig Eiber, Robert Sigl (Hrsg.): Dachauer Prozesse – NS-Verbrechen vor amerikanischen Militärgerichten in Dachau 1945–1948. Göttingen 2007, S. 160f.
  4. a b c Robert Sigel: Im Interesse der Gerechtigkeit. Die Dachauer Kriegsverbrecherprozesse 1945–1948. Frankfurt am Main 1992, S. 111f.
  5. Robert Sigel: Im Interesse der Gerechtigkeit. Die Dachauer Kriegsverbrecherprozesse 1945–1948. Frankfurt am Main 1992, S. 16 ff.
  6. Aus der Eidesstattlichen Erklärung von August Bender in Kreuzau vom 8. November 1948.
  7. Manfred Overesch: Buchenwald und die DDR – oder die Suche nach Selbstlegitimation. 1995, 206f.
  8. Manfred Overesch, 1995, S. 207ff.
    Katrin Greiser, 2007, S. 162.
  9. Katrin Greiser, 2007, S. 163.
  10. Buchenwald-Hauptprozess: Deputy Judge Advocate’s Office 7708 War Crimes Group European Command APO 407: (United States of America vs Josias Prince zu Waldeck et al. – Case 000-50-9), November 1947
  11. Robert Sigel: Im Interesse der Gerechtigkeit. Die Dachauer Kriegsverbrecherprozesse 1945–1948. Frankfurt am Main 1992, S. 36f.
  12. Buchenwald-Hauptprozess: Deputy Judge Advocate’s Office 7708 War Crimes Group European Command APO 407: (United States of America vs Josias Prince zu Waldeck et al. – Case 000-50-9), November 1947.
  13. Robert Sigel: Im Interesse der Gerechtigkeit. Die Dachauer Kriegsverbrecherprozesse 1945–1948. Frankfurt am Main 1992, S. 44.
  14. Florian Freund: Der Dachauer Mauthausenprozess. In: Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes. Jahrbuch 2001. Wien 2001, S. 35–66.
  15. Aus der Eröffnungsrede des Oberstaatsanwaltes William D. Denson im Buchenwald-Hauptprozess, 11. April 1947, zitiert nach: Der SS-Staat – Die Henker aus dem Totenwald. In: Der Spiegel. Nr. 16, 1947, S. 5 (online).
  16. Deputy Judge Advocate’s Office 7708 War Crimes Group European Command APO 407 (United States of America vs Josias Prince zu Waldeck et al. – Case 000-50-9), November 1947.
  17. Deputy Judge Advocate’s Office 7708 War Crimes Group European Command APO 407 (United States of America vs Josias Prince zu Waldeck et al. – Case 000-50-9), November 1947, S. 36f.
  18. Deputy Judge Advocate’s Office 7708 War Crimes Group European Command APO 407 (United States of America vs Josias Prince zu Waldeck et al. – Case 000-50-9), November 1947, S. 70f.
  19. Deputy Judge Advocate’s Office 7708 War Crimes Group European Command APO;407 (United States of America vs Josias Prince zu Waldeck et al. – Case 000-50-9), November 1947, S. 63f.
    Gedenkstätte Buchenwald: Stimmt es dass die SS im KZ Buchenwald Lampenschirme aus Menschenhaut anfertigen ließ? Antwort von Dr. Harry Stein (Memento des Originals vom 13. Oktober 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.buchenwald.de
  20. Der Tod der Ilse Koch. In: Die Zeit, Nr. 35/1967.
  21. Deputy Judge Advocate’s Office 7708 War Crimes Group European Command APO 407 (United States of America vs Josias Prince zu Waldeck et al. – Case 000-50-9), November 1947, S. 2f.
  22. Karin Orth: Die Konzentrationslager-SS. dtv, München 2004, S. 277.
  23. a b Katrin Greiser, 2007, S. 165ff.
  24. Jens Bisky: Zwei Klassen von Menschen. (Memento des Originals vom 25. Dezember 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.berliner-zeitung.de In: Berliner Zeitung, 8. März 2001
  25. zitiert nach Annette Wilmes: Begnadigung der Nürnberger Kriegsverbrecher. Die Erklärung Handys vollständig bei: Robert Sigel: Im Interesse der Gerechtigkeit. Die Dachauer Kriegsverbrecherprozesse 1945–1948. Campus, Frankfurt am Main 1992, ISBN 3-593-34641-9, S. 179ff.
  26. Wolfgang Benz, Barbara Distel (Hrsg.): Der Ort des Terrors – Geschichte der nationalsozialistischen Konzentrationslager. Band 2: Frühe Lager, Dachau, Emslandlager. Beck, Nördlingen 2005, S. 393.
    Kriegsverbrechergefängnis Landsberg (Memento des Originals vom 26. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.landsberger-zeitgeschichte.de
  27. Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich: Wer war was vor und nach 1945. Frankfurt am Main 2007, S. 323.
  28. a b Ute Stiepani, 1999, S. 232f.
  29. Norbert Frei: Vergangenheitspolitik. Die Anfänge der Bundesrepublik und die NS-Vergangenheit. München 2003, ISBN 3-423-30720-X, S. 133–306.
  30. Katrin Greiser, 2007, S. 167ff.
  31. Buchenwald Cases (Memento vom 27. Mai 2013 im Internet Archive)
  32. United States vs Alfred Berger et al. – Case 000-Buchenwald-50 (PDF; 4,6 MB)
  33. Ute Stiepani, 1999, S. 230.
  34. a b Katrin Greiser, 2007, S. 164f.