Instrument

[451] Instrument hei�t jedes Werkzeug, doch bezeichnet man mit diesem Worte vorzugsweise die musikalischen Instrumente (Werkzeuge zur Erzeugung der Musik) und unterscheidet dieselben je nach der Behandlung, welche sie zur Erzeugung der gew�nschten T�ne erfahren m�ssen. Saiteninstrumente sind solche, welche mit gespannten Saiten bezogen sind und welche man entweder, wie die verschiedenen Arten der Geige (die Violine, das Violoncelle, das Contraviolon), mit Bogen streicht (daher Bogen- oder Streichinstrumente), oder wie die Guitarre und die Harfe mit den Fingern rei�t, oder endlich, wie das Hackebret, das Clavier u.a. mit Kl�ppeln, H�mmern u. dgl. anschl�gt. Beim Clavier dient zum schnellern und genauern Anschlagen eine Tastatur und es ist dasselbe daher ein Tasteninstrument. Ein eigenth�mliches Saiteninstrument ist die �olsharfe. Sie bildet den �bergang zu den Blasinstrumenten, bei denen aber die T�ne nicht durch das Schwingen eines festen K�rpers (einer Saite), sondern durch das Beben einer Lufts�ule erzeugt werden. Hierher geh�rt die F�te, das Horn, das Fagott und andere Instrumente, welche mit dem Munde geblasen werden, sowie diejenigen, bei welchen, wie bei der Orgel, Blasb�lge die Stelle des Mundes vertreten. Hier dient eine Tastatur, um den Zutritt der Luft in die R�hren zu reguliren. Die Schlaginstrumente, wie Trommeln, Pauken, Becken, Glocken u.s.w. sind die unvollkommensten musikalischen Instrumente. Mitteninne, zwischen Saiten- und Blasinstrumenten, steht das Brummeisen, die Mundharmonica, sowie die Nagel- und Stahlhormonica. (S. Harmonica.) Hier n�mlich wird der Ton durch die Schwingungen eines Metallstreifens oder Metallst�bchens erzeugt. Endlich gibt es noch eine Classe von Instrumenten, welche man Reibinstrumente nennen kann, bei denen, wie bei der Glasglockenharmonica, der Ton durch Reibung erzeugt wird. – Instrument bezeichnet auch im juristischen Sprachgebrauche eine unter den n�thigen F�rmlichkeiten aufgenommene Urkunde.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 451.
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