Urteil (Deutschland)
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Allgemein gesprochen ist ein Urteil eine Entscheidung über einen bestimmten Sachverhalt oder Erkenntnisgegenstand.
Im gerichtlichen Verfahren ist ein Urteil die instanzerledigende Entscheidung, die das erkennende Gericht in der Regel auf Grund einer mündlichen Verhandlung erläßt. Neben dem Urteil gibt es auch andere Formen gerichtlicher Entscheidungen.
Arten von Urteilen
Man unterscheidet zwischen einem Prozessurteil und Sachurteil. Durch Prozessurteil wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit dem Sachurteil wird eine inhaltliche Entscheidung über den Prozessgegenstand ausgesprochen.
Im deutschen Recht gibt es nach der Zivilprozessordnung neben dem abschließenden Endurteil (§ 300 ZPO), mit dem der Rechtsstreit in der jeweiligen Instanz vollständig beendet wird, noch das Teilurteil (§ 301 ZPO), das nur über einen Teil der geltend gemachten Ansprüche entscheidet. Ferner gibt es das Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO), Zwischenurteil (§ 303 ZPO), das Zwischenurteil über den Grund, in der Praxis kurz Grundurteil genannt (§ 304 ZPO), die Vorbehaltsurteile der §§ 305, 305a ZPO, das Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO) und das Versäumnisurteil gemäß den §§ 330 ff. ZPO.
Nach dem sachlichen Inhalt des Urteils unterscheidet man im Zivilprozess:
- Leistungsurteile
- verurteilen den Beklagten zu einer bestimmten Leistung (z.B. Zahlung) oder Unterlassung. Sie können durch Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.
- Feststellungsurteile
- entscheiden darüber, ob zwischen den Parteien ein streitiges Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (z.B. ob das Mietverhältnis durch die Kündigung beendet wurde).
- Gestaltungsurteile
- wirken unmittelbar gestaltend auf einen bestehenden Rechtszustand ein (z.B. Ausspruch, dass die Ehe der Parteien geschieden wird).