Presserechtliche Verantwortlichkeit

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 9. September 2024 um 06:27 Uhr durch HaeB (Diskussion | Beiträge) (Sitzredakteur erwähnt (Formulierung teils aus den verlinkten Quellen, gemeinfrei)).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
QS-Recht
Beteilige dich an der Diskussion!

Dieser Artikel wurde wegen formaler oder sachlicher Mängel in der Qualitätssicherung Recht der Redaktion Recht zur Verbesserung eingetragen. Dies geschieht, um die Qualität von Artikeln aus dem Themengebiet Recht auf ein akzeptables Niveau zu bringen. Hilf mit, die inhaltlichen Mängel dieses Artikels zu beseitigen, und beteilige dich an der Diskussion! (+)
Begründung: War Löschkandidat. Bedarf des juristischen Ausbaus. --Rote4132 (Diskussion) 00:00, 26. Mär. 2019 (CET)

Die presserechtliche Verantwortlichkeit bedeutet die rechtliche Verantwortung für einen im eigenen Namen veröffentlichten Text-, Wort- oder Bildbeitrag.[1] Sie stellt in Deutschland eine verfassungsunmittelbare Schranke der Pressefreiheit und der Freiheit der Berichterstattung dar (Art. 5 Abs. 2 GG). Der presserechtlich Verantwortliche macht sich strafbar, wenn er das Druckwerk nicht von falschen oder rechtswidrigen Inhalten freihält.[2][3] Die Landespressegesetze enthalten insoweit Vorschriften zur Impressumspflicht.[4]

Eine presserechtlich verantwortliche Person wird als Verantwortlicher Redakteur[5] oder mit der Angabe Verantwortlich im Sinne des Presserechts (meist mit V. i. S. d. P. abgekürzt) gekennzeichnet.[6] Die Angabe muss zumindest den Namen und die Anschrift des Verfassers enthalten und, soweit kein Eigendruck vorliegt, auch die Druckerei.[7]

Die Angabe steht üblicherweise im Impressum oder leitet dieses ein. Sie ist – je nach landesrechtlicher Regelung – im Allgemeinen nicht notwendig bei Werbeschriften, Einladungen und Ähnlichem. Weiteres regeln die auf Landesebene erlassenen Pressegesetze.

Die allgemeinen Informationspflichten für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien ergeben sich aus § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).

Analog wurde der Verantwortliche im Sinne des (2007 außer Kraft getretenen) Mediendienste-Staatsvertrags als V.i.S.d.M. bezeichnet.

In der Zeit des Deutschen Kaiserreichs benannten Zeitungen oft einen sogenannten Sitzredakteur als presserechtlich verantwortlich, der die Aufgabe hatte, als Strohmann stellvertretend für seine Kollegen Haftstrafen abzusitzen.[8] Das Reichspreßgesetz versuchte dieser Umgehung der Haftung durch die eigentlich verantwortlichen Redakteure dadurch zu begegnen, dass der Verleger einer periodischen Druckschrift mit Geldbuße bis zu 1000 Mark oder Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten bedroht wurde, wenn er wissentlich geschehen ließ, dass auf der Druckschrift eine Person fälschlich als Redakteur bezeichnet wurde.[9][10]

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Christian Zappe: Medienrecht: Zur Haftung von Journalisten bei Text-, Wort- und Bildbeiträgen. Fachjournalist Nr. 4 2010, S. 22–26.
  2. Fake-News. Definition und Rechtslage. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 17. Februar 2017, S. 13 f.
  3. vgl. BayPrG: Art. 12 Strafrechtliche Verantwortlichkeit - Bürgerservice. Abgerufen am 26. Februar 2022.
  4. vgl. beispielsweise Freistaat Bayern (Hrsg.): Den Verantwortlichen nennen. Impressum richtig gestalten. Abgerufen am 26. Februar 2022.
  5. vgl. BayPrG: Art. 5 Verantwortlicher Redakteur - Bürgerservice. Abgerufen am 26. Februar 2022.
  6. V. i. S. d. P. Deutsche Journalisten-Akademie, Journalismus-Lexikon, abgerufen am 26. Februar 2022.
  7. vgl. BayPrG: Art. 8 Impressum bei Zeitungen und Zeitschriften - Bürgerservice. Abgerufen am 26. Februar 2022.
  8. Oliver Stenzel: Der Sitzredakteur. In: Kontext: Wochenzeitung. 23. April 2016, S. 3. Online-Version
  9. verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 13. Bibliographisches Institut, Leipzig 1889, Seite 334. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b13_s0334.jpg&oldid=- (Version vom 20.3.2021)
  10. https://de.wikisource.org/wiki/Gesetz_%C3%BCber_die_Presse#%C2%A7._18.