„Objektive Zurechnung“ – Versionsunterschied
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Die '''objektive Zurechnung''' ist im [[Strafrecht (Deutschland)|deutschen Strafrecht]] ein Kriterium zur Ermittlung der [[Tatbestand]]smäßigkeit einer Handlung. |
Die '''objektive Zurechnung''' ist im [[Strafrecht (Deutschland)|deutschen Strafrecht]] ein Kriterium zur Ermittlung der [[Tatbestand]]smäßigkeit einer Handlung. |
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Version vom 14. Juli 2016, 11:19 Uhr
Die objektive Zurechnung ist im deutschen Strafrecht ein Kriterium zur Ermittlung der Tatbestandsmäßigkeit einer Handlung.
Während die Kausalität die Frage betrifft, ob ein bestimmtes Verhalten des Täters den tatbestandsmäßigen Erfolg nach naturwissenschaftlichen Kriterien im Sinne der Conditio-sine-qua-non-Formel „verursacht“ hat, betrifft die objektive Zurechnung die Frage, ob man dem Täter einen bestimmten, von ihm kausal verursachten Erfolg auch normativ (d.h. im Wege einer rechtlichen Bewertung) als „sein Werk“ zurechnen und ihn deshalb bestrafen kann.[1]
Die Lehre von der objektiven Zurechnung
Nach der Äquivalenztheorie ist eine Vielzahl von Handlungen für einen Erfolg kausal. Die Lehre von der objektiven Zurechnung dient als Korrektiv, um die Tatbestandsmäßigkeit und damit die Strafbarkeit auf die strafwürdigen Tathandlungen zu beschränken.[2]
Ein Erfolg ist nur dann objektiv zurechenbar, wenn der Täter durch sein Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen oder erhöht hat, die sich im eingetretenen Erfolg realisiert hat.
Demnach besteht in folgenden Fallkonstellationen kein Zurechnungszusammenhang:[3]
Das Risiko kann nicht ausschließlich dem Täter zugeordnet werden.
- Prinzip der Eigenverantwortlichkeit: An einer relevanten Gefahrschaffung durch den Täter fehlt, wenn die Tatherrschaft beim Opfer selbst liegt. Bei einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung oder einer einverständlichen Fremdgefährdung hatte das Opfer selbst die Möglichkeit, steuernd in den Tatablauf einzugreifen und ist für den Taterfolg daher selbst verantwortlich.
Voraussetzung für eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung ist jedoch, dass nicht der Täter die Situation kraft überlegenen Wissens besser einschätzen konnte als das Opfer[4][5] oder das Opfer mangels Einsichtsfähigkeit (Kinder, Willenschwäche) besonders schutzwürdig ist. Eigenverantwortlichkeit wird teilweise auch erst bei Schuldunfähigkeit des Opfers verneint.
Bei der einverständlichen Fremdgefährdung wird die Gefährdung des Opfers zwar von dem Täter verursacht, aber mit Einverständnis des Opfers. Beispiel hierfür ist der Memel-Fall des Reichsgerichts,[6] in dem ein Passagier einen Fährmann trotz dessen Weigerung überredete, ihn über die Hochwasser führende Memel überzusetzen und dabei ertrank. Moderne Beispiele bilden die Teilnahme am sog. Autosurfen[7] oder die Abgabe von Rauschgift, nach dessen Konsum das Opfer stirbt.[8] Die Rechtswissenschaft kommt hier zum Teil zu anderen Ergebnissen, indem sie den Entschluss des Opfers zur Preisgabe seiner Rechtsgüter als rechtfertigende Einwilligung behandelt. Danach entfällt die objektive Zurechnung und damit die Tatbestandsmäßigkeit nicht. Bei einem tödlichen Tatausgang entfällt jedoch auch nicht die Rechtswidrigkeit, da das Leben ein unabdingbares Rechtsgut ist und in eine Tötung nicht wirksam eingewilligt werden kann[9] bzw. die Einwilligung im konkreten Fall sittenwidrig ist.[10]
- Dazwischentreten eines Dritten: Knüpft ein Dritter an eine Erstursache an und beseitigt deren Wirkung unter Eröffnung einer neuen Kausalreihe, die den Erfolg allein herbeiführt, so ist der Taterfolg dem Ersttäter nicht zuzurechnen. Sofern der Dritte aber nur an das Handeln des Ersttäters anknüpft, dieses also die Bedingung seines eigenen Eingreifens ist, bleibt auch der Ersttäter für den Taterfolg verantwortlich.[11]
Das gilt grundsätzlich auch, wenn ein rettender Dritter die Folgen der Tat des Erstverursachers abmildern möchte, dabei aber selbst zu Schaden kommt, etwa wenn der Dritte ein von dem Täter in Brand gesetztes Haus betritt, um dort eingeschlossene Personen oder Sachwerte zu bergen und dabei einer Rauchgasvergiftung erliegt.[12] Anders dagegen insbesondere, wenn es sich um Berufsretter wie Rettungskräfte der Feuerwehr handelt, die zum Einschreiten rechtlich verpflichtet sind und ihr Berufsrisiko freiwillig übernommen haben.[13]
Der Täter schafft keine rechtlich missbilligte Gefahr.
Ein erlaubtes Risiko bzw. sozialadäquates Verhalten ist dann gegeben, wenn zwar eine Gefahr geschaffen, diese aber von der Rechtsordnung hingenommen wird. Hierunter fallen typischerweise gefährliche Verhaltensweisen wie z. B. die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr, wenn es trotz Einhaltung aller Verkehrsvorschriften zu einem tödlichen Unfall kommt. Hier realisiert sich gegebenenfalls ein allgemeines Lebensrisiko.
Der Täter hat keine Gefahr geschaffen oder erhöht.
An der rechtlich missbilligten Gefahr fehlt es außerdem, wenn eine bereits in Gang gesetzte Ursachenreihe gebremst und ein drohender Erfolg abgeschwächt oder zeitlich hinausgezögert wird, ohne dass der Täter zur Erreichung dieses Zieles eine neue andersartige Gefahr schafft (Risikoverringerung). Das Handeln des Täters dient in diesem Fall dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung strafrechtlich geschützter Rechtsgüter.
Die vom Täter geschaffene Gefahr hat sich nicht im eingetretenen Erfolg realisiert.
- Atypischer Kausalverlauf: Auch wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, ist ihm der Erfolg nicht zuzurechnen, wenn dessen Eintritt völlig außerhalb dessen liegt, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung noch in Rechnung zu stellen ist. Beispiel: A verletzt den B, weswegen sich B nicht vom Tatort fortbewegen kann und dort vom Blitz erschlagen wird. Der Tod des B ist nicht "Werk des Täters", sondern ein "Werk des Zufalls".
- Fehlen des Schutzzweckzusammenhangs: Der Schutzzweckszusammenhang fehlt, wenn sich im konkreten Erfolg nicht diejenige rechtlich missbilligte Gefahr verwirklicht, deren Schaffung nach dem Schutzzweck der Norm vermieden werden sollte.[14] Beispiel: T überfährt trotz verkehrsgerechten Verhaltens ein plötzlich auf die Straße laufendes Kind. T ist nur deshalb zu diesem Zeitpunkt an diesem Ort, weil er mehrere Kilometer zuvor eine rote Ampel ignoriert hatte. Die Normen der StVO, die das Überfahren einer roten Ampel verbieten (§§ 37, 49 StVO), wollen jedoch nicht verhindern, dass T zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort ist, sondern schützen den Querverkehr an der fraglichen Kreuzung.[15] Zwischen dem Rotlichtverstoß und dem Überfahren des Kindes besteht daher kein Schutzzweckzusammenhang, so dass dem T die Tötung des Kindes nicht zugerechnet werden kann, etwa nach § 222 StGB.
- Rechtmäßiges Alternativverhalten (fehlender Pflichtwidrigkeitszusammenhang): Ebenso ist der Erfolg nicht zurechenbar, wenn er in seiner konkreten Form auch bei rechtmäßigem Verhalten des Täters eingetreten wäre. Bei Fahrlässigkeitsdelikten spricht man in diesem Zusammenhang vom Fehlen des Pflichtwidrigkeitszusammenhanges. Ein solcher Fall liegt bspw. vor, wenn ein Autofahrer einen betrunkenen Radfahrer mit zu geringem Seitenabstand überholt, der Radfahrer erschrickt und mit tödlichem Ausgang unter das überholende Fahrzeug gerät. Auch bei Einhaltung des gebotenen Sicherheitsabstands wäre der betrunkene Radfahrer jedoch wegen absoluter Fahruntüchtigkeit mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit unter das Auto geraten.[16] Die Risikoerhöhungslehre bejaht hier die objektive Zurechnung, da das Täterverhalten das Risiko des Erfolgseintritts erhöht habe.
Anwendung durch den Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof wendet die Lehre von der objektiven Zurechnung nur bei Fahrlässigkeitsdelikten an.[17]
Bei Vorsatzdelikten prüft er im subjektiven Tatbestand, ob sich die Vorstellung des Täters von der Tat mit dem tatsächlichen Tatverlauf deckt. Denn der Vorsatz des Täters muss auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen Tathandlung und Taterfolg umfassen. Danach ist der Erfolg dem Täter dann zuzurechnen, wenn sich seine Vorstellung von der Tat mit dem Tatverlauf deckt oder die Abweichung zwischen der Vorstellung des Täters und dem tatsächlichen Tatverlauf sich in Grenzen der allgemeinen Lebenserfahrung bewegt und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt.[18][19] Beispiel: Jemand wirft einen Säugling von der Brücke, damit er im Fluss ertrinkt, das Kind stirbt jedoch dadurch, dass es am Brückenpfeiler aufschlägt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann ein Säugling, den man von der Brücke wirft, an einem Brückenpfeiler aufschlagen und dadurch sterben. Der Erfolg ist dem Täter somit subjektiv zuzurechnen.
Beim Fehlgehen der Tat (aberratio ictus)[20] und bei einem Irrtum über das Handlungsobjekt (error in persona vel objecto) liegen wesentliche Abweichungen im Kausalverlauf vor. Die Zurechnung des Taterfolgs und die Bestrafung wegen einer vorsätzlichen oder einer fahrlässigen Tat beurteilen sich nach den besonderen Regeln der Irrtumslehre.[21]
Literatur
- Ingke Goeckenjan: Revision der Lehre von der objektiven Zurechnung. Eine Analyse zurechnungsausschließender Topoi beim vorsätzlichen Erfolgsdelikt. Mohr Siebeck, 2016. ISBN 978-3-16-153454-6
Weblinks
- Ingeborg Puppe: Die Lehre von der objektiven Zurechnung und ihre Anwendung – Teil 1 ZJS 5/2008, S. 488-496
- Ingeborg Puppe: Die Lehre von der objektiven Zurechnung und ihre Anwendung – Teil 2 ZJS 6/2008, S. 600-609
Einzelnachweise
- ↑ Bernd Heinrich: Objektive Zurechnung Stand: 1. Oktober 2015
- ↑ Murmann: Grundkurs Strafrecht, 2011, S. 151.
- ↑ Roland Hefendehl: Der objektive Unrechtstatbestand: Kausalität und Zurechnung 2014/15
- ↑ BGH, Urteil vom 4. November 1988 - Az.: 1 StR 262/88 = BGHSt 36,1: ungeschützter Geschlechtsverkehr trotz Kenntnis einer HIV-Infektion
- ↑ Milan Kuhli: Objektive Zurechnung bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung? Überlegungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Berglauf-Veranstaltern für Schäden der Wettkampfteilnehmer HRRS 2008, S. 385-388
- ↑ RG, Urteil vom 3. Januar 1923 - Az. IV 529/22
- ↑ OLG Düsseldorf NZV 1998, 76
- ↑ BGH, Urteil vom 11. April 2000 – 1 StR 638/99
- ↑ so beispielsweise Claus Roxin: Strafrecht. Allgemeiner Teil. (Band 1). 3. Auflage. Beck, München 1997, § 11 Rn. 124
- ↑ BGH, Urteil vom 20. November 2008 – 4 StR 328/08 = BGHSt 53, 55: Teilnahme an einem illegalen Autorennen
- ↑ BGH, Urteil vom 30. August 2000 – 2 StR 204/00 Rz. 13 = BGH NStZ 2001, 29: ein Dritter tötet das Opfer, das auch an den Erstverletzungen gestorben wäre; ein Dritter versetzt dem in Tötungsabsicht verletzten Opfer den "Gnadenschuss"
- ↑ BGH, Urteil vom 8. September 1993 - 3 StR 341/93
- ↑ Helmut Satzger: Die sog. »Retterfälle« als Problem der objektiven Zurechnung JURA 2014, S. 695–706
- ↑ Wessels/Beulke: Strafrecht Allgemeiner Teil, 2011, S. 276.
- ↑ Rotlichtverstöße/Allgemeines strafzettel.de, abgerufen am 13. Juli 2016
- ↑ BGH, Beschluss vom 25. September 1957 g.G. - 4 StR 354/57 = BGHSt 11, 1
- ↑ BGHSt 49, 1 = BGH, Urteil vom 13. November 2003 - 5 StR 327/03
- ↑ grundlegend: BGH, Urteil vom 21. April 1955 - 4 StR 552/54 = BGHSt 7, 325
- ↑ zuletzt: BGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 223/15 Rz. 12
- ↑ BGH, Urteil vom 10. April 1986 - 4 StR 89/86 = BGHSt 34, 53
- ↑ Roland Hefendehl: Die Zurechnung zum Vorsatz bei Kausalabweichungen 2008/2009, KK 148 ff.