„Wikipedia:Meinungsbilder/Vorgezogene Schiedsgerichtswahlen bei Arbeitsunfähigkeit“ – Versionsunterschied
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das Schiedsgericht aus weniger als fünf Mitgliedern ist damit arbeitsunfähig zu einer vorgezogenen Schiedsgerichtwahl, in der alle zehn Schiedsrichter-Posten neu besetzt werden. Diese Wahl besteht (wie üblich) aus einer einwöchigen Nominierungsphase und einer zweiwöchigen Wahlphase. |
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Die Wahl wird nach den [[Wikipedia:Schiedsgericht/Regeln#Zusammensetzung und Wahl|Regeln für SG-Wahlen]] durchgeführt: Bei der Auswertung wird die Zahl der Kontrastimmen von der Zahl der Prostimmen abgezogen. Als gewählt gilt jeder Kandidat, dessen so ermittelte Stimmenzahl nur durch die Stimmenzahl von höchstens neun der anderen Kandidaten übertroffen wird. Nur Kandidaten, die mehr Pro- als Kontrastimmen erreichen, gelten als gewählt. Somit kann die Zahl der gewählten Kandidaten auch weniger als zehn betragen. |
Die Wahl wird nach den [[Wikipedia:Schiedsgericht/Regeln#Zusammensetzung und Wahl|Regeln für SG-Wahlen]] durchgeführt: Bei der Auswertung wird die Zahl der Kontrastimmen von der Zahl der Prostimmen abgezogen. Als gewählt gilt jeder Kandidat, dessen so ermittelte Stimmenzahl nur durch die Stimmenzahl von höchstens neun der anderen Kandidaten übertroffen wird. Nur Kandidaten, die mehr Pro- als Kontrastimmen erreichen, gelten als gewählt. Somit kann die Zahl der gewählten Kandidaten auch weniger als zehn betragen. |
Version vom 3. Januar 2017, 16:49 Uhr
Mit diesem Meinungsbild soll geklärt werden, ob es in dem Fall, dass im Schiedsgericht durch das Ausscheiden von Mitgliedern weniger als fünf Schiedsrichter verbleiben und dieses damit arbeitsunfähig ist, vorgezogene Wahlen abweichend von den in den SG-Regeln genannten Wahlterminen geben soll.
Initiatoren und Unterstützer
- Initiatoren
- Unterstützer
Die Unterstützer sind mitverantwortlich dafür, dass dieses Meinungsbild nur startet, wenn es zur Abstimmung geeignet ist. Bitte trage dich deshalb erst ein, wenn das Meinungsbild startbereit und auch grundsätzlich sinnvoll ist. Solltest du das Meinungsbild unterstützen wollen, es aber noch unfertig vorfinden, beteilige dich stattdessen an der Fertigstellung, bevor du dich einträgst. Falls du feststellen solltest, dass du dich bereits vor Ausformulierung des Meinungsbildes eingetragen hast, solltest du deinen Eintrag hier zurückziehen. Nach Start des Meinungsbildes ändern Ein- oder Austragungen nichts mehr an der Gültigkeit des Meinungsbildes. Die Unterstützung ist unabhängig von der Befürwortung oder Ablehnung der Fragen im inhaltlichen Teil des Meinungsbildes (mind. 10 stimmberechtigte Unterstützer erforderlich; Unterstützer-Stimmberechtigung überprüfen, dabei gilt der Eintragungszeitpunkt, diesen beim Tool in UTC-Zeit eintragen).
- -- Liberaler Humanist „Sie werden sich noch wundern, was alles möglich ist.“ 17:38, 14. Dez. 2016 (CET)
- -- DschungelfanInakt.Admins 17:59, 14. Dez. 2016 (CET)
- -- Septembermorgen (Diskussion) 20:00, 14. Dez. 2016 (CET)
- -- Toni (Diskussion) 21:00, 14. Dez. 2016 (CET)
- -- Gunslinger Klönschnack 14:40, 16. Dez. 2016 (CET)
- -- Coffins (Diskussion) 19:47, 20. Dez. 2016 (CET)
- -- UKoch (Diskussion) 21:26, 25. Dez. 2016 (CET)
- -- Yanikor (Diskussion) 13:39, 27. Dez. 2016 (CET)
- --☆ Bunnyfrosch 16:31, 27. Dez. 2016 (CET)
- -- Pass3456 (Diskussion) 00:57, 28. Dez. 2016 (CET)
- -- Freddy2001 DISK 22:22, 29. Dez. 2016 (CET)
Aktueller Zustand
Unter Wikipedia:Schiedsgericht/Regeln heißt es derzeit:
- „Das Schiedsgericht besteht normalerweise aus zehn Schiedsrichtern, die für ein Jahr gewählt werden, wobei Wiederwahl möglich ist. Die Zahl kann höher sein, wenn durch Stimmengleichheit überzählige Schiedsrichter gewählt werden, oder niedriger, wenn Schiedsrichter vorzeitig ausscheiden oder bei einer Wahl weniger Kandidaten mehr Pro- als Kontrastimmen erhalten, als Schiedsrichter zu wählen sind. Das Schiedsgericht ist arbeitsfähig, wenn wenigstens fünf aktive Schiedsrichter vorhanden sind.“
Demnach ist das Schiedsgericht arbeitsunfähig, wenn weniger als fünf aktive Schiedsrichter vorhanden sind.
- „Es gibt zwei Wahltermine pro Jahr (im Mai und November, Nominierung der Kandidaten vom 1. bis 7. und Wahl vom 8. bis 21. der jeweiligen Monate). Zu diesen Terminen werden jeweils fünf Schiedsrichter für ein Jahr gewählt. Sollte die Anzahl der Schiedsrichter, deren Amtszeit noch nicht endet, kleiner sein als fünf, dann werden entsprechend viele Schiedsrichter für ein halbes Jahr nachgewählt.“
Problembeschreibung
Aufgrund der Rücktritte mehrerer Schiedsrichter im Dezember 2016 besteht das Schiedsgericht derzeit aus nur vier Mitgliedern (Stand: 2. Januar 2017), womit es arbeitsunfähig ist und keinerlei Anfragen mehr bearbeiten kann. Auf der SG-Disk wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit des Schiedsgerichts nicht vor den Wahlterminen im Mai und November wiederhergestellt werden kann, da für den eingetretenen Fall bisher nichts Entsprechendes in den Regeln vorgesehen ist. Demnach würde das Schiedsgericht ohne eine außerplanmäßige Wahl bis zum jeweils nächsten Wahltermin arbeitsunfähig bleiben.
Vorschläge
Vorschlag 1: Nachwahl
Besteht das Schiedsgericht aus weniger als fünf Mitgliedern und ist damit arbeitsunfähig, kommt es eine Woche später zu einer vorgezogenen Schiedsgerichtwahl, in der die vakanten SG-Plätze besetzt werden. Diese Wahl besteht aus einer einwöchigen Nominierungsphase und einer zweiwöchigen Wahlphase.
Die Wahl wird nach den Regeln für SG-Wahlen durchgeführt: Bei der Auswertung wird die Zahl der Kontrastimmen von der Zahl der Prostimmen abgezogen. Die Zahl der gewählten Kandidaten hängt von der Zahl der zum Ende der Nominierungsphase vakanten SG-Plätze ab; es sind so viele Kandidaten gewählt, dass die Zahl der verbleibenden und nachgewählten Schiedsrichter in der Summe zehn Schiedsrichter ergibt. Nur Kandidaten, die mehr Pro- als Kontrastimmen erreichen, gelten als gewählt. Somit kann die Zahl der gewählten Kandidaten auch geringer sein als die Anzahl vakanter SG-Plätze.
Abweichend von den SG-Regeln (aufgrund der außerplanmäßigen Wahl) beginnt die Amtszeit der neugewählten Schiedsrichter mit dem Ende der Schiedsgerichtwahl und endet nicht erst nach einem bzw. einem halben Jahr, sondern schon zum übernächsten bzw. nächsten regulären Ende der SG-Amtsperiode (im Mai/November).
Eine solche Nachwahl findet nicht statt, wenn die nächste reguläre Wahl in weniger als zwei Monaten stattfinden würde.
- Pro
- Ohne vorgezogene Nachwahl bleibt das Schiedsgericht arbeitsunfähig, da zur Bearbeitung von Anfragen mindestens fünf Schiedsrichter benötigt werden.
- Nachwahlen sind in der Praxis vorteilhafter als das Nachrücker-Prinzip, da oft keine Nachrücker zur Verfügung stehen, die die Wahlkriterien erfüllen (nur bei einer der letzten vier Wahlen hätten Nachrücker zur Verfügung gestanden, bei der letzten Wahl z.B. keine); dass bei Arbeitsunfähigkeit des Schiedsgerichts gleich fünf Nachrücker zur Verfügung stehen, ist aus diesem Grund sehr unwahrscheinlich
- Kontra
- das Einleiten einer Nachwahl ist aufwendiger als automatisch Nachrücker zu bestimmen
Vorschlag 2: Neuwahl
Sobald das Schiedsgericht aus weniger als fünf Mitgliedern besteht ist es damit arbeitsunfähig. Sieben Tage nach Eintreten dieses Zustandes kommt es zu einer vorgezogenen Schiedsgerichtwahl, in der alle zehn Schiedsrichter-Posten neu besetzt werden. Diese Wahl besteht (wie üblich) aus einer einwöchigen Nominierungsphase und einer zweiwöchigen Wahlphase.
Die Wahl wird nach den Regeln für SG-Wahlen durchgeführt: Bei der Auswertung wird die Zahl der Kontrastimmen von der Zahl der Prostimmen abgezogen. Als gewählt gilt jeder Kandidat, dessen so ermittelte Stimmenzahl nur durch die Stimmenzahl von höchstens neun der anderen Kandidaten übertroffen wird. Nur Kandidaten, die mehr Pro- als Kontrastimmen erreichen, gelten als gewählt. Somit kann die Zahl der gewählten Kandidaten auch weniger als zehn betragen.
Abweichend von den SG-Regeln (aufgrund der außerplanmäßigen Wahl) beginnt die Amtszeit der neugewählten Schiedsrichter mit dem Ende der Schiedsgerichtwahl und endet nicht erst nach einem bzw. einem halben Jahr, sondern schon zum übernächsten (fünf bestplatzierte Gewählte) bzw. nächsten (Platz 6-10) regulären Ende der SG-Amtsperiode (im Mai/November). Um eine Einführung der neu gewählten Schiedsrichter und die Übergabe des SG-Wikis an diese zu ermöglichen, verbleiben die ausscheidenden Schiedsrichter bis zwei Wochen nach Ende der SG-Wahl im Amt.
Eine solche Neuwahl findet nicht statt, wenn die nächste reguläre Wahl in weniger als zwei Monaten stattfinden würde.
- Pro
- ermöglicht einen vollständigen Neuanfang des Schiedsgerichts
- Kontra
- ist eine radikalere Lösung als eine Nachwahl, die zur Wiederherstellung der Arbeitsunfähigkeit ausreicht
- die verbliebenen Schiedsrichter werden ohne weiteren Grund oder dass sie sich etwas schuldig gemacht hätten ihres Amtes enthoben, obwohl sie demokratisch gewählt wurden.
Auswertung
Die Abstimmung über das Meinungsbild gliedert sich in zwei Abstimmungen. Stimmberechtigt sind nur allgemein stimmberechtigte Benutzer.
- Formale Gültigkeit
- Hier wird über die Zulässigkeit, die formale Korrektheit des Verfahrens und die inhaltliche Korrektheit des Antragstextes entschieden. Jeder allgemein stimmberechtigte Benutzer hat in dieser Teilabstimmung eine Stimme. Entfallen auf die Annahme des Meinungsbildes mehr Stimmen als auf die Ablehnung, so ist dieses Meinungsbild formal angenommen (einfache Mehrheit). Wird diese Mehrheit verfehlt, so hat die unter Inhaltliche Abstimmung getroffene Entscheidung keine Gültigkeit. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Selbstverständlich können auch diejenigen, die bei der Abstimmung über die formale Gültigkeit mit „Kontra“ abstimmen, an der inhaltlichen Abstimmung teilnehmen.
- Inhaltliche Abstimmung
- Die inhaltliche Abstimmung gliedert sich in zwei Abstimmungsschritte. Jeder allgemein stimmberechtigte Benutzer hat in beiden Abstimmungsschritten jeweils eine Stimme.
- Abstimmungsschritt 1: Abstimmung über die generelle Einführung von vorgezogenen Schiedsgerichtwahlen bei Arbeitsunfähigkeit
- In diesem Teil der inhaltlichen Abstimmung steht der generelle Vorschlag der vorgezogenen Schiedsgerichtwahl bei Arbeitsunfähigkeit desselben zur Abstimmung; es wird noch nicht über ein konkretes Wahlmodell abgestimmt (siehe Abstimmungsschritt 2). Zur Annahme des generellen Vorschlags ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Wird diese Mehrheit verfehlt, so hat die in Abstimmungsschritt 2 getroffene Entscheidung keine Gültigkeit.
- Abstimmungsschritt 2: Abstimmung über Nachwahl oder Neuwahl
- In diesem Abstimmungsschritt hat der Abstimmende die Wahl zwischen den beiden Vorschlägen. Entfallen auf einen Vorschlag mehr Stimmen als auf den anderen, gilt dieser Vorschlag als angenommen (einfache Mehrheit), vorausgesetzt, es wurden in der formalen Abstimmung und in Abstimmungsschritt 1 der inhaltlichen Abstimmung die notwendigen Mehrheiten erreicht.
Abstimmung
Formale Gültigkeit
Ich nehme das Meinungsbild an
- …
Ich lehne das Meinungsbild ab
- …
Enthaltung
- …
Inhaltliche Abstimmung
Abstimmungsschritt 1: Generelle Einführung
Ich bin generell für die Einführung vorgezogener Schiedsgerichtwahlen bei Arbeitsunfähigkeit
- …
Ich bin generell gegen die Einführung vorgezogener Schiedsgerichtwahlen bei Arbeitsunfähigkeit
- …
Enthaltung
- …
Abstimmungsschritt 2: Nachwahl oder Neuwahl
Ich bin für eine Nachwahl
- …
Ich bin für eine Neuwahl
- …
Enthaltung
- …
Ergebnis
…
Diskussion
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