Währungsverfassung
Das Münzrecht ist die Befugnis, Münzen zu prägen und in Umlauf zu bringen; es schließt die Bestimmung über die Gestaltung der jeweiligen Münzen ein. Ein historischer Begriff hierfür ist Münzregal – als Regalien wurden die Hoheitsrechte des Königs und später eines Landesherrn bezeichnet.
Münzrecht in der Europäischen Währungsunion
Auch nach Einführung des Euro in der Europäischen Union ist das Münzrecht bei den jeweiligen nationalen Regierungen verblieben.
Die Münzhoheit ist dabei jedoch von der Währungshoheit zu unterscheiden.
Deutsches Münzrecht
In Deutschland obliegt das Münzrecht nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 4 GG allein dem Bund. Das Münzrecht wird durch die Bundesregierung ausgeübt. Die Münzen werden durch die deutsche Bundesbank nach dem Bedarf ausgegeben und über die privaten und öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in den Verkehr gebracht. Die gesetzliche Monopolstellung des Bundes bezüglich der Ausprägung von Scheidemünzen (unterwertig ausgeprägte Münzen) fand ihren Niederschlag in § 7 des Münzgesetzes vom 8. Juli 1950, in dem es hieß: „Die Scheidemünzen werden im Auftrage und für Rechnung des Bundes in den Münzstätten derjenigen Länder ausgeprägt, die sich dazu bereit erklären.” Diese Regelung gilt abgeändert in § 6 MünzG 2002 fort.
Die Bundesrepublik Deutschland hat mehrere Münzstätten: Dies sind München, Stuttgart, Karlsruhe, Hamburg und Berlin. Inzwischen werden nur noch Scheidemünzen, d. h. Münzen, deren Herstellungskosten und Materialwert unterhalb des Ausgabe- bzw. Nennwertes liegen, in Umlauf gebracht. Der Gewinn, der sogenannte Schlagschatz, fließt dem Bundeshaushalt zu. Sogenannte Kurantmünzen, d. h. Münzen, deren Herstellungs- und Materialwert dem Ausgabewert entspricht, werden nicht mehr geprägt.
Österreichisches Münzrecht
Das Österreichische Münzrecht lag bis zum 31. Dezember 1988 beim Österreichischen Hauptmünzamt. Seit 1. Jänner 1989 hat jedoch aufgrund des Scheidemünzengesetzes 1988[1] die Münze Österreich die Aufgaben des Österreichischen Hauptmünzamtes übernommen. Nach den §§ 8 bis 14 des Scheidemünzengesetzes 1988 gehört dazu auch das Münzrecht. Die Münze Österreich steht seit ihrer Gründung im Alleineigentum der Oesterreichischen Nationalbank.
Einzelnachweise
- ↑ §§ 8 bis 12 des Scheidemünzengesetzes 1988, BGBl. Nr. 597/1998