Hermesdeckungen

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Hermes-Bürgschaften sind Ausfuhrgewährleistungen der deutschen Bundesregierung. Sie sind ein bedeutender Bestandteil der deutschen Ausfuhrförderungspolitik. Sie schützen die deutschen Unternehmen vor Verlusten durch ausbleibende Zahlungen ihrer ausländischen Geschäftspartner: Zahlt der ausländische Abnehmer nicht, springt der deutsche Staat ein. Sie geben Exporteuren die Möglichkeit, sich sowohl gegen wirtschaftliche (Kundenrisiken) als auch politische Risiken (Länderrisiken) abzusichern. Die Bundesbürgschaft ist notwendig, da sich insbesondere politische Risiken von Exporten in Länder außerhalb der OECD durch private Versicherungen nicht hinreichend absichern lassen.

Im Rahmen der Hermes-Bürgschaften hat der Bund im Jahr 2003 die Gewährleistung für Auftragswerte in Höhe von 16,0 Mrd. € übernommen - dies entspricht rd. 2,7 % des deutschen Gesamtexports. Rd. 95 % der übernommenen Deckungen entfielen dabei auf Exporte in Entwicklungsländer bzw. in Staaten Mittel- und Osteuropas einschließlich der GUS-Länder. Zu Ausgaben führen diese Bürgschaften aber nur in dem Fall, dass der betreffende Kunde ausfällt.

Die Geschäftsführung der Bürgschaften obliegt der Euler Hermes Kreditversicherungs-AG (daher der Name), die die Federführung hat, und der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Über Grundsatzfragen und die Indeckungnahme großer Exportgeschäfte entscheidet ein Interministerieller Ausschuss (IMA), in dem neben dem federführenden Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, das Bundesministerium der Finanzen, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vertreten sind.

Hermes-Deckungen können gewährt werden, wenn die Exportgeschäfte förderungswürdig sind und die Risiken vertretbar erscheinen. Die Förderungswürdigkeit kann sich aus der Sicherung von Arbeitsplätzen, strukturpolitischen Erwägungen oder außenpolitischen Zielen ergeben. In die Kritik geraten sind Hermes-Bürgschaften teilweise dadurch, dass Exporte von Kernkraftwerken und andere ökologisch zweifelhafte Projekte durch sie abgesichert wurden.

Seit 2001 werden ökologische, soziale und entwicklungspolitische Aspekte zunehmend in die Entscheidung einbezogen. Grundlage hierfür sind die am 26. Juni 2001 verabschiedeten Leitlinien für die Berücksichtigung von ökologischen, sozialen und entwicklungspolitischen Gesichtspunkten, die inhaltlich der ab 2002 auch von den Mitgliedern der OECD (mit Ausnahme der Türkei und den USA) angewendeten Selbstverpflichtung entsprechen.

Für die Absicherung eines Exportkredits werden Entgelte in Abhängigkeit von Art, Umfang und Laufzeit eines Geschäfts sowie der Risikoeinstufung des Importlandes erhoben. Für den Schadensfall ist eine Selbstbeteiligung des Exporteurs vorgesehen, die je nach Absicherungsform im Regelfall zwischen 5 % und 15 % liegt.