Orden

[172] Orden nennt man: I) im gew�hnlichen und eigentlichen Sinne: eine Verbindung mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zwecke, in Ansehung dessen die Mitglieder der Gesellschaft gewissen, bestimmten Vorschriften des Stifters derselben sich unterwerfen m�ssen und zugleich gewisse Zeichen ihrer Verbindung f�hren. – Es giebt geheime und �ffentlich bekannte, vom Staate anerkannte und autorisirte Orden. Jene sind in der Regel unerlaubt, (z. B. die Orden auf den Academien in sofern der Staat nicht [172] von ihrem Nutzen, oder wenigstens von ihrer Unsch�dlichkeit �berzeugt ist (z. B. bei dem Freimaurer Orden (s. d. Art.). Die �ffentlich bekannten und gesetzlich anerkannten Orden haben vorz�glich die Bef�rderung eines, von weltlichen Verbindungen abgesonderten, Lebens und die Unterst�tzung der Kranken und Nothleidenden; oder die Bef�rderung des Muthes, der kriegerischen Tapferkeit; oder auch der b�rgerlichen Tugenden zum Zweck. Zu den Orden der erstern Art geh�ren die M�nchs- und Nonnen-Orden (s. M�nchswesen), zu denen der zweiten Art die Ritterorden (s. d. Art.), zu denen der dritten Art viele, erst in neueren Zeiten, in mehreren Staaten, gestiftete Orden. In �ltern Zeiten suchte man sogar durch manchen Orden die Unterst�tzung der Nothleidenden und kriegerische Tapferkeit zugleich zu bef�rdern: dahin geh�rten z. B. der Johanniter Orden (s. d. A.), der deutsche Orden (s. Th. I. S. 343.), der Tempelherren Orden (s. d. Art.)

II) nennt man – ohne hier weitl�ufig die Bedeutung von Orden als �u�erlichen Kenn- ober Ehrenzeichen das die Mitglieder gewisser Orden tragen, aufzuf�hren – nach den Grunds�tzen des katholischen Kirchenrechts, Orden: die verschiedenen Grade oder Stufen, durch welche die Geistlichen der katholischen Kirche sich von einander unterscheiden und zu denen sie nach und nach gelangen. Denn durch jeden neuen und h�hern Orden erh�lt ein katholischer Geistlicher die F�higkeit, gewisse geistliche Handlungen, die er vorher nicht verrichten konnte, auszu�ben. Man theilt diese Orden der katholischen Geistlichkeit in h�here oder heilige, und niedere, oder nicht heilige ein. Alle zu Haltung des Me�opfers oder Messelesens, oder zu den unmittelbar bei demselben n�thigen Handlungen, erforderlichen geistlichen Aemter (ordines) sind wichtiger und vornehmer, als diejenigen, die bei dem Messelesen und den dazu n�thigen Handlungen entweder gar nicht, oder doch nur bei solchen Handlungen gebraucht werden, die mit dem Me�opfer in einer sehr entfernten Verbindung stehen: daher die Benennung von h�heren oder heiligen, niedern oder nicht heiligen Orden. Es giebt sowohl vier h�here, als auch vier [173] niedere Orden. Die vier h�heren bekleiden: 1) der Bischoff, 2) der Presbyter (s. diese Art. i. d. N.), 3) der Diaconus, 4) der Suboiakonus. Beide erstere k�nnen selbst Messe lesen; beide letztere stehen blos dem Messelesenden Bischoff oder Presbyter bei dieser Verrichtung bei. – Die niedern Orden bekleiden: 1) die Acolythen oder Acoluthen (s. d. A i. d. N.), 2) die Exorcisten, d. h. diejenigen, welche Bann und Beschw�rungen aussprechen: ihr Amt war in �lteren Zeiten sehr wichtig; 3) die Lectoren, d. h. diejenigen, welche das, was der Gemeine vorzulesen ist, in der Kirche vorlesen; 4) die Ostiarien oder Th�rschlie�er: diese haben mit den Acoluthen beinahe gleiche Verrichtungen; nur mit dem Unterschied, da� die Acoluthen dasjenige, was in der Kirche zum Gottesdienst gebraucht wird, besorgen, die Ostiarien hingegen das, was au�er der Kirche gebraucht wird. – Die Protestanten weichen von diesen Grunds�tzen des katholischen Kirchenrechts ganz ab und erkennen keine Grade oder Orden in Ansehung der F�higkeit zu Aus�bung der geistlichen Handlungen an. Vielmehr kann ein protestantischer Geistlicher, der die Ordination (s. d. A. i. d. N.) erhalten hat, alle einem Geistlichen zukommende Gottesdienstliche Handlungen verrichten. Auch erfordern diejenigen Stellen, mit denen blos gewisse, bei Aus�bung der eigentlichen gottesdienstlichen Handlungen vorkommende, Verrichtungen verbunden sind, keine Ordination und die Personen, denen solche Stellen �bertragen sind z. B. K�ster, Cantoren etc. sind blos zur Kirche geh�rige Personen, oder Kirchendiener, keineswegs aber Geistliche. Unter den protestantischen Geistlichen findet jedoch eine gewisse Rangordnung und Subordination Statt und zwar aus folgenden Hinsichten: 1) weil einem Geistlichen bei seiner Anstellung entweder die Aus�bung aller geistlichen Handlungen �bertragen worden ist, (in diesem Falle hei�t er Pastor, Pfarrer, Presbyter) oder nicht (ein Geistlicher, der nur zum Predigen, oder in einer Kirche, wo keine Sacramente verwaltet werden, augestellt ist, hei�t blos Prediger); 2) weil entweder das Amt des Geistlichen mit einer Direction [174] der Gottesdienstlichen Handlungen in der Kirche, an der er angestellt ist, verbunden (dieser hei�t alsdann Oberpfarrer, Pastor primarius) oder blos zu Unterst�tzung dieses dirigirenden Geistlichen angeordnet ist, (diese als Geh�lfen beigeordneten Geistlichen hei�en Diaconi, Subdiaconi etc.); 3) weil ein Geistlicher entweder einzig und allein auf die Aus�bung der priesterlichen Verrichtungen eingeschr�nkt ist, oder zugleich eine geistliche Aufsicht �ber mehrere Kirchen hat. Geistliche der letzteren Art nennt man Superintendenten.

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Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 8. Leipzig 1811, S. 172-175.
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