Franckensteinsche Klausel
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Als Franckensteinsche Klausel wird eine nach dem Zentrumspolitiker Georg Arbogast von und zu Franckenstein (1825–1890) benannte Klausel in § 8 des Zollgesetzes vom 9. Juli 1879 bezeichnet, der zufolge Zölle und indirekte Steuern, die insgesamt 130 Millionen Mark überstiegen, vom Reich nach Maßgabe der Bevölkerungszahl den einzelnen Bundesstaaten überwiesen und von diesen nötigenfalls als Matrikularbeitrag zurückgefordert werden mussten. Das Reich blieb dadurch von den Einzelstaaten abhängig. Die Klausel wurde erst durch die Finanzreform des Jahres 1904 (Gesetz vom 14. Mai 1904, RGBl. 169) aufgehoben.[1]
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Andreas Thier: Steuergesetzgebung und Verfassung in der konstitutionellen Monarchie, Klostermann, Frankfurt am Main 1999, ISBN 3-465-02789-2
- Andreas Thier: Franckensteinsche Klausel. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2. Aufl., Bd. I, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2008, Sp. 1648–1650, ISBN 978-3-503-07912-4
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Wikisource: Franckensteinsche Klausel – Quellen und Volltexte
Wikisource: Gesetz, betreffend Änderungen im Finanzwesen des Reichs. Vom 14. Mai 1904 – Quellen und Volltexte
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Hermann Conrad, Der deutsche Staat, Ullstein Buch 1969, S. 160.