Freier (Prostitution)

Person die einen Prostituierten für sexuelle Dienstleistungen bezahlt

Als Freier oder Prostitutionskunde, im Jargon der Sexarbeit bzw. Prostitution auch Kunde oder Gast, wird eine Person bezeichnet, die für sexuelle Dienstleistungen bezahlt.

Etymologie von „Freier“

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In der deutschen Sprache gibt es für die Kundschaft der Prostituierten die Personenbezeichnung Freierin bzw. Freier. Laut Duden geht das Wort zurück auf „mittelniederdeutsch, mittelhochdeutsch (mitteldeutsch) vrīer“.[1] Freien wurde (etwa von Martin Luther) gleichbedeutend mit „heiraten“ genutzt. Eine Frau zu freien bedeutet (nach wie vor, aber ungebräuchlich), sich um ihre Liebe hinsichtlich ihres Einverständnisses zur Ehe zu bemühen. Der Ausdruck Auf Freiersfüßen wandeln bedeutet scherzhaft „eine Ehefrau suchen“.[1] Das Verb freien geht zurück auf mitteldeutsch vrīen („zur Frau machen, zur Ehe nehmen“) und ist verwandt mit altsächsisch frī („Weib“).[2]

Studien über Kunden in der Prostitution kommen wiederholt zu dem Ergebnis, dass es kein eindeutiges Profil des Kunden gibt: Kunden sind überwiegend männlich, aber bei Herkunft, Bildungsniveau, Gesellschaftsschicht und politischen sowie religiösen Überzeugungen gibt es kein grundsätzliches Muster.[3] Dies gilt in Deutschland sowie international.[4][5][6] Allerdings sind laut einer Studie aus dem deutschsprachigen Raum Männer mit Abiturabschluss, aus akademischen Kreisen und mit überdurchschnittlichem Einkommen leicht überrepräsentiert.[7]

Studien zeigen zudem, dass es sich bei den überwiegend männlichen Kunden um Männer jeden Alters handelt, wenn auch die am häufigsten vertretene Altersgruppe die 20–40-Jährigen sind.[8]

In Bezug auf weiblichen Sextourismus in der Karibik sind Hinweise auf eine Überrepräsentanz von Frauen der amerikanischen weißen Mittelschicht erkennbar.[9]

Prostitutionskunden der Gegenwart (Deutschland)

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Laut der einzigen repräsentativen Studie aus dem deutschen Sprachraum nimmt circa jeder fünfte deutsche Mann mindestens einmal im Leben eine sexuelle Dienstleistung in Anspruch.[10] Das Bundesfamilienministerium schätzt die Zahl der täglichen Prostitutionskunden in Deutschland auf 1,2 Millionen.[11]

Seit Einführung des Prostitutionsgesetzes besteht in Deutschland für Prostituierte ein Rechtsanspruch auf Bezahlung, während dies zuvor aufgrund der Sittenwidrigkeit von Prostitution nicht der Fall war. Kunden, die nicht bezahlen wollen, werden im Jargon als „Nuttenpreller“ bezeichnet. Der umgekehrte Fall, bei dem der Kunde bestohlen wird, wird als „Beischlafdiebstahl“ bezeichnet. Verlangen Prostituierte mehr Geld als vereinbart, wird dies im Jargon als „Nachkobern“ bezeichnet.

Der Kontakt wird unter anderem über Medien gesucht, beispielsweise über Kontaktanzeigen in Zeitungen. Im Internet findet die Anbahnung über Erotikportale, Foren und Kleinanzeigenportalen auch über „Gesuche“ der Prostitutionskunden z. B. nach TG-Treffen statt.[12] Eine weitere Möglichkeit ergibt sich in Bordellen, einschlägigen Nachtbars, Laufhäusern und auf dem Straßenstrich.

Straf- und ordnungsrechtliche Aspekte (Deutschland)

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Die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen bei Erwachsenen ist in Deutschland grundsätzlich nicht strafbar. Werden sexuelle Handlungen gegen Entgelt mit Minderjährigen durchgeführt, handelt es sich um eine Straftat nach § 182 Absatz 2 StGB (→ Sexueller Missbrauch von Jugendlichen). Ist das Opfer unter 14 Jahren, macht sich der Straftäter nach § 176 und 176a StGB schuldig. (→ Sexueller Missbrauch von Kindern). Im Falle der sexuellen Ausbeutung von Erwachsenen in der Prostitution existiert ein fließender Übergang vom Kunden zum Straftäter. Seit 15. Oktober 2016 können auch Ausbeuter von Zwangsprostituierten bestraft werden (§ 232a Absatz 6 StGB). Seit dem 10. November 2016 kommt auch eine Bestrafung wegen sexuellen Übergriffs bzw. Vergewaltigung nach § 177 StGB in Frage. Seit 1. Oktober 2021 können Kunden auch dann bestraft werden, wenn sie leichtfertig nicht erkannt haben, dass es sich um eine Zwangsprostituierte handelt.[13] Der Begriff Freier taucht im deutschen Strafgesetzbuch nicht auf.

Die bundesweiten Straftatbestände (§ 184f und § 184g StGB) und Ordnungswidrigkeiten (§ 120 Ordnungswidrigkeitengesetz) der verbotenen Prostitution im Sperrbezirk oder der jugendgefährdenden Prostitution gelten ausschließlich für die Prostituierten selbst, nicht für deren Kunden. Den Kommunen ist es allerdings möglich, in kommunalen Verordnungen auch für Kunden die Kontaktaufnahme zu Prostituierten im Sperrbezirk zu untersagen und mit Geldbußen zu belegen. Derartige Verordnungen gibt es unter anderem in den Städten Düsseldorf,[14] Leipzig,[15] Mannheim[16] und Stuttgart.[17] Der Begriff Freierin bzw. Freier wird in diesen Regelungen nicht gebraucht.

Seit 2017 ist die Verletzung der Kondompflicht durch den Kunden oder die Kundin mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt. (§ 33 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG))

Literatur

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  • Chester Brown: Ich bezahle für Sex. Aufzeichnungen eines Freiers. Walde+Graf, Zürich 2012, ISBN 978-3-03774-045-3.
  • Tamara Domentat: Laß dich verwöhnen. Prostitution in Deutschland. Aufbau-Verlag, Berlin 2003, ISBN 3-351-02550-5.
  • Udo Gerheim: Die Produktion des Freiers. Macht im Feld der Prostitution. Eine soziologische Studie. transcript-verlag, Bielefeld 2012, ISBN 978-3-8376-1758-0 (Zugleich: Bremen, Universität, Dissertation, 2010).
  • Sabine Grenz: (Un)heimliche Lust. Über den Konsum sexueller Dienstleistungen. 2. Auflage. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2007, ISBN 978-3-531-34776-9.
  • Dieter Kleiber, Doris Velten: Prostitutionskunden. Eine Untersuchung über soziale und psychologische Charakteristika von Besuchern weiblicher Prostituierter in Zeiten von Aids (= Schriftenreihe des Bundesministeriums für Gesundheit. Bd. 30). Nomos-Verlags-Gesellschaft, Baden-Baden 1994, ISBN 3-7890-3260-3.
  • Werner Krieger: Bordellgesellschaft. Die Reportage. ICS Communikations-Service, Bergisch Gladbach 2007, ISBN 978-3-00-022128-6.
  • Prostituierten-Projekt Hydra (Hrsg.): Freier. das heimliche Treiben der Männer. Galgenberg, Hamburg 1991, ISBN 3-87058-103-4.
  • Doris Velten: Aspekte der sexuellen Sozialisation. Eine Analyse qualitativer Daten zu biographischen Entwicklungsmustern von Prostitutionskunden. Berlin 1994 (Freie Universität Berlin, Dissertation, 1994).

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. a b Dudenredaktion (Hrsg.): Duden Universalwörterbuch. Bibliographisches Institut, Berlin 2015.
  2. Friedrich Kluge, Alfred Götze: Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache. 20. Auflage. Hrsg. von Walther Mitzka. De Gruyter, Berlin / New York 1967; Neudruck („21. unveränderte Auflage“) ebenda 1975, ISBN 3-11-005709-3, S. 216 (zu frei und freien).
  3. Sabine Grenz: (Un)heimliche Lust: Über den Konsum sexueller Dienstleistungen. 2005.
  4. Janice G. Raymond: Prostitution on Demand: Legalizing the Buyers as Sexual Consumers. In: Violence Against Women. Band 10, Nr. 10, Oktober 2004.
  5. L. Xantidis, MP McCabe: Personality Characteristics of Male Clients of Female Commercial Sex Workers in Australia. Hrsg.: Archive on Sexual Behaviour. 29. April 2000, S. 165–176.
  6. Ronald Weitzer: Prostitution as a Form of Work. In: Sociology Compass. Band 1, Nr. 1, 18. Juni 2007, S. 148.
  7. Udo Gerheim: Die Produktion des Freiers: Macht im Feld der Prostitution. Transcript, 2011, ISBN 978-3-8376-1758-0, S. 15.
  8. Dieter Kleiber, Doris Velten: HIV-Infektionsrisiken im Rahmen der gewerblichen Sexualität: Zur Rolle der Freier. In: Sexualverhalten in Zeiten von Aids. Edition Sigma, Berlin 1994, S. 356.
  9. Lorna Martin: Sex, sand and sugar mummies in a Caribbean beach fantasy. In: The Guardian. 23. Juli 2006.
  10. Dieter Kleiber, Doris Velten: Prostitutionskunden. 1994, S. 16–19.
  11. Prostitution: 1,2 Millionen Männer am Tag. In: Der Tagesspiegel Online. 7. Mai 2001, ISSN 1865-2263 (tagesspiegel.de [abgerufen am 27. März 2018]).
  12. Alina Schulz: Prostitution von Minderjährigen: Taschengeld-Treffen auf Kleinanzeigen-Portalen. (Stream) In: www.funk.net. Y-Kollektiv von Funk, einem Gemeinschaftsangebot der Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) und des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)., 4. März 2021, abgerufen am 1. November 2022.
  13. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches. Effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution. In: Bundesgesetzblatt. Jahrgang 2021 Teil I. Nr. 53, 10. August 2021, S. 3513–3514 (bgbl.de [PDF; 45 kB; abgerufen am 2. Oktober 2021]).
  14. § 6a Düsseldorfer Straßenordnung. Abgerufen am 30. Oktober 2006. „Im Sperrbezirk ist es untersagt, zu Prostituierten Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren.“
  15. § 3 Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig. siedlerbund.de, abgerufen am 30. Oktober 2006. „In Wohn- und Mischgebieten, insbesondere in der näheren Umgebung von Schulen sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen, ist es auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen untersagt, zu Personen Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren.“
  16. § 9 Polizei-Verordnung zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen und zur Abwehr von verhaltensbedingten Gefahren im Stadtkreis Mannheim:. (Memento vom 23. November 2005 im Internet Archive) (PDF) „Das Ansprechen von Prostituierten im Sperrbezirk zum Zweck der Kontaktanbahnung ist untersagt.“
  17. § 4 Straßen- und Anlagen-Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Stuttgart. (Memento vom 27. April 2006 im Internet Archive) „Im Sperrbezirk ist es untersagt, zu Prostituierten Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren.“'